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6.73.11 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Französisch

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6.73.11 Nr. 1

Studienordnung
des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Französisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 10. Juli 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Französisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (Abl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für die Studierenden an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (Abl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Französisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Unterrichtsfachs Französisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Französisch Lateinkenntnisse. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(2) Die Lateinkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch:

a)

das Latinum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) oder

b)

das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (Abl. 1981 S. 643).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Französisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium soll auf der Grundlage der sicheren Kenntnis der französischen Sprache eine angemessene Vertrautheit mit den literaturwissenschaftlichen, sprachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und landeskundlichen Aspekten des Französischen vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Französisch umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in:

1.

das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 36 Semesterwochenstunden (SWS)

2.

das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 28 Semesterwochenstunden (SWS)

3.

das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)

4.

Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich:


1.1

Literaturwissenschaft



-

Grundstudium Literaturwissenschaft (bestehend aus)

6 SWS



Einer Vorlesung "Einführung in die Literaturwissenschaft




Einer begleitenden Übung zur Vorlesung




Einem Proseminar Literaturwissenschaft



-

Vorlesung Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Einführung in die Sprache und Literatur des Mittelalters

2 SWS

1.2

Sprachwissenschaft



-

Grundstudium Sprachwissenschaft (bestehend aus)

6 SWS



Einer Vorlesung "Einführung in die Sprachwissenschaft




Einer begleitenden Übung zur Vorlesung




Einem Proseminar Sprachwissenschaft



-

Vorlesung Sprachwissenschaft

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich:



-

Einführungskurs Fachdidaktik

2 SWS


-

Proseminar Fachdidaktik

2 SWS

3.

Landeskunde:



-

Civilisation I

2 SWS

4.

Sprachpraxis:



-

Zwei Übungen: Grammatik I und II

4 SWS


-

Eine Übung: Übersetzung Französisch - Deutsch

2 SWS


-

Eine Übung: Exercices de prononciation* *

2 SWS


-

Zwei Übungen: Übersetzung Deutsch - Französisch I und II

4 SWS


-

Eine Übung: Textes et discussions I*

2 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich:


1.1

Literaturwissenschaft



-

Eine Übung zur französischen Literatur des Mittelalters

2 SWS


-

Ein Hauptseminar Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Eine Vorlesung Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Eine wissenschaftliche Übung Literaturwissenschaft

2 SWS

1.2

Sprachwissenschaft



-

Ein Hauptseminar Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Eine Vorlesung Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Eine wissenschaftliche Übung Sprachwissenschaft

2 SWS

1.3

Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft



-

Ein Hauptseminar Sprach- oder Literaturwissenschaft

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



-

Eine Vorlesung Fachdidaktik

2 SWS


-

Ein Hauptseminar Fachdidaktik

2 SWS

3.

Landeskunde:



-

Civilisation II

2 SWS

4.

Sprachpraxis:



-

Composition (Grundkurs und Klausurenkurs I)*

4 SWS


-

Übersetzung Deutsch - Französisch III

2 SWS


-

Textes et discussione II*

2 SWS

* die mit einem Sternchen * gekennzeichneten Veranstaltungen werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 veranschlagt, da sie keinen zeitlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung erfordern.

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt §7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise / LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise / TN) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich:


1.1

Literaturwissenschaft



-

Grundstudium Literaturwissenschaft

1 LN


-

Einführung in die Sprache und Literatur des Mittelalters

1 LN

1.2

Sprachwissenschaft



-

Grundstudium Sprachwissenschaft

1 LN

2.

Landeskunde:



-

Civilisation I

1 TN

3.

Sprachpraxis



-

Übersetzung Deutsch - Französisch

1 LN

(1) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise / LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise / TN) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich:


1.1

Literaturwissenschaft



-

Ein Hauptseminar Literaturwissenschaft

1 LN


-

Eine Übung zur französischen Literatur des Mittelalters

1 TN

1.2

Sprachwissenschaft



-

Ein Hauptseminar Sprachwissenschaft

1 LN

1.3

Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft



-

Ein Hauptseminar Sprach- oder Literaturwissenschaft

1 LN

2.

Fachdidaktik



-

Hauptseminar Fachdidaktik

1 LN

3.

Landeskunde:



-

Civilisation II

1 TN

4.

Sprachpraxis:



-

Composition

1 LN

(3) Die Leistungsnachweise werden von den Lehrenden nach Maßgabe der Regelung des Instituts für Romanische Philologie ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver Teilnahme und einer schriftlichen Leistung (Referat/Hausarbeit/Klausur). Zu Beginn der Lehrveranstaltung wird den Studierenden mitgeteilt, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 22.09.1997

...................................
Prof. Dr. H. Stenzel
Prodekan des Fachbereichs
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraumes und Osteuropas

Studienplan Unterrichtsfach Französisch

Semester

Fachwissenschaft

Fachdidaktik &
Landeskunde

Sprachpraxis

Grund-
studium

1




bis


Literaturwissenschaft

  • 6 SWS Grundstudium Literaturwissenschaft
    - Vorlesung "Einführung in die Literaturwissenschaft"
    - Übung zur Vorlesung
    - Proseminar Literaturwissenschaft (1 LN)
  • 2 SWS Einführung in Sprache und Literatur
    des Mittelalters (1 LN)
  • 2 SWS Vorlesung Literaturwissenschaft

Fachdidaktik

  • 2 SWS Einführungskurs Fachdidaktik
  • 2 SWS Proseminar Fachdidaktik
  • 4 SWS Grammatik
    - Grammatik I ("groupe nominal")
    - Grammatik II ("groupe verbal")
  • 4 SWS Übersetzung
    - Deutsch - Französisch I
    - Deutsch - Französisch II
    (1 LN)
  • 2 SWS Übersetzung
    Französisch - Deutsch





4

Sprachwissenschaft

  • 6 SWS Grundstudium Sprachwissenschaft
    - Vorlesung "Einführung in die Sprachwissenschaft"
    - Übung zur Vorlesung
    - Proseminar Sprachwissenschaft (1 LN)
  • 2 SWS Vorlesung Sprachwissenschaft

Landeskunde

  • 2 SWS Civilisation I
    (1 TN)
  • 2 SWS "Exercices de prononciation"
  • 2 SWS "Textes et dicussion I"

Haupt-
studium

5




bis

Literaturwissenschaft

  • 2 SWS Hauptseminar Literaturwissenschaft (1 LN)
  • 2 SWS Übung zur französischen Literatur des Mittelalters (1 TN)
  • 2 SWS Wissenschaftliche Übung Literaturwissenschaft
  • 2 SWS Vorlesung Literaturwissenschaft

Fachdidaktik

  • 2 SWS Vorlesung Fachdidaktik
  • 2 SWS Hauptseminar Fachdidaktik
    (1 LN)
  • 4 SWS Composition
    - Grundkurs
    - Klausurenkurs
  • 2 SWS Übersetzung
    Deutsch - Französisch III
  • "Textes et discussion II"





8

Sprachwissenschaft

  • 2 SWS Hauptseminar:
    Sprachwissenschaft (1 LN)
  • 2 SWS Wissenschaftliche Übung Sprachwissenschaft
  • 2 SWS Vorlesung Sprachwissenschaft

Literaturwissenschaft / Sprachwissenschaft

  • 2 SWS Hauptseminar
    Literatur- oder Sprachwissenschaft (1 LN)

Landeskunde

  • 2 SWS Civilisation II
    (1 TN)

Erlaßgrundlage
FB 11
10.07.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

10.07.1996

01.09.1997

03.11.1997

S. 3321