6.40.10 Nr. 1 Studienordnung Studienelement "Textwissenschaft (Anglistik)"
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Ordnung des Fachbereichs 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Textwissenschaft (Anglistik)" vom 05.12.1984
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Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
Der Fachbereich 10 Anglistik stimmt der Wahl des Studienelements "Textwissenschaft (Anglistik)" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Textwissenschaft (Anglistik)" im Rahmen des geschichtswissenschaftlichen Magisterstudiums mit dem Schwerpunkt "Fachjournalismus (Geschichte)".
§ 2
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
§ 3
Studienvoraussetzungen
Die Zulassung zum Studium des Studienelements richtet sich nach der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 07.12.1979 (ABl. 1981, S. 369) i.d.F. vom 08.02.1985 (Abl. 1987, S. 765).
§ 4
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studienelement "Textwissenschaft (Anglistik)" bietet Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der Anglistik zu erwerben.
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage.
§ 6
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
1. | Literaturwissenschaftlicher Grundkurs |
2. | Proseminar (Prosa) |
3. | Proseminar (Drama) |
4. | Proseminar (Medien) |
5. | Proseminar: Einführung in die Literatur- oder Mediendidaktik |
6. | Übersetzung Deutsch-Englisch |
(2) Der Leistungsnachweis besteht in der Regel aus einer schriftlichen Hausarbeit oder Klausur. Der Leiter legt zu Beginn der Veranstaltung fest, auf welche Weise der Leistungsnachweis erbracht werden kann. Der Leistungsnachweis ist mit einer Note zu versehen, auf die § 14 Abs. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 (Abl. 1981, S. 396) entsprechende Anwendung findet.
§ 7
Studienfachberatung
Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Anglistik zuständig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Giessen in Kraft.
Gießen, den 05.12.1984 | gez. Borgmeier (Prof. Dr. phil. Raimund Borgmeier) Dekan des Fachbereichs 10 Anglistik |
ANLAGE 1
zur Ordnung des Fachbereiches 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Textwissenschaft (Anglistik)" vom 05.12.1984
Studienplan (§ 5 Abs. 2)
ein literaturwissenschaftlicher Grundkurs | 2 SWS |
ein Proseminar (Prosa) | 2 SWS |
ein Proseminar (Drama) | 2 SWS |
ein Proseminar (Medien) | 2 SWS |
ein Proseminar: Einführung in die Literatur- oder Mediendidaktik | 2 SWS |
eine sprachpraktische Übung: Übersetzung Deutsch-Englisch | 2 SWS |
eine sprachpraktische Übung: Comprehension and Discussion | 2 SWS |
eine sprachpraktische Übung: Writing | 2 SWS |
eine sprachpraktische Übung: Landeskunde | 2 SWS |
eine sprachpraktische Übung: nach Wahl | 2 SWS |
20 SWS |
Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 05.12.1984 |
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 25.05.1985 - V A 5.1-424/671-19-) |
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1. Änderung | 14.09.1988 |