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6.40.08 Nr. 3 Studienordnung Studienelement "Kunstgeschichte"

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Ordnung des Fachbereichs 08

Geschichtswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
Kunstgeschichte

Hinweisvom 8. Dezember 1982
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 5 Studiennachweise
§ 6 Studienfachberatung
§ 7 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Prüfungsgegenstände

Der Fachbereich 08 Geschichtswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements Kunstgeschichte nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements Kunstgeschichte.

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Kunstgeschichte" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Kunstgeschichte" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von besonderen Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 4
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Prüfungsordnung ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 5
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

1. Proseminar: Beschreibung von Kunstwerken
2. Proseminar: Historisches Thema oder Hilfswiss. Thema
3. Mittelseminar: Systematische Darstellung
4. Nachweis des Studenten aus zwei Hauptseminaren
5. Nachweis des Studenten über die Teilnahme an einer überregionalen Exkursion

(2) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Der Leistungsnachweis muß auf einer schriftlichen (Hausarbeit) oder einer mündlichen (Referat) Leistung beruhen. Bei Exkursionen ist die Vorbereitung eines Themas Voraussetzung zur Teilnahme.

Der Leistungsnachweis ist mit einer Note zu versehen, auf die § 14 Abs. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 (Abl. 1981 S. 396) entsprechend Anwendung findet.

§ 6
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Faches Kunstgeschichte zuständig.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

Gießen, den 08.12.1982 gez. Boehm
(Prof. Dr. phil. Gottfried Boehm)
Dekan des Fachbereichs 08
Geschichtswissenschaften

ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Kunstgeschichte" vom 08.12.1982

Studienplan (§ 4 Abs. 2)


ein Proseminar: Beschreibung von Kunstwerken 2 SWS
ein Proseminar: Historisches Thema oder Hilfswiss. Thema 2 SWS
ein Mittelseminar: Systematische Darstellung 2 SWS
zwei Vorlesungen:
Allgemeine Darstellung über einen
größeren Zeitraum
4 SWS
eine Vorlesung
über ein spezielles Thema
(Künstlermonographie, Kunstgattung)
2 SWS
eine Vorlesung theoretischen Charakters 2 SWS
zwei Hauptseminare
4 SWS
eine überregionale Exkursion
2 SWS

20 SWS

ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Kunstgeschichte" vom 08.12.1982

Empfehlung für die Prüfungsordnung


1. Zahl der Leistungsnachweise

5 Leistungsnachweise aus Seminaren

1 Leistungsnachweis als Vorbereitung zu einer Exkursion


2. Prüfungsgegenstände (§ 4 Abs. 3)

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Kunstgeschichte (-wissenschaft)

b) Geschichte der europäischen Kunst und Kultur

c)
Grundkenntnisse von Denkmälern in den Gattungen: Architektur, Malerei,
Zeichnung, Skulptur

d) Kunsttheorien


3. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 20 Minuten.

Erlaßgrundlage


FBR 08
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 08.12.1982





Änderungsbeschlüsse

keine