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2.61.04 Nr. 2 Organisation - Institut für Bildungsforschung und Pädagogik des Auslands


2.61.04.2
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Institut für Bildungsforschung
und Pädagogik des Auslands


Fachbereich Erziehungswissenschaften

Hinweis vom 15. Februar 1978

Erlaßgrundlage

Dieses Dokument wurdeam 16.05.2001 in die Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.



Gemäß § 27 Abs. 3 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) in der Fassung vom 6. Dezember 1974 (GVBl. I. 5.603) hat das Direktoriumdes Instituts am 15. Februar 1978 die folgende Ordnung erlassen, die hiermit gemäß § 8 a HUG veröffentlicht wird:



Ordnung des Instituts für Bildungsforschung

und Pädagogik des Auslands der Justus-Liebig-Universität Giessen



§ 1 Rechtsstellung

Das Institut für Bildungsforschung und Pädagogik des Auslands ist eine vom Fachbereich Erziehungswissenschaften eingerichtete wissenschaftliche Betriebseinheit.


§ 2 Aufgaben

Das Institut dient Innerhalb des Fachbereichs der Durchführung von Forschung und Lehre in den Bereichen Pädagogik und Didaktik der Primarstufe, Theorie der Erziehung und der Schule, Vergleichende Erziehungswissenschaft.


§ 3 Mitglieder des Instituts

(1) Mitglieder des Instituts sind die ständig am Institut tätigen Hochschullehrer, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, sonstigen Mitarbeiter sowie Studenten, die dem Institut als Staatsexamenskandidaten, Magisterkandidaten, Doktoranden, wissenschaftliche Hilfskräfte verbunden sind.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, gemäß ihrer Funktion an der Erfüllung der Ausgaben des Instituts mitzuwirken und sich im Rahemn dieser Institutsordnung an deren Selbstverwaltung zu beteiligen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, Im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts zu benutzen.


§ 4 Angehörige des Instituts

(1) Angehörige des Instituts sind die dort tätigen Angehörigen der Universität (§ 5 Universitätsgesetz).

(2) Die Angehörigen sind bei Entscheidungen in Ihren Angelegenheiten zu hören. Sie sind insoweit antragsberechtigt.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 5 Organe

Organe des Instituts sind das Direktorium und der geschäftsführende Direktor.


§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums

(1) Die dem Institut zugeordneten Hochschullehrer bilden das Direktorium. Ihm gehören außerdem ein Student, ein wissenschaftlicher und ein sonstiger Mitarbeiter an, die jeweils von den Vertretern der Gruppen Im Fachbereich Erziehungswissenschaften gewählt oder benannt werden.

(2) Die Vertreter der Gruppen müssen zum Zeitpunkt der Wahl der Universität ununterbrochen sechs Monate angehört haben und Mitglieder des Instituts nach § 3 dieser Satzung sein.


§ 7 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium entscheidet in allen Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität oder die Satzung des Fachbereiches nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:


1. Erlaß und Änderung der Ordnung des Instituts;

2. Wahl des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters;

3. Aufstellung und Fortschreibung eines Funktions- und Stellenplans für das Institut;

4. Erarbeitung von Vorschlägen für die Anmeldung des Fachbereichs zum Haushaltsvorschlag, soweit das Institut betroffen ist;

5. Erstellung von Grundsätzen für den Einsatz der dem Institut zugewiesenen Personalstellen und die Verteilung der Sachmittel;

6. Regelung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der Stellen der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem Institut zugewiesen sind;

7. Abstimmung der Lehr- und Forschungstätigkeit der Mitglieder des Instituts;

8. Stellungnahme zur Errichtung von Arbeitsgruppen, soweit sich Mitglieder des Instituts daran beteiligen wollen;

9. Entscheidung über die Raumverteilung und die Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen;

10. Erlaß von Benutzungsordnungen für die Einrichtungen des Instituts.

§ 8 Wahl des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters

(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren des Instituts einen geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von einem Jahr. Sie dauert vom 1.1. - 31.12. eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des geschäftsführenden Direktors soll nach Möglichkeit turnusmäßig wechseln.

(2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.

(3) Die Wahl des Amtsnachfolgers soll mindestens drei Monate vor seinem Amtsantritt erfolgen.

(4) Bei Verhinderung des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters ist der jeweils dienstälteste Professor des Instituts (Dienstalter als Professor) zuständig.


§ 9 Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Direktors

(1) Der geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Institut nach Maßgabe dieser Ordnung. Er übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Präsidenten (§ 10 Abs. 3 HUG) bleibt unberührt.

(2) Der geschäftsführende Direktor vertritt das Institut nach außen.

(3) Der geschäftsführende Direktor beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.

(4) Der geschäftsführende Direktor hat in Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluß des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbar dringenden Fällen hat er selbst das Erforderliche zu veranlassen. Er hat hierüber dem Direktorium spätestens In der nächsten Sitzung zu berichten. Falls Bedeutung und Folgen der getroffenen Entscheidung dies erfordern, hat er unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(5) Der geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Institut bedeutenden Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Gremien der Universität, die einen Einfluß auf die Zukunft des Instituts haben. Jährlich einmal gibt er einen Bericht über die Entwicklung des Instituts.

(6) Die kassenmäßige Verwaltung von Haushaltsmitteln, die dem Institut zugewiesen sind, richtet sich nach Haushaltsrecht.

(7) Geschäftsgang und Korrespondenz des Instituts regelt eine vom geschäftsführenden Direktor mit Zustimmung des Direktoriums zu erlassende Geschäftsordnung.


§ 10 Vorsitz im Direktorium

Der geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Direktoriums


§ 11 Einberufung der Sitzung des Direktoriums

(1) Die erste Direktoriumssitzung jedes Semesters ist möglichst bald nach Vorlesungsbeginn vom geschäftsführenden Direktor einzuberufen. Er soll zu Beginn des Semesters einen Terminplan für die ordentlichen Sitzungen des Semesters vorlegen.

(2) Die Einladungen zu den Sitzungen sind vom geschäftsführenden Direktor unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung mindestens eine Woche vorher - in der Regel durch Anschlag am, Mitteilungsbrett des Instituts - bekanntzumachen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Direktoriums muß der geschäftsführende Direktor unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einberufen.


§ 12 Tagesordnung

(1) Die vorläufige Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Direktor aufgestellt.

(2) Mitglieder des Direktoriums können bis fünf Tage vor einer Sitzung Tagesordnungspunkte einbringen, die dann aufgenommen werden müssen.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit kann das Direktorium die vorgeschlagene Tagesordnung ändern oder ergänzen.

(5) Kann die beschlossene Tagesordnung Innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht vollständig behandelt werden, so kann der Vorsitzende einen Termin zur Fortsetzung der Sitzung festlegen und diese bis dahin unterbrechen.


§ 13 Beschlußfähigkeit

(1) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Häfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit werden alle im Sitzungsraum anwesenden Mitglieder des Direktoriums mitgezählt ohne Rücksicht darauf, ob sie sich an einer Abstimmung beteiligen.

(2) Ist ein Mitglied nach § 9 a HUG von der Mitwirkung an der Abstimmung ausgeschlossen, wird es bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht berücksichtigt.


§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Direktoriums sind nicht öffentlich.

(2) Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung kann der geschäftsführende Direktor von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes des Direktoriums andere Personen einladen, wenn deren Anwesenheit sachdienlich ist.


§ 15 Protokoll

(1) Von jeder Sitzung des Direktoriums ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll muß den Wortlaut der Anträge, die gefaßten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste enthalten. Es soll alle sonstigen wichtigen Ereignisse ver-merken.

(2) Erklärungen zum Protokoll sind von den Mitgliedern des Direktoriums schriftlich einzureichen. Sie werden zu den Protokollakten genommen, es sei denn, daß das Direktorium ausdrücklich die Aufnahme in das Protokoll beschließt.

(3) Über Einwendungen gegen das Protokoll wird, wenn sie nicht durch den geschäftsführenden Direktor zur Erledigung gelangen, am Anfang der folgenden Sitzung des Direktoriums beschlossen.


§ 16 Sitzungsverlauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte auf, erteilt und entzieht das Wort.

(3) Er entscheidet über Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Ordnung, die während einer Sitzung auftreten.

(4) Zur Geschäftsordnung muß das Wort außer der Reihe erteilt werden.

(5) Das Direktorium kann beschließen, bestimmten Gästen das Wort zu erteilen.

(6) Das Direktorium kann für einzelne Tagesordnungspunkte Redezeitbeschränkungen, den Schluß der Debatte oder die Schließung der Rednerliste beschließen.


§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:


1. Vorschläge zur Verfahrensweise (z.B. Untergliedern, Umstellen und Zusammenfassen von Tagesordnungspunkten),

2. Übergang zur Tagesordnung,

3. Redezeitbeschränkung,

4. Beschränkung der Behandlung eines Tagesordnungspunktes auf eine bestimmte Dauer,

5. Schluß der Rednerliste,

6. Schluß der Debatte (= sofortige Abstimmung),

7. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung,

8. Unterbrechung der Sitzung,

9. vorzeitiger Schluß der Sitzung.

§ 18 Mehrfachlesungen

(1) Vorlagen, die diese Ordnung betreffen, werden in Mehrfachlesungen beraten. Dasselbe gilt für andere wichtige Vorlagen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Direktoriums es verlangen.

(2) Es sind zwei Lesungen erfordert ich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen muß.


§ 19 Abstimmungen (außer Wahlen)

(1) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Direktoriums.

(2) Werden zu vorliegenden Anträgen Abänderungsanträge gestellt, so ist zunächst über die Abänderungsanträge abzustimmen. Die dann festgelegte Fassung des Erstantrages wird anschließend zur Abstimmung gestellt. Liegen zu einem Punkt verschiedene (Haupt-) Anträge vor, soll über den jeweils weitestgehenden zuerst abgestimmt werden.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, d.h. durch Handzeichen. Entscheidungen In Personalangelegenheiten erfolgen auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums in geheimer Abstimmung.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit das Gesetz, die Grundordnung der Universität, die Satzung des Fachbereiches oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen; die Zahl der Ja-Stimmen muß die Summe der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen überwiegen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ist die Zahl der Hochschullehrer Im Direktorium nicht größer als die der übrigen stimmberechtigten Mitglieder zusammen, so wird die Stimme jedes Hochschullehrers einheitlich mit dem kleinsten ganzzahligen Faktor multipliziert, der insgesamt eine Mehrheit der Hochschullehrerstimmen ermöglicht.

(5) Wird das Abstimmungsergebnis wegen gravierender Formfehler angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen.


§ 20 Wahlen

(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur eine Liste vorgelegt oder ist nur eine Person zu wählen, findet Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt.

(2) Wahlen erfolgen in der Regel geheim, d.h. mit verdeckten Stimmzetteln. Auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums ist geheim abzustimmen.


§ 21 Änderung der Ordnung

(1) Die Bestimmungen dieser Ordnung können nur durch einen Beschluß des Direktoriums geändert werden, der den Wortlaut der Ordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Die Änderung bedarf der Behandlung in zwei Sitzungen und in der abschließenden Lesung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums.

(3) Vor der Verabschiedung der Änderung Ist dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 22 Veröffentlichung der Ordnung

(1) Die Ordnung wird nach Ihrer Verabschiedung im Mitteilungsblatt der Universität veröffentlicht. Sie muß außerdem im Büro des geschäftsführenden Direktors während der Dienststunden jederzeit zur Einsicht bereitliegen.

(2) Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Giessen, den 15. Februar 1978 gez. Klaßen
Geschäftsführender Direktor




Erlaßgrundlage:

Inst. f. Bildungsforschung

und Pädagogik des Auslands

15.2.1978

§ 27 Abs. 3 HUG