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6.20.11 Nr. 5 Magisterstudienordnung Islamkunde

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Studienordnung des Fachbereichs
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Haupt- und Nebenfach Islamkunde
im Rahmen des Studiums der Orientalistik
in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.)

Hinweis vom 19.4 1989

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
§  1 Geltungsbereich
§  2 Dauer des Studiums
§  3 Beginn des Studiums
§  4 Studienvoraussetzungen
§  5 Ziel und Inhalt des Studiums
§  6 Gliederung und Umfang des Studiums
§  7 Aufbau des Studiums
§  8 Studiennachweise
§  9 Studienfachberatung
§  10 Inkrafttreten
§  11 Übergangsbestimmungen

Auf Grund des § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) i.d.F. vom 28. Oktober 1987 erläßt der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:


§ 1
Geltungsbereich


Diese Ordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Haupt- und im Nebenfach Islamkunde im Rahmen des Studiums der Orientalistik in den Studiengängen mit dem Abschluß "Magister Artium" auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 7. Dezember 1979 (ABI. 1981, S. 369) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der ehemaligen Philosophischen Fakultät vom 5. Dezember 1968 (ABI. 1969, S. 176).


§ 2
Dauer des Studiums


Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, daß unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach 4 Semestern die Zwischenprüfung und nach weiteren 4 Semestern das Magisterexamen abgelegt werden kann.


§ 3
Beginn des Studiums


Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden; empfohlen wird der Beginn zum Wintersemester.


§ 4
Studienvoraussetzungen


(1) Spezielle Vorkenntnisse für die Zulassung zum Studium, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, sind nicht erforderlich.

(2) Die Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung regelt die Magisterprüfungsordnung.

(3) Als Nachweis für die mindestens als ausreichend beurteilten Sprachkenntnisse gelten:

  1. Sprachkenntnisse im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder in einem durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntem Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HHG nachgewiesen ist.
  2. Lateinkenntnisse nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch" (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABI. 1981, S. 639) oder solche, die aufgrund einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (ABI. 1981, S. 643) nachgewiesen sind.
  3. Kann der erforderliche Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht nach lit. (a) erbracht werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen. Diese Prüfung kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden. Die Prüfungsberechtigung richtet sich nach den Rahmenbestimmungen des Senats für akademische Zwischenprüfungsordnungen, die Diplomprüfungsordnungen und die Ordnung für die Magisterprüfung in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums


Das Studium des Haupt- und Nebenfaches Islamkunde soll den Studenten mit der Religion des Islams und der Geschichte und Kultur der islamischen Völker bekanntmachen. Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der drei (Nebenfach: zwei) wichtigsten Islamsprachen Arabisch, Persisch und (Nebenfach: oder) Türkisch. Neben der Ausbildung in diesen Sprachen vermittelt das Studium noch Kenntnisse

(1) in Geschichte, Thematik, Methodik und Terminologie der Islamkunde. Hierfür wird ein islamkundliches Propädeutikum angeboten.

(2) in den verschiedenen Gattungen des islamischen Schrifttums (z.B. Poesie, adab, Geschichtsschreibung, Geographie, Dogmatik, Mystik, Recht, Philosophie, Philologie, Naturwissenschaften) anhand der Primärtexte. Diese Kenntnisse werden in Lektüreübungen vermittelt.

(3) in verschiedenen islamkundlichen Themen, die über den Rahmen der oben erwähnten Literaturgattungen hinausgehen. Diese Themen werden in Seminaren und in geringerem Umfang in Vorlesungen behandelt.


§ 6
Gliederung und Umfang des Studiums


(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium mit vier Semestern und in ein Hauptstudium mit weiteren vier Semestern.

(2) Das Studium erstreckt sich

  1. Im Hauptfach Islamkunde auf 31 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 29 Semesterwochenstunden im Hauptstudium.
  2. im Nebenfach Islamkunde auf 24 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 14 Semesterwochenstunden im Hauptstudium.
(3) Die Kombinationsangebote und -verbote regelt die gültige Magisterprüfungsordnung.


§ 7
Aufbau des Studiums


(1) Im Hauptfach Islamkunde sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:
Grundstudium Hauptstudium:
Islamkundliche
Vorlesungen
2 SWS 2 SWS
Islamkundliches
Propädeutikum
2 SWS
Islamkundliche
Seminare
3 SWS 5 SWS
Einführung in das
Arabische
10 SWS
Lektüreübungen
Arabisch
4 SWS 6 SWS
Einführung in die
2. Islamsprache
6 SWS
Lektüreübungen
2. Islamsprache
2 SWS 4 SWS
Einführung in die
3. Islamsprache
6 SWS
Lektüreübungen 
3. Islamsprache
4 SWS
Übersetzungsübungen
und Konversation
2 SWS 2 SWS

 
(2) Im Nebenfach Islamkunde sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen:
 
Grundstudium Hauptstudium:
Islamkundliche
Vorlesungen
2 SWS 2 SWS
Islamkundliches
Propädeutikum
2 SWS
Islamkundliche
Seminare
1 SWS 3 SWS
Einführung in das
Arabische
10 SWS
Lektüreübungen
Arabisch
2 SWS 4 SWS
Einführung in die
2. Islamsprache
6 SWS
Lektüreübungen
2. Islamsprache
4 SWS
Übersetzungsübungen
und Konversation
1 SWS 1 SWS

Veranstaltungen des Grundstudiums, die nicht Voraussetzung für die Zwischenprüfung sind, können auch im Hauptstudium besucht werden.


§ 8
Studiennachweise


Während des Studiums sind für die folgenden Veranstaltungen Leistungsnachweise zu erwerben:

Im Hauptfach für das islamkundliche Propädeutikum, sechs islamkundliche Seminare, die Einführung in das Arabische, die Einführung in die 2. Islamsprache, die Einführung in die 3. Islamsprache, zwei Lektüre-, Übersetzungs- bzw. Konversationsübungen;

Im Nebenfach für das islamkundliche Propädeutikum, drei islamkundliche Seminare, die Einführung ins Arabische, die Einführung in die 2. Islamsprache, zwei Lektüre, Übersetzungs- bzw. Konversationsübungen.

Der Leistungsnachweis für ein Seminar wird aufgrund eines mit mindestens "ausreichend" bewerteten schriftlichen Referats, für Lektüre-, Übersetzungs- und Konversationsübungen sowie für das Propädeutikum aufgrund kontinuierlicher mündlicher Erfolgskontrolle und für die Einführungen ins Arabische und in die 2. und 3. Islamsprache aufgrund einer Klausur erworben.


§ 9
Studienfachberatung


Für die Studienfachberatung ist ein Beauftragter des Instituts für Orientalistik verantwortlich. Das Institut empfiehlt, insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Nebenfächer, den Besuch von mindestens einer Studienfachberatung zu Beginn des ersten Semesters und einer nach dem Abschluß des vierten Semesters. Studienfachberatungen sollten außerdem bei Wechsel des Studienortes, Studienfaches oder des Studiengangs in Anspruch genommen werden.


§ 10
Inkrafttreten


Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen (MUG) in Kraft.


§ 11
Übergangsbestimmungen


Ist das Studium vor Inkrafttreten dieser Magisterstudienordnung aufgenommen worden, so kann es nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortgeführt und beendet werden. Die Wahlmöglichkeit erlischt nach fünf Jahren.
 
 
 
 
Gießen, den 19.4.1989 gez. Christ
(Prof. Dr. Herbert Christ),
Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraumes und Osteuropas

 
Erlaßgrundlage:
FBR 11
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. vom

 19.04.1989
§ 22 Abs.6 HUG
 05.05.1990




 Änderungsbeschlüsse

keine