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6.73.12 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Mathematik


6.73.12.1
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Mathematik

Hinweis vom 7. Februar 1996

Erlaßgrundlage




FB 12 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 07.02.1996 01.10.1996 14.07.1997 2085


Studienordnung
des Fachbereichs Mathematik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Mathematik mit dem
Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 7. Februar 1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Mathematik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, jedoch empfiehlt sich ein Studienbeginn zum Wintersemester.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Mathematik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Mathematik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Mathematik keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium soll insbesondere vermitteln:
- Gründliche Kenntnisse in den Gebieten Analysis, Lineare Algebra und Analytische Geometrie
- Gründliche Kenntnisse in den Gebieten Algebra, Geometrie, Praktische Mathematik und Stochastik
- Kenntnisse fachdidaktischer Grundbegriffe und das Verständnis ihrer lehrbezogenen Anwendung

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 34 Semesterwochenstunden (SWS)
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 30 Semesterwochenstunden (SWS)
3. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)
4. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Analysis I, II, IIIA 18 SWS
-

Lineare Algebra und Analytische Geometrie I, II

12 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Didaktik I oder II 4 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Algebra A 6 SWS
- Geometrie 6 SWS
- Stochastik I 6 SWS
- Praktische Mathematik 4 SWS
-

zwei Seminare in Mathematik, wovon eines ein Proseminar sein kann

4 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- mathematiche Vorlesung zu S II 2 SWS
- Seminar zur Didaktik der S II in Mathematik 2 SWS

Für das Seminar zur Didaktik der S II in Mathematik wird der Besuch der mathematikdidaktischen Vorlesung zu S II vorausgesetzt.

In den Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 4 werden die Prüfungsbereiche der Anlage 6 - Unterrichtsfach Mathematik - in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt.


(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- einen Übungsschein in verbindung mit den Vorlesungen Analysis I, II, III A
- einen Übungsschein in Verbindung mit den Vorlesungen Lineare Algebra und Analytische Geometrie I, II
2. Fachdidaktischer Bereich
- einen Übungsschein in Verbindung mit den Vorlesungen Didaktik I oder II

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- drei Übungsscheine in Verbindung mit den Vorlesungen Algebra A, Geometrie, Praktische Mathematik und Stochastik
- zwei Seminarscheine zur Mathematik; einer davon kann ein Proseminarschein sein
2. Fachdidaktischer Bereich
- einen Seminarschein zur Didaktik der Mathematik der Sekundarstufe II

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:

- gelösten Hausaufgaben
- einer oder mehreren Klausuren oder
- einer schriftlichen Hausarbeit oder
- einer mündlichen Prüfung oder
- einem Seminarvortrag


Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.


§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Mathematik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den

........................................
(Prof. Dr. Marianne Franke)

Dekanin des Fachbereichs
Mathematik

Anlagen:

Studienplan Unterrichtsfach Mathematik



Studienplan Unterrichtsfach Mathematik

Veranstaltung SWS Semester
Grundstudium:
Analysis I
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
1
1
Lineare Algebra und Analytische Geometrie I
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
1
1
Analysis II
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
2
2
Lineare Algebra und Analytische Geometrie II
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
2 oder 4
2 oder 4
Analysis III A
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
3
3
Didaktik I mit Übungen1 4 SWS 1 - 4
Didaktik II mit Übungen1 4 SWS 1 - 4
Haupstudium:
Algebra A
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
5 - 8
5 - 8
Stochastik I
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
5 - 7
5 - 7
Geometrie
Übungen dazu
4 SWS
2 SWS
5 - 8
5 - 8
Praktische Mathematik
Übungen dazu
3 SWS
1 SWS
5 - 8
5 - 8
Proseminar oder Seminar über Mathematik 2 SWS 5 - 8
Seminar über Mathematik 2 SWS 5 - 8

Mathematikdidaktische Vorlesung zu S II

2 SWS 5 - 8
Seminar zur Didaktik der S II in Mathematik 2 SWS 5 - 8
Summe 64 SWS

1 es ist eine der beiden Veranstaltungen zu besuchen

Leistungsnachweise im Grundstudium:
- ein Übungsschein in Verbindung mit den Vorlesungen Analysis I, II, III A
- ein Übungsschein in Verbindung mit den Vorlesungen Lineare Algebra und Analytische Geometrie I, II
- ein Übungsschein in Verbindung mit den Vorlesungen Didaktik I oder II

Leistungsnachweise im Hauptstudium:
- drei Übungsscheine in Verbindung mit den Vorlesungen Algebra A, Geometrie, Praktische Mathematik und Stochastik I
- zwei Seminarscheine zur Mathematik, wovon einer ein Proseminarschein sein kann
- ein Seminarschein zur Didaktik der Mathematik der Sekundarstufe II

Außerdem ist während des Studiums der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum zu erbringen.


Erlaßgrundlage:

FB 12

07.02.1996

§ 22 Abs. 5 HUG