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2.32.04 Nr. 2 Nutzungsordnung der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit der Justus-Liebig-Universität Gießen

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Nutzungsordnung der
Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit
der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweisvom 21. November 1995
Erlaßgrundlage

Dieses Dokument wurde am 03.07.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Nutzerkreis
§ 2 Durchführung von Vorhaben; Rangfolge
§ 3 Zulassungsverfahren
§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzerinnen/Nutzer
§ 5 Gegenseitige Rücksichtnahme von Nutzerinnen/Nutzern der ZBB
§ 6 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
§ 7 Betriebsordnung
§ 8 Sicherung des Betriebes
§ 9 Haftung

§ 1 Nutzerkreis

Die Zentrale Biotechnische Betriebseinheit (ZBB) ist eine vom Ständigen Ausschuß II gemäß § 27 Hessisches Universitätsgesetz eingerichtete interdisziplinäre technische Betriebseinheit der Justus-Liebig-Universität Gießen. Zur Nutzung der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit sind grundsätzlich alle Mitglieder und Angehörige der Justus-Liebig-Universität Gießen berechtigt. Wissenschaftlich Tätige, die nicht Angehörige der Justus-Liebig-Universität Gießen sind, können zur Nutzung zugelassen werden.

§ 2 Durchführung von Vorhaben; Rangfolge

Die Leiterin/der Leiter der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit bestimmt, in welcher Reihenfolge genehmigte Projekte durchgeführt werden. Ist eine Nutzerin/ein Nutzer mit der Entscheidung der Leiterin/des Leiters hierüber nicht einverstanden, so kann sie/er den Nutzerrat anrufen, der unverzüglich über den Einspruch zu entscheiden hat. Bei der Entscheidung über die Rangfolge der Durchführung von Projekten sollen Mitglieder und Angehörige der Justus-Liebig-Universität Gießen, die den an der Reinvestition beteiligten Nutzerfachbereichen angehören, grundsätzlich anderen Nutzern vorgezogen werden.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung zu Arbeiten in der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit gelten folgende Bedingungen:

Jede Nutzerin/jeder Nutzer hat einen Zulassungsantrag an die Leiterin/den Leiter der ZBB zu stellen. In dem Antrag sind insbesondere anzugeben

  • das Projekt,
  • die verantwortliche Projektleiterin/der verantwortliche Projektleiter,
  • die Personen, die im Rahmen des geplanten Projektes in der ZBB mitarbeiten werden,
  • die Projektbezeichnung,
  • die bereitzustellenden Geräte,
  • die Förderungsart sowie
  • der Zweck der Arbeiten, insbesondere ob diese dem Erwerb eines Diploms, des Doktorgrades oder zur Habilitation dienen.

(2) Arbeiten im sowie der Zugang zum radioaktiven Kontrollbereich dürfen erst nach Einweisung und Belehrung durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz gemäß der Strahlenschutzverordnung aufgenommen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzerinnen/Nutzer

(1) Die Nutzerinnen/Nutzer sind berechtigt, im Rahmen der ihnen erteilten Genehmigung die Einrichtungen der ZBB zu nutzen; nach Aufnahme der Arbeiten können Nutzerinnen/Nutzer Einrichtungen der ZBB, die nicht von der Genehmigung erfaßt sind, nur in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter der ZBB nutzen. Vor der Aufnahme der Arbeiten sind die Nutzerinnen/Nutzer verpflichtet, sich in die Benutzung der Einrichtungen und Geräte der ZBB einweisen zu lassen. Sie haben den Anweisungen der Leitung der ZBB insbesondere den Betriebsanweisungen Folge zu leisten. Die Nutzerinnen/Nutzer sind verpflichtet, die bereitgestellten Geräte und Arbeitseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Nutzerinnen/Nutzer verpflichtet, ihren Arbeitsplatz ordnungsgemäß der Leitung zu übergeben; benutzte Geräte sind nach dem Ende der Arbeiten zu reinigen und die Laborplätze aufzuräumen. Beschädigungen und Funktionsstörungen an Geräten sind unverzüglich der Leitung der ZBB anzuzeigen.

(2) Für Arbeiten in der ZBB können den Nutzerinnen/Nutzern Schlüssel für das Gebäude des Strahlenzentrums auf Antrag über die ZBB von der Hausverwaltung des Strahlenzentrums ausgegeben werden. Die Genehmigung zur Nutzung eines Schlüssels kann zugunsten mehrerer namentlich benannter Personen ausgesprochen werden. Die verantwortliche Projektleiterin/der verantwortliche Projektleiter ist gegenüber der Justus-Liebig-Universität Gießen für die ordnungsgemäße Verwendung und Rückgabe des Schlüssels verantwortlich. Die Ausgabe von Schlüsseln für den radioaktiven Kontrollbereich setzt eine Belehrung und Zutrittserlaubnis der/des Schlüsselberechtigten durch die Strahlenschutzbeauftragte/den Strahlenschutzbeauftragten des Strahlenzentrums voraus. Für die Ausgabe eines Schlüssels kann die Hinterlegung eines Pfandes verlangt werden.

(3) Bei Veröffentlichungen, die mit der Unterstützung der ZBB erstellt wurden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Teile dieser Arbeit/diese Arbeit wurde(n) in der Zentralen Biotechnischen Betriebseinheit der Justus-Liebig-Universität Gießen angefertigt". Graphiken, Tabellen, Bildausdrucke und ähnliches, die mit spezieller Soft- und Hardware der ZBB erstellt wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Veröffentlichungen, die unter Inanspruchnahme von Einrichtungen der ZBB erstellt wurden, sind unaufgefordert der ZBB in Kopie oder als Sonderdruck zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichungen, die gemeinsam mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der ZBB erstellt wurden, sind diese namentlich zu nennen.

(4) Jede Nutzerin/jeder Nutzer ist verpflichtet, wenn sie/er die Serviceleistung der ZBB in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt, zum Jahresende unaufgefordert einen maximal einseitigen Kurzbericht über seine Arbeiten in der ZBB zu verfassen und der Leitung der ZBB rechtzeitig zu übermitteln. Dabei sind die Problemstellungen der Arbeiten zu beschreiben und die für die Arbeiten benutzten Geräte und Einrichtungen der ZBB, die Nutzungszeit sowie die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten anzugeben.

(5) Werden Nutzerinnen/Nutzern von der ZBB besondere Verbrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt, haben diese die dafür entstandenen Kosten der ZBB zu erstatten.

§ 5 Gegenseitige Rücksichtnahme von Nutzerinnen/Nutzern der ZBB

Im Hinblick auf die optimale Nutzung der Einrichtungen und Geräte der ZBB haben die Nutzerinnen/Nutzer auf die zügige Durchführung von Projekten Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin/der Leiter der ZBB hat die Einhaltung der Rücksichtnahme zu überwachen und kann ggf. hierzu Maßnahmen treffen.

§ 6 Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen

(1) Für Arbeiten im Isotopenlabor sind die Regelungen der Strahlenschutzverordnung sowie die sonstigen Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten. Die Nutzerinnen/Nutzer haben radioaktive Abfälle den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Strahlenschutzes zur Entsorgung zu übergeben. Geräte aus dem Isotopenlabor sind vor ihrer Entfernung durch die Abteilung Strahlenschutz auf Kontaminationen zu prüfen.

(2) Chemieabfälle sind entsprechend zu kennzeichnen und über die Schadstoffbeauftragte/den Schadstoffbeauftragten der ZBB zu entsorgen.

§ 7 Betriebsordnung

Die technischen und organisatorischen Einzelheiten bei der Benutzung der Einrichtungen und Geräte der ZBB regelt die Betriebsordnung, die von der Leiterin/dem Leiter der Technischen Betriebseinheit erlassen wird. Die Nutzerinnen/Nutzer erkennen mit ihrer Zulassung zur ZBB die Betriebs- und Nutzungsordnung an.

§ 8 Sicherung des Betriebes

(1) Die Leiterin/der Leiter der ZBB ist befugt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder die Betriebsordnung geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines im Sinne der Satzung, der Benutzungsordnung und der Betriebsordnung geregelten Betriebes zu ergreifen. Die Befugnisse der Sicherheitsbeauftragten, insbesondere nach der RVO, bleiben hiervon unberührt; diese sollen die Leiterin/den Leiter der ZBB von ihren Maßnahmen unterrichten.

(2) Bei schweren Verstößen gegen die Benutzungs- oder Betriebsordnung kann die Nutzerin/der Nutzer von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden; über den Ausschluß erfolgt eine Mitteilung an die verantwortliche Projektleiterin/den verantwortlichen Projektleiter, bei schweren Verstößen durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter der Justus-Liebig-Universität Gießen erfolgt eine Mitteilung an die Präsidentin/den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor des Strahlenzentrums ist von Maßnahmen zu unterrichten, wenn diese sich auch auf den Verantwortungsbereich des Strahlenzentrums beziehen. Der betroffenen Nutzerin/dem betroffenen Nutzer ist vor der Entscheidung über den Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie/er ist in geeigneter Weise von ihrem/seinem Ausschluß zu informieren; dabei erfolgt ein Hinweis darauf, daß sie/er gegen die Entscheidung Einspruch beim Nutzerrat erheben kann, der den Einspruch unverzüglich zu bescheiden hat. Hilft auch der Nutzerrat dem Einspruch nicht ab, so besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den StA II.

(3) Ein vorsätzlicher Mißbrauch der Einrichtungen der ZBB, insbesondere auch im Zusammenhang mit falschen Angaben im Zulassungsantrag, kann zum zeitweiligen oder dauernden Ausschluß von Einrichtungen der ZBB gegenüber einer Nutzerin/einem Nutzer führen. Hierüber entscheidet die Leiterin/der Leiter der ZBB. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Haftung

(1) Eine Haftung der Justus-Liebig-Universität Gießen und ihrer Bediensteten für Sachschäden, die der Nutzerin/dem Nutzer oder seiner/seinem Beauftragten durch Mängel oder Fehler von Geräten und Einrichtungen der ZBB an mitgebrachten Untersuchungsmaterialien entstehen, ist ausgeschlossen. Die Justus-Liebig-Universität Gießen und ihre Bediensteten haften nicht für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten von Bediensteten der Justus-Liebig-Universität entstehen. Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, die Justus-Liebig-Universität Gießen und ihre Bediensteten von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

(2) Die Nutzerin/der Nutzer und ihre/seine Beauftragten haften gegenüber der Justus-Liebig-Universität Gießen als Gesamtschuldner für jeden aus Anlaß der Nutzung der ZBB eingetretenen Schaden. Eine Haftung scheidet nur aus, wenn die Nutzerin/der Nutzer oder ihr/sein Beauftragter die Entstehung des Schadens nicht zu vertreten haben. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.

(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der ZBB sind verpflichtet, über schutzbedürftige Informationen der Nutzerinnen/Nutzer, die ihnen durch ihre Arbeit in der ZBB bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

Gießen, den 21.11.1995

gez. Bauer
Präsident

Erlaßgrundlage


StA II
Nutzungsordnung 21.11.1995