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2.32.04 Nr. 1 Satzung für die Technische Betriebseinheit Zentrale Biotechnische Betriebseinheit (ZBB)

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Satzung für die Technische Betriebseinheit
Zentrale Biotechnische Betriebseinheit (ZBB)

Hinweisvom 21. Juni 2000
Erlaßgrundlage

Dieses Dokument wurde am 03.07.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


StA II Genehmigung
HMWK
StAnz. Seite Veränderung
von
Satzung 04.05.1994 --- --- ---
1. ÄB und
Neufassung
21.06.2000 11.09.2000 30.10.2000 3546

Satzung für die Technische Betriebseinheit "Zentrale Biotechnische Betriebseinheit" (ZBB) der Justus-Liebig-Universität Gießen in der Neufassung vom 21. Juni 2000

Der Ständige Ausschuss für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuss II) hat am 4. Mai 1994 gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) vom 6. Juni 1978 diese Satzung erlassen. Er hat im Hinblick auf die Änderung durch das Hessische Hochschulgesetz (HHG) vom 3. November 1998 am 21. Juni 2000 den Ersten Änderungsbeschluss erlasssen und die Satzung neu gefasst.

§ 1 Aufgaben

(1) Die Zentrale Biotechnische Betriebseinheit ist eine Technische Betriebseinheit im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes.

(2) Die Technische Betriebseinheit hat die Aufgabe der Unterstützung der Benutzerinnen oder der Benutzer der Technischen Betriebseinheit durch technische und wissenschaftliche Beratung sowie der Förderung von Forschungsvorhaben durch die Bereitstellung von Forschungsgeräten, Methoden und Arbeitshilfen.

§ 2 Leitung der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Technischen Betriebseinheit ist für die laufende Geschöftsführung verantwortlich; sie oder er schlägt einzustellendes Personal vor, leitet verantwortlich den Service-Betrieb und regelt - nach Maßgabe des § 4 - den Einsatz des Personals und der Sachmittel der technischen Betriebseinheit. Sie oder er ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Technischen Betriebseinheit wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Nutzerrat eingesetzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter erstellt jährlich
einen Bericht über die Tätigkeit der Technischen Betriebseinheit, die Auslastung von Personal und Sachmitteln sowie über die Haushaltssituation.

§ 3 Nutzerrat

(1) Für die Technische Betriebseinheit wird ein Nutzerrat gebildet. Der Nutzerrat besteht aus den folgenden Mitgliedern

  • der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  • einem Mitglied aus dem Fachbereich 08 - Biologie, Chemie und Geowissenschaften, das im Fachgebiet Biologie tätig ist,
  • zwei Mitgliedern aus dem Fachbereich 09 - Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement, wobei ein Mitglied in Fachgebieten Agrarwissenschaften und ein Mitglied in den Fachgebieten Ernährungs- und Haushaltswissenschaften tätig ist,
  • einem Mitglied aus dem Fachbereich 10 - Veterinärmedizin
  • einem Mitglied aus dem Fachbereich 11 - Humanmedizin und
  • der Leiterin oder dem Leiter der Technischen Betriebseinheit

Die Mitglieder des Nutzerrates werden vom jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Oktober desjenigen Jahres, in dem die Wahlen zu den Fachbereichsräten stattfinden und endet nach Ablauf von zwei Jahren jeweils zum 30. September. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor des Strahlenzentrums wirkt im Nutzerrat beratend mit; sie oder er hat Rede- und Antragsrecht.

(2) Andere Fachbereiche können Mitglieder in den Nutzerrat entsenden, wenn sie vergleichbare Reinvestitions- oder Sachleistungen in die Technische Betriebseinheit wie die in Absatz 1 genannten Fachbereiche eingebracht haben und die Feststellung über die Vergleichbarkeit der zu erbringenden Leistung durch den Nutzerrat schriftlich vorliegt. Eine Erweiterung des Nutzerrats bedarf der Bestätigung des Präsidiums.

(3) Den Vorsitz im Nutzerrat führt die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann sich im Vorsitz vertreten lassen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsit-zende bereitet die Sitzungen des Nutzerrates vor und leitet sie. Sie oder er vertritt den Nutzerrat gegenüber den Organen und Mitgliedern der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegenüber Dritten.

(5) Der Nutzerrat beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Nutzerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

§ 4 Aufgaben des Nutzerrates

(1) Der Nutzerrat sorgt für eine effiziente Nutzung der Technischen Betriebseinheit.

(2) Der Nutzerrat unterstützt die Kooperation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern der einzelnen Fachbereiche und bemüht sich um Schlichtung bei Interessenkonflikten.

(3) Der Nutzerrat erstellt Entwicklungs- und Investitionspläne und schreibt sie jährlich fort. Der Nutzerrat beschließt die Investitionsmaßnahmen im Rahmen der der Technischen Betriebseinheit zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Der Nutzerrat beschließt unter Berücksichtigung des Entwicklungsplanes die Haushaltsanmeldung auf der Grundlage eines von der Leiterin oder dem Leiter vorzulegenden Entwurfs. Die Leiterin oder der Leiter der Technischen Betriebseinheit übermittelt die Haushaltsanmeldung an die Präsidentin oder dem Präsidenten.

(5) Der Nutzerrat nimmt den Jahresbericht der Leiterin oder des Leiters der Technischen Betriebseinheit entgegen und legt ihn dem Präsidium vor.

(6) Der Nutzerrat erstellt für die Nutzung der Technischen Betriebseinheit eine Ordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

(7) Der Nutzerrat ist bei Stellenbesetzungen des für die Technische Betriebseinheit bestimmten Personals anzuhören und wirkt entsprechend § 2 Absatz 2 mit.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Bis zur konstituierenden Sitzung des Präsidiums im Sinne des Hessischen Hoschulgesetzes (HHG) vom 3. November 1998 nimmt der Ständige Ausschuss für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Ständiger Ausschuss II) die Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung dem Präsidium zustehen.

Gießen, 22. September 2000
Prof. Dr. Stefan Hormuth

Erlaßgrundlage


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21.06.2000 11.09.2000 30.10.2000 3546