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2.31.02 Nr. 2 Satzung für das "Zentrum für Medien und Interaktivität"

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Satzung für das "Zentrum für Medien und Interaktivität"
Hinweis vom 6. Dezember 2000
Erlaßgrundlage

Dieses Dokument wurde am 03.07.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


Präsident Genehmigung
HMWK
StAnz. Seite Veränderung
von
Satzung 06.12.2000 19.01.2001 05.03.2001 991

Satzung für das "Zentrum für Medien und Interaktivität (ZMI)" vom 6. Dezember 2000

Inhaltsverzeichnis

  • Präambel
  • § 1 Aufgaben
  • § 2 Aufbau
  • § 3 Organisation
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Angehörige
  • § 6 Direktorium § 7 Aufgaben des Direktoriums
  • § 8 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor
  • § 9 Beirat
  • § 10 Sektionen und Arbeitsgruppen
  • § 11 Finanzierung
  • § 12 Evaluierung des Zentrums, befristeter Fortbestand, Beendigung
  • § 13 Inkrafttretern

Präambel

Das "Zentrum für Medien und Interaktivität (ZMI)" ist gemäß § 26 Ab-satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) in Verbindung mit § 112 Absatz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) vom Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen - nach positiver Stellungnahme des Senats - mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuss II) zum 1. April 2001 zunächst für die Dauer von drei Jahren errichtet worden.

§ 1 Aufgaben

Das "Zentrum für Medien und Interaktivität (ZMI)" ist gemäß § 26 Ab-satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) in Verbindung mit § 112 Absatz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) vom Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen - nach positiver Stellungnahme des Senats - mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuss II) zum 1. April 2001 zunächst für die Dauer von drei Jahren errichtet worden.

(1) Das "Zentrum für Medien und Interaktivität (ZMI)" hat die folgenden Aufgaben:

  1. Forschung:
    Das Zentrum führt zu grundlegenden medienbezogenen Fragestellungen interdisziplinäre Forschungsvorhaben durch.
  2. Lehre, Fort- und Weiterbildung:
    Das Zentrum unterstützt die beteiligten Fachbereiche bei der Koordination des bestehenden Lehrangebots im Bereich der Medien, entwickelt Bausteine für interdisziplinäre grundständige Studiengänge sowie für Aufbau- und Kontaktstudiengänge im medienbereich, führt Symposien, Workshops und Vortragsveranstaltungen durch und bietet in- und ausländischen Fachkräften Fort-- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  3. Wissenschaftstransfer und Dienstleistungen:
    Das Zentrum initiiert Transferprojekte mit nicht-wissenschaftlichen Institutionen und bietet Dienstleistungen an, die die Umsetzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse in realen Anwendungsbereichen möglich macht.

(2) Das Zentrum informiert regelmäßig über seine Forschungsergebnisse, sowohl in wissenschftlichen Fachpublikationen als auch in populärwissenschaftlichen oder allgemeinen Publikationsorganen.

§ 2 Aufbau

  1. (1) Das Zentrum für Medien und Interaktivität arbeitet interdisziplinär auf der Grundlage eines vom Direktorium beschlossenen Arbeitsprogramms (§ 7 Absatz 2 Nr. 3)
  2. (2) Das Zentrum gliedert sich in Sektionen und in Arbeitsgruppen (§ 10).

§ 3 Organisation

(1) Das Zentrum für Medien und Interaktivität hat folgende Gremien:

  1. Direktorium (§ 6),
  2. Geschäftführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor (§ 8),
  3. Beirat (§ 9),
  4. Sektionen (§ 10 Absatz 1),
  5. Projektbezogene Arbeitsgruppen (§ 10 Absatz 3).

(2) Die Zusammenarbeit seiner Mitglieder (§ 4) und Angehörigen (§ 5) sowie die Realisierung des Arbeitsprogramms erfolgen überwiegend in projektbezogenen Arbeitsgruppen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Zentrums sind folgende Mitglieder und Angehörige der Universität:

  1. mindestens fünf vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren benannten Professorinnen und Professoren, von denen jeweils eine Professorin der ein Professor eine Sektion repräsentieren soll;
  2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Zentrum ausgewiesen sind;
  3. die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Zentrum ausgewiesen sind;
  4. die Hilfskräfte, soweit sie immatrikuliert und in einer der Sektionen tätig sind;
  5. die aus Drittmitteln im Rahmen von Arbeitsprojekten des Zentrums bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder sind jeweils einer Sektion zuzuordnen; hierüber entscheidet das Direktorium (§ 7 Absatz 2 Nr. 5).

(2) Auf Vorschlag des Direktoriums kann die Präsidentin oder der Präsident - nach Zustimmung des Präsidiums - dem Zentrum weitere Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für die Dauer von drei Jahren zuordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Personen im Zentrum mitarbeiten wollen und ihre materielle Ausstattung sichergestellt ist.

(3) Beteiligen sich Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 nicht an den vom Direktorium beschlossenen Arbeitsprojekten, ohne dafür stichhaltige Gründe zu haben, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Direktoriums nach Zustimmung des Präsidiums ihre Mitgliedschaft für beendet erklären.

§ 5 Angehörige

(1) Angehörige des Zentrums sind diejenigen Mitglieder und Angehörigen der Universität, die für zeitlich begrenzte Aufgaben und Projekte in einer Arbeitsgruppe mitwirken.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden auf Vorschlag der Sektionsleiterin oder des Sektionsleiters (§ 10 Absatz 2) vom Geschäftsführenden Direktoriumsmitglied der betreffenden Arbeitsgruppe zugeordnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Personen befristet in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten wollen und ihre Ausstattung sichergestellt sind.

§ 6 Direktorium

(1) Dem Direktorium gehören als Mitglieder an

  1. alle Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Zentrums sind (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2),
  2. drei Personen, die die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten,
  3. eine Person, die die Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertritt, sowie
  4. eine Person, die die Gruppe der studentischen Hilfskräfte vertritt.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen müssen Mitglieder des Zentrums sein. Sie werden jeweils zusammen mit ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter von den im Zentrum tätigen Mitgliedern ihrer Gruppe in einer Wahlversammlung gewählt. Zu der Wahlversammlung lädt das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied ein. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Person für die Dauer eines Jahres.

(3) Gehören dem Zentrum weniger als sechs Professorinnen und Professoren als Mitglieder an, werden ihre Stimmen im Direktorium in der Weise gewichtet, dass die Professorengruppe insgesamt sechs Stimmen führt.

§ 7 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zuständig für alle Angelegenheiten des Zentrums von wesentlicher Bedeutung, für die nicht die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds oder eine andere Zuständigkeit durch Gesetz, die Grundordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen oder diese Ordnung bestimmt ist. Es tritt mindestens einmal in jedem Semester zusammen.

(2) Das Direktorium hat die folgenden Aufgaben:

  1. Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes (§ 8 Absatz 1), des stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes (§ 8 Absatz 5) sowie der Leiterinnen und Leiter der Sektionen (§ 10 Absatz 2);
  2. Erlass der Ordnung für die Verwaltung und Benutzung des Zentrums;
  3. Verabschiedung des Arbeitsprogramms (§ 3 Absatz 2);
  4. Verabschiedung des Haushaltsplans;
  5. Vorschläge über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Sektionen (§ 10 Absatz 1 Satz 2) und Zuordnung von deren Mitgliedern (§ 4 Absatz 1 Satz 2);
  6. Vorschläge für die Zuordnung neuer Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 3);
  7. Entscheidungen über die Errichtung und Aufhebung von projektbezogenen Arbeitsgruppen (§ 10 Absatz 3);
  8. Stellungnahme zur Besetzung der Position einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers des Zentrums (§ 8 Absatz 7);
  9. Diskussion und Verabschiedung des Jahresberichts des Zentrums (§ 8 Absatz 4).

§ 8 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor

(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor (das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied) wird aus dem Kreis der dem Zentrum angehörenden Professorinnen und Professoren durch das Direktorium für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Direktoriums auch der Mehrheit der diesem als Mitglieder angehörenden Professorinnen und Professoren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied leitet und verwaltet das Zentrum. Es ist für alle Angelegenheiten des Zentrums zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Direktoriums oder eine andere Zuständigkeit durch Gesetz, die Grundordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen oder diese Ordnung bestimmt ist. Ist eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Direktoriums fällt, unaufschiebbar zu erledigen und kann das Direktorium nicht alsbald zu einer Sitzung zusammentreten oder war eine Sitzung nicht beschlussfähig, kann das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied vorläufige Maßnahmen treffen; die Mitglieder des Direktoriums sind unverzüglich zu unterrichten. Es übt das Hausrecht im Bereich des Zentrums unbeschadet des Hausrechts der Präsidentin oder des Präsidenten aus.

(3) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Es bereitet die Beschlüsse des Direktoriums vor und vollzieht sie.

(4) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied legt dem Direktorium den schriftlichen Jahresbericht vor und leitet ihn nach Zustimmung des Direktoriums und der Stellungnahme des Beirats (§ 9 Absatz 6 Nr. 3) an die Präsidentin oder den Präsidenten weiter. Es informiert die Öffentlichkeit über die Arbeit des Zentrums.

(5) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied wird bei Verhinderung durch ein stellvertretendes Geschäftsführendes Direktoriumsmitglied vertreten. Für seine Wahl gilt Absatz 1 entsprechend.

(6) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied wird in der Leitung und Verwaltung des Zentrums durch das stellvertretende Geschäftsführende Direktoriumsmitglied sowie die Leiterinnen und Leiter der Aktionen unterstützt.

(7) Die laufende Arbeit der Geschäftsführung des Zentrums wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer unterstützt, die oder der als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter Mitglied des Zentrums ist.

§ 9 Beirat

(1) Als Unterstützung der Arbeit des Zentrums wird ein Beirat gebildet. Der Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums und trägt zur Verwirkli-chung seiner Ziele und Aufgaben bei. Er steht insbesondere dem Direktorium beratend zur Seite und wirkt mit ihm zusammen, um in Gesellschaft und Wirtschaft eine möglichst breite Unterstützung für die Arbeit des Zentrums sicherzustellen.

(2) Der Beirat besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, die für die Verwirklichung der Ziele des Zentrums geeignet sind und nicht Mitglieder oder Angehörige der Justus-Liebig-Universität sein dürfen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden durch das Präsidium auf Vorschlag des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Person zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und eine Person zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Sektionen und Arbeitsgruppen

(1) Bei der Gründung des Zentrums werden folgende Sektionen eingerichtet:

  • Sektion I
    "E-Business / Politics / Government"
  • Sektion II
    "Medienpädagogik"
  • Sektion III
    "Technisierte Kommunikation"
  • Sektion IV
    "Wissenschaft, Fachinformation, Medien"
  • Sektion V
    "Kunst und Medien"

Über die Ändeurng, Aufhebung oder die Neuerrichtung von Sektionen entscheidet das Direktorium; der Beschluss des Zentrums bedarf nach Anhörung des Senats der Zustimmung des Präsidiums der Universität.

(2) Die Sektionsleisterinnen und -leiter werden durch das Direktorium gewählt.

(3) Die projektbezogenen Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag der Sektionsleiterinnen und -leiter durch das Direktorium errichtet und aufgehoben. Derartige Arbeitsgruppen können auch sektionsübergreifend tätig werden.

§ 11 Finanzierung

Die Finanzierung der Zentrumsarbeit erfolgt durch Haushaltsmittel, die dem Zentrum durch die Justus-Liebig-Universität Gießen zugewiesen werden, sowie durch Einwerbung von Drittmitteln.

§ 12 Evaluierung des Zentrums, befristeter Forbestand, Beendigung

(1) Die vom Zentrum geleistet Arbeit wird im dritten Jahr nach Aufnahme seiner regulären Tätigkeit durch mindestens drei externe Gutachterinnen und Gutachter evaluiert. Die Präsidentin oder der Präsident bittet hierzu die Deutsche Forschungsgemeinschaft um Gutachtervorschläge. Die Evaluierungsgutachten sollen so rechtzeitig vorliegen, dass die Ent-scheidung nach Absatz 2 fristgerecht gefasst werden kann.

(2) Auf der Grundlage der Evaluie-rungsgutachten erarbeitet das Präsidium einen Entscheidungsvorschlag. Soll danach die Tätigkeit des Zentrums für weitere drei Jahre fortgesetzt werden, holt es hierzu die Stellungnahme des Senats ein und trifft danach seine abschließende Entscheidung. Trifft das Präsidium keine positive Entscheidung über den befristeten Fortbestand des Zentrums, endet die Tätigkeit des Zentrums zum Ende des dritten Jahres, das auf die Aufnahme seiner regulären Tätigkeit folgt.

(3) Wird das Zentrum auf drei Jahre befristet fortgesetzt, findet im sechsten Jahr eine weitere Evaluierung gemäß Absatz 1 statt, über deren Schlussfolgerungen das Präsidium gemäß Absatz 2 entscheidet. Bei weiteren Verlängerungen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten

(2) Das Zentrum nimmt nach Genehmigung seiner Satzung zum 1. April 2001 seine Tätigkeit auf.

Gießen, 29. Januar 2001
Prof. Dr. Stefan Hormuth
Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen

Erlaßgrundlage


Präsident Genehmigung
HMWK
StAnz. Seite Veränderung
von
Satzung 06.12.2000 19.01.2001 05.03.2001 991