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2.26.50 Nr. 1 Organisation - Vorläufige Verkehrs- und Parkordnung für den Bereich des Universitätskerngebietes

2.26.50 Nr. 1
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Parkordnung
Hinweisvom 17. Februar 1983
Erlaßgrundlage

Vorläufige Verkehrs- und Parkordnung für den Bereich des Universitätskerngebietes

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese "Vorläufige Parkordnung" umfaßt das Universitätskerngebiet zwischen den Straßen Ludwigstraße, Goethestraße, Stephanstraße und Bismarckstraße und die in diesem Gebiet gelegenen Parkplätze.

(2) Die in dem in Abs. 1 umschriebenen Gebiet gelegenen Parkplätze sind Privatgelände. Sie stehen im Eigentum des Landes Hessen und werden von der Universität verwaltet.

(3) Für den Verkehr auf dem Privatgelände gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Strafgesetzbuch etc.)

§ 2

(1) Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Parkflächen gestattet. Das Parken auf dem Universitätsvorplatz ist nicht zulässig.

(2) Das Parken auf den Gehwegen und Grünflächen sowie das Parken auf der Fahrspur und das Parken in den Gassen der Parkplätze ist verboten. Ebenso ist das Dauerparken (länger als 24 Stunden) und das Abstellen von Schrottfahrzeugen untersagt.

(3) Auf den ausgewiesenen Parkflächen ist das Parken nur entsprechend der jeweiligen Widmung (vergl. §§ 3 und 4) gestattet. Wer keine freie Parkfläche findet, muß den Parkplatz verlassen.

§ 3 Parkberechtigung

(1) Auf den durch Hinweisschilder gekennzeichneten Parkflächen ist das Parken nur für Inhaber einer gültigen Parkplakette zulässig. Die Plakette ist an der Windschutzscheibe oder an der Heckscheibe gut sichtbar anzubringen. Die Befugnis, die durch Hin-weisschildern gekennzeichneten Parkflächen mit seinem Fahrzeug aufzusuchen und dort zu parken, hat nur derjenige, der die ihm ausgehändigte Plakette an einer der genannten Stellen befestigt hat. Wird die Plakette entfernt, erlischt die Parkerlaubnis.

(2) Die Erteilung einer Parkplakette berechtigt lediglich dazu, mit einem Fahrzeug einen der durch Hinweisschilder gekennzeichneten Parkplätze aufzusuchen. Ein Recht, auf eine der gekennzeichneten Parkplätze jeweils einen der vorhandenen Parkstände zu erlangen, besteht nicht. Auch Parkplaketteninhaber müssen den Parkplatz verlassen, wenn sämtliche Parkstände belegt sind.

Erlaßgrundlage
Präsident 17.02.1983