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6.40.09 Nr. 2 Studienordnung Studienelement "Deutsche Philologie"

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Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik

der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
Deutsche Philologie

Hinweisvom 18.05.1984


Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche



Der Fachbereich 09 Germanistik stimmt der Wahl des Studienelements "Deutsche Philologie" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Deutsche Philologie".

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Das Studienelement "Deutsche Philologie" bietet Gelegenheit, die Kenntnisse der Grundlagen der Deutschen Philologie zu erwerben.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Deutsche Philologie" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Deutsche Philologie" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 18 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erbringen:
1. eine Einführung: Sprachwissenschaft
2. eine Einführung: Literaturwissenschaft
3. ein Proseminar: Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediävistik)
4. ein Proseminar: Literaturwissenschaft
5. ein Proseminar: Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

(2) Die Leistungsnachweise werden aufgrund einer Seminar- oder Hausarbeit erworben. In allen Veranstaltungen werden beide Möglichkeiten angeboten.

§ 7
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches zuständig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Giessen in Kraft.



Gießen, den 18. Mai 1984 gez. Ehrismann
(Prof. Dr. phil. Otfrid Ehrismann)

Geschäftsführender Direktor des
Fachbereichs 09 Germanistik





ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Deutsche Philologie" vom 18.05.1984

Studienplan (§ 5 Abs. 2)

(1) eine Einführung: Sprachwissenschaft 2 SWS
(2) eine Einführung: Literaturwissenschaft 2 SWS
(3) ein Proseminar: Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) 2 SWS
(4) ein Proseminar: Literaturwissenschaft 2 SWS
(5) ein Proseminar: Didaktik der deutschen Sprache und Literatur 2 SWS
(6) vier Vorlesungen: davon wenigstens eine aus jedem der drei Fächer 8 SWS






ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Deutsche Philologie" vom 18.05.1984

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen
nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung (Zahl der Leistungsnachweise)

b) Umfang und Art der Prüfung

c) die Prüfungsgegenstände

regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrunde gelegt wird:

1. Zahl der Studiennachweise

5 Leistungsnachweise
2. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 20 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

I. Deutsche Sprachwissenschaft


a) Theorie und Methoden der Sprachwissenschaft


b) Literatur und Geschichte


c) Sprachtheorie

II. Deutsche Literaturwissenschaft


a) Theorie und Methoden der Literaturwissenschaft


b) Literatur und Geschichte (vom Humanismus bis zur Gegenwart)


c) Ästhetische Theorie, Poetik, Literaturtheorie

III. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur


a) Literaturdidaktik


b) Sprachdidaktik


c) Deutschdidaktik

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Erlaßgrundlage


FBR 09
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 18.05.1984
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 31.08.1984 - V A 5.1-424/671-11-)




Änderungsbeschlüsse

keine