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6.40.11. Nr. 8 Studienordnung Studienelement Didaktik der französischen Sprache und Literatur

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Ordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Didaktik der französischen Sprache und Literatur"

Hinweis vom 29. Januar 1986

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Dauer des Studiums
§ 3  Ziel des Studiums
§ 4  Studienvoraussetzungen
§ 5  Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6  Studiennachweise
§ 7  Studienfachberatung
§ 8  Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan


 
Der Fachbereich 11 - und Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas - stimmt der Wahl des Studienelements "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

  § 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Didaktik der französischen Sprache und Literatur".

 

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach fünf Semestern zur Prüfung melden kann.

 

§ 3
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, Kenntnisse in den Gegenstandsbereichen und den Forschungsmethoden der "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" zu erwerben.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Studium dieses Studienelements sind gute französische Sprachkenntnisse und die Kenntnis einer weiteren Fremdsprache erforderlich.

(2) Die Wahl dieses Studienelements setzt voraus, daß als weiteres Fach entweder ein romanistisches Hauptfach, ein romanistisches Nebenfach oder ein Studienelement aus dem Bereich des Französischen gewählt wird.

(3) Das Studium des Studienelements kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung des Hauptfachs die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt. Dies gilt auch für die Wahl als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979.

(4) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z. B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden, davon sind 12 Stunden leistungsnachweispflichtig.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

 

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

1. Propädeutikum
2. Stufenbezogene Fremdsprachendidaktik

(wahlweise: Frühbeginn des Fremdsprachenunterrichts/Fremdsprachenunterricht in den Sekundarstufen/Fremdsprachenunterricht in der Erwachsenenbildung)
3. Praktische Unterrichtsplanung und -durchführung in der Primarstufe, den Sekundarstufen I und II oder in der Erwachsenenbildung
4. Anlage 1).

(2) Die Leistungsnachweise werden vom Veranstalter ausgestellt und beruhen auf mündlichen und schriftlichen Arbeiten (Referaten, Hausarbeiten, Klausuren). Zu Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(3) Das Schulpraktikum wird durchgeführt nach den Bestimmungen der Schulpraktikumsordnung vom 3.5.1979.

Das Praktikum im Bereich der Erwachsenenbildung wird an einer von der Justus-Liebig-Universität Gießen benannten Einrichtung durchgeführt. Es dauert in der Regel vier Wochen. Es wird in einer besonderen Lehrveranstaltung vorbereitet, von dem Leiter der vorbereitenden Veranstaltung begleitet und anschließend in einer Auswertungsveranstaltung nachbereitet. Über Verlauf und Ergebnis des Praktikums legt der Praktikant einen schriftlichen Bericht vor. Die Institution, an der das Praktikum durchgeführt wird, wird gebeten, über Verlauf und Ergebnis zu berichten. Zur Durchführung des Praktikums wird ein Praktikumsbeauftragter benannt.

Das Praktikum in der Erwachsenenbildung kann Sprachlehrtätigkeit, disponierende Tätigkeit (Kursorganisation, Einstufungsberatung, etc.), konzeptionelle Tätigkeit (curriculare Entwicklungsarbeiten, Kursmaterialbearbeitung u.ä.) zum Gegenstand haben.

 

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.

 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.




Gießen, den 20.11.1986 gez. Berschin
(Prof. Dr. Helmut Berschin)

Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraums und Osteuropas




 
ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" vom 29. Januar 1986

Studienplan (§ 5, Abs. 2)

Leistungsnachweispflichtige Veranstaltungen:

1. Propädeutikum 2 SWS
2. Stufenbezogene Fremdsprachendidaktik (wahlweise:

- Frühbeginn des Fremdsprachenunterrichts

- Fremdsprachenunterricht in den Sekundarstufen

- Fremdsprachenunterricht in der Erwachsenenbildung) 2 SWS
3. Praktische Unterrichtsplanung und -durchführung in der Primarstufe, den Sekundarstufen I und II, oder in der Erwachsenenbildung (je nach Wahl des Schwerpunktes) 6 SWS
Aus einer der folgenden zu besuchenden Veranstaltungen ist wahlweise ein weiterer
Leistungsnachweis zu erbringen:
4. Theorie des Spracherwerbs 2 SWS
5. Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft 2 SWS
6. Textdidaktik (Literaturdidaktik, Landeskundedidaktik) 2 SWS
7. Medientheorie und -didaktik 2 SWS
8. Ein Gebiet eigener Wahl (z.B. Pädagogik, Andragogik, Psychologie) 2 SWS



20 SWS



Erlaßgrundlage
FBR 
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 29.01.1986
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 29.10.1986 - H I 5.1-424/671-26)



Änderungsbeschlüsse

keine