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2.70.00 Nr. 4: Regelungen für Bibliotheksverwaltung

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Regelungen für die Bibliotheksverwaltung
im Bibliothekssystem der
Justus-Liebig-Universität Gießen


Präsidium
Regelungen für die Bibliotheksverwaltung 20.02.2002

Das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen hat nach § 42 Absatz 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) in Verbindung mit § 10 der "Ordnung für das Bibliothekssystem der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 20. Februar 2002 (StAnz. 06. Mai 2002, S. 1676f.) die folgenden Regelungen für die Bibliotheksverwaltung im Bibliothekssystem der Justus-Liebig-Universität erlassen:

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bibliothekssystems und die für die dezentralen Fachbibliotheken zuständigen Personen erhalten zu ihrer Kenntnisnahme eine Zusammenstellung der für das Bibliothekswesen an der Justus-Liebig-Universität geltenden Regelungen und Ausführungsbestimmungen.

(2) Die Bestellung von Büchern, Zeitschriften und anderen Informationsträgern erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bibliothekssystems. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in begründeten Fällen möglich. Eine Dublettenprobe ist erforderlich.
Neuabonnements, größere Lückenergänzungen, antiquarische Käufe und Abbestellungen von periodisch erscheinenden Informationsträgern (Zeitschriften, Serien, CD-ROM, elektronischen Zeitschriften) sind zwischen der Zentralbibliothek und den dezentralen Fachbibliotheken abzustimmen. Kleinere Lückenergänzungen (Einzelbände, Teilbände) bedürfen keiner Erwerbungsabsprache.

(3) Alle aus Landesmitteln beschafften sowie alle anderen in das Eigentum des Landes oder der Justus-Liebig-Universität übergehenden Bücher, Zeitschriften und andere Informationsträger (z.B. CD-ROMs, Videos) sind zu inventarisieren, katalogisieren und in HeBIS nachzuweisen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bibliothekssystems sind für die ordnungsgemäße Führung der Kataloge und des Zugangsverzeichnisses verantwortlich. Bücher und andere Medien dürfen erst nach erfolgter Lieferung inventarisiert werden.

(4) Werden einem Universitätsmitglied aus Drittmitteln Bücher, Zeitschriften oder andere Informationsträger zur Verfügung gestellt, die nach den Bewilligungsbedingungen nicht Landeseigentum werden, werden diese vorbehaltlich der Zustimmung des Universitätsmitglieds durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bibliothekssystems katalogisiert und in HeBIS nachgewiesen.

(5) Entbehrlich gewordene Literatur der dezentralen Fachbibliotheken ist zunächst der Zentralbibliothek zur Übernahme anzubieten.

(6) Die Zentralbibliothek kann entbehrlich gewordene oder sonst nicht (mehr) benötigte Literatur nach Prüfung aus dem Bestand ausscheiden und nach pflichtgemäßem Ermessen verwerten.

(7) Bis zum 15. Februar jeden Jahres ist die Jahresstatistik des Vorjahres auf den von der Zentralbibliothek versandten Vordrucken einzureichen und die bibliothekarische Entwicklung kurz zu skizzieren.