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2.25.30 Nr. 1 Organisationsangelegenheiten des Senats

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Organisationsangelegenheiten des Senats
Hinweisvom 7. April 1982
Erlaßgrundlage

Gemäß § 13 Abs. 4 HHG hat der Senat der Justus-Liebig-Universität am 7. April 1982 die folgenden Richtlinien erlassen:

Richtlinien für die Bildung von Senatskommissionen

I.

(1) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Senatskommissionen bilden.
(2) Senatskommissionen haben insbesondere die Aufgabe,

- Entwürfe für den Erlaß von Rahmenbestimmungen für akademische Prüfungsordnungen zu prüfen und ggf. Änderungsempfehlungen für den Senat zu erarbeiten;

- von den Fachbereichen und Gemeinsamen Kommissionen erlassene akademische Prüfungsordnungen zu prüfen und ggf. Änderungsempfehlungen für den Senat zu erarbeiten;

- Vorschläge für die Verleihung der Würde eines Ehrensenators zu prüfen und - im Falle der Bejahung - darüber dem Senat zu berichten und

- andere Personalentscheidungen zu überprüfen und ggf. Beschlußempfehlungen für den Senat zu erarbeiten.

II.

(1) Eine Senatskommission besteht jeweils aus dem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und in der Regel den folgenden Mitgliedern

- drei Vertretern der Dekane und Professoren,

- einem Vertreter der Wissenschaftlichen Mitarbeiter,

- einem Vertreter der Studenten und

- einem Vertreter der sonstigen Mitarbeiter.



(2) Sind die sonstigen Mitarbeiter in einer Angelegenheit nicht stimmberechtigt im Senat (§ 14 Abs. 2 und 3 HHG), gehören der betreffenden Senatskommission - neben dem Vizepräsidenten - nur zwei Vertreter der Dekane und Professoren, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Vertreter der Studenten an.
(3) Zugleich mit der Benennung der Mitglieder für eine Senatskommission können auch stellvertretende Mitglieder benannt werden.
(4) Bei der Bildung einer Senatskommission zur Überprüfung einer akademischen Prüfungsordnung soll der eine Vertreter der Dekane und Professoren einem fachlich verwandten oder benachbarten Fachbereich und der andere Vertreter einem fachlich fernen Fachbereich angehören.
(5) Die Vertreter werden von ihrer jeweiligen Gruppe vorgeschlagen und vom Senat bestätigt. Der Gruppenvorschlag muß einvernehmlich erfolgen; andernfalls richtet sich das Verfahren nach Ziff. III.
(6) Mit Billigung des Senats kann ein Vorschlag gemäß Ziff. II Abs. 5 oder III nachträglich gemacht werden. Der Vorschlag ist an den Vizepräsidenten zu richten und muß spätestens eine Woche nach der Senatssitzung zugegangen sein, auf der die Bildung der betreffenden Senatskommission beschlossen wurde. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorschlag vor, gilt dies als Verzicht der betreffenden Gruppe auf ihr Vorschlagsrecht.

III.

(1) Kann sich eine aus verschiedenen Listen zusammengesetzte Gruppe grundsätzlich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, legt der Vizepräsident jeweils zu Beginn einer Wahlperiode fest, in welcher Reihenfolge den Listen das Recht zustehen soll, den Gruppenvertreter und ggf. dessen Stellvertreter für eine Senatskommission vorzuschlagen.
(2) Die Festlegung erfolgt nach dem d´Hondtschen-Höchstzahlverfahren. Ergeben sich gleiche Höchstzahlen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung entsprechend.
(3) Tritt ein von einer Liste vorgeschlagenes Mitglied oder stellvertretenes Mitglied einer Senatskommission zurück, hat die betreffende Liste das Recht, einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
(4) Alle Vorschläge, die die jeweils berechtigte Liste für die Gruppe macht, bedürfen der Bestätigung durch den Senat.

Gießen, den 7. April 1982

gez. Kuhlmann
Vizepräsident

Erlaßgrundlage
Senat 7.April 1982