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1.40.00 Nr.1 Hessisches Universitätskliniken-Gesetz

1.40.00 Nr. 1
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Hessisches Universitätskliniken-Gesetz
Hinweisvom 26. Juni 2000


Landtag

GVBl. I

Seite

Änderung

UniKlinG

26.06.2000

04.07.2000

344


Euro-UmstellungsG 31.10.2001 06.11.2001 434 § 10 Abs. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG)
vom 26. Juni 2000

§ 1 Errichtung der Universitätskliniken

(1) Das Land Hessen errichtet als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
1. das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität mit Sitz in Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt),
2. das Klinikum der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen (Universitätsklinikum Gießen),
3.

das Klinikum der Philipps-Universität mit Sitz in Marburg (Universitätsklinikum Marburg).

Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden dem Universitätsklinikum weiterhin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Grundstücke sind an das Land zurückzugeben. Sie sind bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes zum Buchwert ohne Wertausgleich auszubuchen.
(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Hessen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Die beim Universitätsklinikum zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für die Nachversicherung von Beamten sind an das Land abzuführen. Abzuführen sind auch alle sonstigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Personalbereich, die für Beschäftigte gebildet wurden, die im Landesdienst verbleiben.

§ 3 Rechtsaufsicht

Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 4 Gewährträgerschaft

(1) Für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums haftet neben diesem auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(2) Das Universitätsklinikum berichtet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen unverzüglich, wenn finanzielle Risiken ab einer Höhe von vier Millionen Deutsche Mark erkennbar werden oder wenn das Universitätsklinikum Kredit in dieser Höhe aufzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst das Universitätsklinikum fachaufsichtlich anweisen.

§ 5 Aufgaben des Universitätsklinikums

(1) Das Universitätsklinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen Aufgabenerfüllung in der klinischen Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können; § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Angehörigen nichtärztlicher Fachberufe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr.
(3) Das Universitätsklinikum ist berechtigt, Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen oder Teile des Universitätsklinikums in andere Rechtsformen zu überführen. Die Haftung des Klinikums ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken, die Gewährträgerschaft des Landes (§ 4 Abs. 1) ist dann ausgeschlossen. In der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfungsrechte der Landesregierung und des Hessischen Rechnungshofes erstrecken sich auch auf die Unterbeteiligungen.
(4) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Landes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Klinikum bestehenden Schule für Kranke wahr.

§ 6 Organe des Universitätsklinikums

(1) Organe des Universitätsklinikums
1. der Klinikumsvorstand,
2. der Aufsichtsrat
(2) Aufsichtsrat und Klinikumsvorstand geben sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 7 Zusammensetzung des Klinikumsvorstands

Dem Klinikumsvorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin (Fachbereichsleitung),
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

§ 8 Aufgaben des Klinikumsvorstands

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

1.

die Organisation des Betriebs und der Verwaltung des Universitätsklinikums nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

3. die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,
4. die Zuweisung der Mittel insbesondere an Abteilungen,
5. die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 15 und unbeschadet von Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die Organe der Universität und des Fachbereichs Medizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffen haben,
6. die Herstellung des Benehmens zu Berufungsvorschlägen des Fachbereichs Medizin,
7. Bauangelegenheiten im Benehmen mit der staatlichen Hochbauverwaltung,
8.

Angelegenheiten der Lehranstalten (Schulen).

(2) Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Aufsichtsrat.

(3) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von Abteilungen, Funktionsbereichen und technischen Einrichtungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,

3. die Universitätspräsidentin oder der Universitätspräsident,
4. die oder der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums,
5.

zwei erfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder Wissenschaft.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt, sofern sie ihm nicht kraft Amtes angehören, vier Jahre. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes bestellt.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für:

1.

die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,

2.

die Bestellung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leiterinnen und Leiter von Funktionsbereichen und anderen medizinischen Einrichtungen und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,

3. die Satzung und die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,
4. die Feststellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Verwendung des Jahresergebnisses,
5.

die Bestellung der Abschlussprüfer,

6. die Zustimmung zu Bauvorhaben oberhalb einer Grenze von zwei Millionen Euro; Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Bauunterhaltung,
7. die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Abs. 3,
8. die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,
9. die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Abteilungen, Funktionsbereichen und sonstigen medizinischen Einrichtungen,
10. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikseigenen Grundstücken oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
11. Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
12. Entlastung des Klinikumsvorstands,
13. Zustimmung zum Abschluss von Tarifverträgen,
14.

Zustimmung zu Regelungen nach § 23 Abs. 3.

(2) Entscheidungen des Aufsichtsrates, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Für die Abgabe eines Ernennungsvorschlags für die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor setzt der Aufsichtsrat eine Kommission ein, die aus den Leitungen der klinischen und klinisch-theoretischen Abteilungen sowie der selbstständigen Funktionsbereiche besteht.

§ 11 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt das Universitätsklinikum und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird durch die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder den stellvertretenden Ärztlichen Direktor vertreten.

§ 12 Bereitstellung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Dirktors

(1) Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter kann ein ärztliches Mitglied aus der Professorengruppe bestellt werden, das über Erfahrungen in der Betriebsleitung und im Krankenhauswesen verfügen soll. Andere Personen können bestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben nach § 76 des Hessischen Hochschulgesetzes erfüllen und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der Aufsichtsrat soll die Stelle öffentlich ausschreiben.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat für die Dauer von sechs Jahren, in Ausnahmefällen für die Dauer von mindestens drei Jahren, bestellt. Beamte des Landes können für die Dauer der Amtszeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt werden.

§ 13 Kaufmännische Direktorin oder kaufmännischer Direktor

(1) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums. Sie oder er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie oder er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

§ 14 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.

(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte und über mehrjährige Erfahrungen in einer Leitungsfunktion verfügen. Sie oder er wird auf Vorschlag des Klinikumsvorstands vom Aufsichtsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

§ 15 Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität

(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum arbeiten eng zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium geregelt. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht binnen Jahresfrist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander Kosten der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.

§ 16 Finanzwesen

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.

(2) Für Investitionen gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

§ 17 Wirtschaftsplan

(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.

(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.

§ 18 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Der Jahresabschluss ist außerdem um einen Soll-/Ist-Vergleich der Teilpläne des Wirtschaftsplans zu ergänzen.

(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19 Kapitalrücklagen

Das Klinikum kann nach Deckung seiner Aufwendungen Kapitalanlagen bilden

§ 20 Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision

(1) Die Einhaltung des Wirtschaftsplans ist vom Klinikumsvorstand laufend zu überwachen. Der Klinikumsvorstand wird hierbei durch ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen unterstützt. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Klinikumsvorstand stellt zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans auf. Einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines Bücherabschlusses bedarf es hierbei nicht. Die Zwischenabschlüsse sind mit einer Stellungnahme dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Das Universitätsklinikum richtet eine Interne Revision ein.

§ 21 Bauangelegenheiten

Das Universitätsklinikum hat, soweit es Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken anbelangt, die Bauherreneigenschaft. Bei Baumaßnahmen auf landeseigenen Grundstücken soll ihm die Bauherreneigenschaft im Einzelfall übertragen werden.

§ 22 Beschäftigte

(1) Die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums verbleiben im Dienst des Landes, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten sie als zur Universität versetzt.

(2) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis sind verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die verbeamteten nichtwissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschäftigten nach Satz 1 und 2 sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen.

(3) Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie die ausschließlich für Forschung und Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beschäftigte der Universität. Gehören zu den Aufgaben des in einem Arbeitsverhältnis befindlichen wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2, ist dieses verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird es dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 zugewiesen.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 verpflichtet sind, nach Maßgabe von Abs.5 dem Universitätsklinikum übertragen.

(5) Das Universitätsklinikum nimmt die Personalangelegenheiten der Beschäftigten nach Abs. 2 und die ihm übertragenen Personalangelegenheiten nach Abs. 4 im Auftrag des Landes wahr; das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann Weisungen erteilen. Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach der Hessischen Disziplinarordnung bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der von ihm bestimmten Stelle unberührt.

(6) Der Klinikumsvorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums nach Abs. 2; dies gilt auch für das wissenschaftliche Personal nach Abs. 3, soweit es Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnimmt. Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1999 (GVBl. I S. 338), gegenüber dem Personalrat.

(7) Mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten können die beim Universitätsklinikum beschäftigten Landesbediensteten in den Dienst des Universitätsklinikums übernommen werden, wenn das Universitätsklinikum eigene Tarifverträge abgeschlossen hat und der Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der zuständigen Personalvertretung die Übernahme beschließt. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, auch soweit sie der Überleitung widersprochen haben, zur Dienstleistung beim Universitätsklinikum verpflichtet.

(8) Im Falle der Übernahme der Beschäftigten nimmt der Klinikumsvorstand für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Aufsichtsrat für den Klinikumsvorstand die Arbeitgeberfunktion wahr.

(9) Das Universitätsklinikum kann eigenes nichtwissenschaftliches Personal neu einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener Tarifvertäge die arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 23 Nebentätigkeit

(1) Das Universitätsklinikum gestattet auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen dem Universitätsklinikum zu. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts, regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der Landesbediensteten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit ärztliche Beschäftigte berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen im Universitätsklinikum zu erbringen und hierfür die Kosten gegenüber den Patienten in Rechnung zu stellen (Liquidationsrecht), gilt darüber hinaus die Krankenhausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299) in der jeweiligen Fassung.

(3) Mit ärztlichen Beschäftigten, die zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, kann das Universitätsklinikum als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Universitätsklinikums aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen vereinbaren. Wird dies vereinbart, ist eine Rechnungsstellung der ärztlichen Beschäftigten gegenüber den Patienten ausgeschlossen. Für die Beteiligung sind die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen maßgebend. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrats.

§ 24 Abteilungen

(1) Die Leitung einer Abteilung ist verantwortlich für die Krankenversorgung, die Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen und die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, unbeschadet der Verantwortung der Bediensteten. Sie ist gegenüber den Bediensteten weisungsbefugt. Die Rechte der Mitglieder der Professorengruppe sowie ihr Recht, eine Entscheidung des Klinikumsvorstands in Angelegenheiten von Forschung oder Lehre oder des Fachbereichsrats nach § 56 des Hessischen Hochschulgesetzes herbeizuführen, bleiben unberührt. Die Abteilungsleitung soll Mitgliedern der Professorengruppe bestimmte ärztliche Funktionen zur selbstständigen Erledigung übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied der Professorengruppe auf Vorschlag des Klinikumsvorstands zur Abteilungsleiterin oder zum Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung kann befristet übertragen werden. Der Fachbereichsrat ist dazu zu hören. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Bezeichnung Kliniks-, Abteilungs- oder Institutsdirektorin oder -direktor. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter soll vom Klinikumsvorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung aus dem Kreis der Professorengruppe für mindestens zwei Jahre bestellt werden.

(3) Für Spezialbereiche der Klinischen Medizin, für die eine besondere ärztliche Verantwortung erforderlich ist, können innerhalb einer Abteilung selbstständige Funktionsbereiche eingerichtet werden. Die Leiterin oder der Leiter eines Funktionsbereichs unterliegt bei Entscheidungen innerhalb des Funktionsbereichs nicht dem Weisungsrecht der Abteilungsleitung. Für die Bestellung der Funktionsbereichsleitung gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 25 Übergangsregelungen

(1) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes tätige Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor nach § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes, übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Funktion der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors nach § 13.

(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes tätige Pflegedirektorin oder Pflegedirektor nach § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes, übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Funktion der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors nach § 14.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zum Universitätsklinikum gehörenden Einrichtungen (Abteilungen, Versorgungs- und Hilfsbetriebe) sowie die Schulen für nichtärztliche Fachberufe sind in einer Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt.

§ 26 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1999 (GVBl. I S. 338), wird wie folgt geändert:

1.

§ 98 erhält folgende Fassung:

"§ 98

Die beim Universitätsklinikum tätigen Landesbediensteten und diejenigen Landesbediensteten, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum zur Wahrnehmung übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums."

2.

In § 99 werden die Worte "Das Universitätsklinikum und" gestrichen.

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts und In-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des Universitätsklinikums vom 23. August 1988 (GVBl. I S. 336), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558) wird aufgehoben.

2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 wieder außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, 26. Juni 2000

Der Hessische Ministerpräsident

Koch

Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst

Wagner


ANLAGE zu § 25 Abs. 3 UniKlinG

Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

- Institut für Medizinische Psychologie - Klinik für Kinderheilkunde III (Pädiatrische Hämatologie und Onkologie)
- Institut für Medizinische Soziologie - Abteilung für Allgemeine Pädiatrie II
- Institut für Arbeitsmedizin - Abteilung für Neonatologie
- Institut für Sexualwissenschaften - Klinik für Dermatologie I
- Institut für Pathologie - Abteilung für Dermatologie II
- Institut für Hygiene und Umweltmedizin - Klinik für Augenheilkunde
- Institut für Medizinische Mikrobiologie - Abteilung für Kinderaugenheilkunde und Schielbehandlung
- Institut für Medizinische Virologie - Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Institut für Forensische Medizin - Klinik für Phoniatrie und Pädaudiologie
- Abteilung für Forensische Toxikologie - Klinik für Neurochirurgie
- Institut für Allgemeine Pharmakologie und Toxikologie - Klinik für Neurologie
- Institut für Klinische Pharmakologie - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
- Abteilung für Biomathematik - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I
- Institut für Dokumentation und Informationstechnologie - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II
- Medizinische Klinik I für Innere Medizin (Endokrinologie und Angiologie) - Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Medizinische Klinik II für Innere Medizin (Gastroenterologie und Pneumologie/Allergologie) - Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
- Medizinische Klinik III für Innere Medizin (Hämatologie/Onkologie, Infektiologie und Rheumatologie) - Institut für Neuroradiologie
- Medizinische Klinik IV für Innere Medizin (Kardiologie) - Klinik für Nuklearmedizin
- Klinik für Allgemein- und Gefäßchirurgie - Klinik für Strahlentherapie
- Klinik für Thorax-, Herz- und Thorakale Gefäßchirurgie - Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
- Klinik für Urologie und Kinderurologie - Institut für Experimentelle Anästhesiologie
- Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie - Institut für Humangenetik
- Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe - Institut für Allgemeinmedizin
- Klinik für Gynäkologische Endokrinologie - Staatliche Schule für Technische Assistenten in der Medizin
- Klinik für Kinderheilkunde I (Allgemeine Pädiatrie) - Staatliche Schule für Kranken- und Kinderkrankenpflege
- Klinik für Kinderheilkunde II (Pädiatrische Kardiologie) - Klinikumsverwaltung


- Apotheke


- Tierversuchsanlage

Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen

- Medizinische Klinik I - Augenklinik für Schielbehandlung und Neuroophthalmologie
-

Medizinische Klinik II

- Orthopädische Klinik
- Medizinische Klinik III - Neurologische Klinik
- Medizinische Klinik IV - Abteilung für Klinische Neurophysiologie
- Abteilung für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie - Neurochirurgische Klinik
- Abteilung für Allgemeine Pädiatrie, Hämatologie und Onkologie - Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie
- Abteilung für Kinderkardiologie - Abteilung für Medizinische Psychologie
- Abteilung für Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie - Abteilung für Medizinische Soziologie
- Abteilung für Allgemeine Dermatologie und Andrologie - Psychiatrische Klinik
- Abteilung für Klinische Immundermatologie - Abteilung für Psychiatrische Krisenintervention und Abhängigkeiten
- Klinik für Allgemein- und Thoraxchirurgie - Abteilung für Zahlerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde
- Klinik für Herz-, Kinderherz- und Gefäßchirurgie - Abteilung für Parodontologie
- Klinik für Unfallchirurgie - Abteilung für Kinderzahnheilkunde
- Abteilung für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin - Abteilung für Zahnärztliche Prothetik
- Urologische Klinik - Abteilung für Propädeutische Prothetik
- Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie - Abteilung für Oralchirurgie und Zahnärztliche Prothetik
- Abteilung für Gynäkologische Onkologie - Abteilung für Kieferorthopädie
- Hals-, Nasen-und Ohrenklinik - Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Augenklinik - Abteilung für Strahlentherapie
- Abteilung für Diagnostische Radiologie - Diätschule
- Abteilung für Kinderradiologie - Schule für Technische Assistenten in der Medizin
- Abteilung für Neuroradiologie - Schule für Orthoptisten
- Klinik für Nuklearmedizin - Schule für Physiotherapie
- Institut für Pathologie - Krankenpflegeschule
- Institut für Neuropathologie - Schule für Medizinische Dokumentationsassistenten
- Institut für Medizinische Mikrobiologie - Hebammenschule
- Institut für Medizinische Virologie - Kinderkrankenpflegeschule
- Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin

- Institut für Hygiene und Umweltmedizin - Klinikumsverwaltung
- Institut für Medizinische Informatik - Apotheke
- Institut für Rechtsmedizin

- Arbeitsgruppe Hörforschung

- Institut für Klinische Chemie und Pathobiochemie

- Institut für Klinische Immunologie und Transfusionsmedizin

- Institut für Humangenetik

- Rudolf-Buchheim-Institut fü Pharmakologie


Klinikum der Philipps-Universität Marburg

- Klinik für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie - Abteilung für Klinische Genetik
- Klinik für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheiten - Institut für Medizinische Biometrie und Epidemiologie
- Klinik für Innere Medizin, Schwerpunkt Hämatologie, Onkologie und Immunologie - Institut für Medizinische Informatik
- Klinik für Nephrologie - Klinik für Allgemeinchirurgie
- Klinik für Psychosomatik - Klinik für Unfallchirurgie
- Klinik für Innere Medizin, Schwerpunkt Pneumologie Insitut für Theoretische Chirurgie - Klinik für Neurochirurgie
- Abteilung für Allgemeine Humangenetik - Klinik für Herzchirurgie
- Abteilung für Transfusionsmedizin und Gerinnungsphysiologie - Klinik für Urologie
- Abteilung für Klinische Chemie und Zentrallaboratorium - Klinik für Orthopädie
- Klinik für Strahlendiagnostik - Abteilung für Experimentelle Orthopädie und Biomechanik
- Klinik für Klinische Nuklearmedizin - Klinik für Anästhesie und Intensivtherapie
- Abteilung für Allgemeine pathologische Anatomie - Abteilung für Dermatologie, Schwerpunkt Andrologie
- Abteilung Neuropathologie - Klinik für Gynäkologie, gynäkologische Endokrinologie und Onkologie
- Klinik für Neurologie - Klinik für Geburtshilfe und Perinatologie
- Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

- Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - Staatliche Diätlehranstalt
- Klinik für Psychotherapie und Verhaltensmedizin - Staatliche Schule für Logopäden
- Abteilung für Neuroradiologie - Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen
- Klinik für Allgemeine Kinderheilkunde - Schule für Physiotherapie "Rudolf-Klapp-Schule"
- Klinik für Neuropädiatrie und Stoffwechselerkrankungen - Staatlich anerkannte Kinderkrankenpflegeschule
- Klinik für Augenheilkunde - Hebammenschule
- Abteilung für Schielbehandlung

- Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde - Klinikumsverwaltung
- Abteilung für Phoniatrie und Pädaudiologie - Apotheke
- Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

- Abteilung für Zahnerhaltungskunde

- Abteilung für Zahnersatzkunde

- Abteilung für Kieferorthopädie

- Abteilung für Zahnärztliche Propädeutik und Kiefer-Gesichts-Prothetik

- Abteilung für Parodontologie

- Institut für Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene

- Institut für Virologie

- Institut für Immunologie und Umwelthygiene

- Klinik für Allgemeine Dermatologie und Venerologie