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6.75.00 Nr. 1 Lehramt an Sonderschulen


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Lehramt an Sonderschulen

Hinweis vom 11. Februar 1998

Erlaßgrundlage




FB 04, 06 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 11.02.1998 14.12.1998 28.12.1998 4122


Studienordnung
der Fachbereiche Erziehungswissenschaften und Psychologie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Sonderschulen
vom 11. Februar 1998


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erlassen die Fachbereiche Erziehungswissenschaften und Psychologie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung. Die Fachbereiche erklären, Änderungen dieser Studienordnung nur durch einen gemeinsamen Beschluß herbeizuführen.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen setzt sich aus folgenden Fachgebieten zusammen:
- Erziehungswissenschaft
Allgemeine Erziehungs- wissenschaft
Heil- und Sonderpädagogik
- Psychologie
- Gesellschaftswissenschaften
- Medizin
- Rechtswissenschaften
- Wahlfach entsprechend der Wahlmöglichkeiten Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Gymnasien
Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 8. Semester)

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der o.a. Fachgebiete außer des Wahlfaches mit dem Abschluß Erziehungswissenschaftliche Hauptprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233). Das Staatsexamen für das Lehramt an Sonderschulen besteht aus den Teilprüfungen: Erziehungswissenschaftliche Hauptprüfung, Prüfung im Wahlfach.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Lehramts an Sonderschulen kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Die Fachbereiche Erziehungswissenschaften schafft mit den beteiligten Fachbereichen, die die o.a. Fachgebiete einbringen, auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin/der Student sich nach 4 Semestern zur Erziehungswissenschaftlichen Vorprüfung und nach 8 Semestern zur Erziehungswissenschaftlichen Hauptprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann. Für die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Studium des Wahlfaches sind die Fachbereiche zuständig.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Sonderschulen erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Studieninhalte sind im Grundstudium
1. Erziehungswissenschaften
1.0 Allgemeine Erziehungswissenschaften
1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik
2. Psychologie
2.0 Pädagogische Psychologie
2.1 Sonderpädagogische Psychologie
2.2 Pädagogsch-psychologische Methodenlehre
3. Gesellschaftswissenschaften
3.1 Soziologie
3.2 Politologie

(3) Studieninhalte sind im Hauptstudium
1. Erziehungswissenschaften
1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik
1.2 Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen (vgl. § 6 Abs. 1)
2. Psychologie
2.1 Sonderpädagogische Psychologie
2.2 Pädagogsch-psychologische Diagnostik
3. Studienbestandteile aus anderen Fachbereichen
3.1 Medizin
3.2 Rechtswissenschaften

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Von den 3 sonderpädagogischen Fachrichtungen

Fachrichtung Erziehungshilfe
Fachrichtung Lernhilfe
Fachrichtung Praktisch Bildbare
(geistige Behinderung)
sind 2 Fachrichtungen zu studieren. Die Fachrichtung Erziehungshilfe wird als eine der beiden gewählten Fachrichtungen empfohlen. Das Studium des Lehramts an Sonderschulen umfaßt (ausschließlich des Wahlfaches) 112 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 4 Semesterwochenstunden für das Einführungspraktikum sowie 6 Semesterwochenstunden für das im Hauptstudium durchzuführende Blockpraktikum an einer Sonderschule in einer der von der Studentin oder dem Studenten gewählten Fachrichtungen.

(2) Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 48 SWS. Das Grundstudium wird mit der Erziehungswissenschaftlichen Vorprüfung abgeschlossen.
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 64 SWS. Das Hauptstudium wird mit der Erziehungswissenschaftlichen Hauptprüfung abgeschlossen.
3.

Die Studienanteile verteilen sich wie folgt:

a) Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften
- Erziehungswissenschaften
(Grundstudium)
28 SWS
- Gesellschaftswissenschaften
(Grundstudium)
10 SWS






38 SWS

b) Sonderpädagogische Fachrichtungen und Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik
- Erziehungswissenschaften
(Haupstudium)

44 SWS
- Psychologie
(Grundstudium)

10 SWS
- Psychologie
(Hauptstudium)

14 SWS
- Medizin (Hauptstudium)
4 SWS
- Grundzüge des Rechts
(Hauptstudium)

2 SWS







74 SWS

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Erziehungswissenschaften 28 SWS
1.0 Allgemeine Erziehungswissenschaften
a) Pflichtbereich 14 SWS
- Einführung in die Erziehungswissenschaft EW I,1
- Pädagogische Berufe / Rolle des Lehrers EW I,2
- Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung EW I,3
- Theorien der Erziehung und Bildung EW I,4
- Theorien des Lehrens und Lernens EW I,5
- Historische und vergleichende Pädagogik EW I,6
- Wissenschaftstheorie und Methodologie EW I,7

b) Wahlpflichtbereich 8 SWS
- Veranstaltungen aus den Bereichen EW I,1 bis I,7 (s.o)

c) Einführungspraktikum 4 SWS
- Praktikumsvorbereitende Veranstaltung
- Durchführung des Praktikums
Das Nähere regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.
Die Teilnahme an einer eintägigen Exkursion wird der Studentin/dem Studenten nachdrücklich empfohlen.


1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik

Einführung in die Heil- und Sonderpädagogik 2 SWS

2. Psychologie 10 SWS
a) Pflichtbereich
- Instruktionspsychologie 4 SWS
- Erziehungspsychologie 4 SWS
b) Wahlpflichtbereich 2 SWS
- Teilgebiete der Pädagogischen Psychologie
- Sonderpädagogische Psychologie
- Pädagogisch-psychologische Methodenlehre

3. Gesellschaftswissenschaften
10 SWS
3.1 Politologie 5 SWS

Wahlpflichtbereich


- Politisch-gesellschaftliches System der BRD;
hisotrische Entwicklung und internationales Umfeld

- Demokratietheorien und ihre philosophischen Grundlagen
- Schule und Politik
- Entwicklung und Vergleich politischer Systeme
- Ausgewählte Probleme der internationalen Politik, insbesondere der europäischen Integration


3.2 Soziologie 5 SWS

Wahlpflichtbereich
- Sozialisation
- Soziologie der Schule und des Bildungswesens
- Sozialstruktur und gesellschaftliches Bewußtsein
- das Verhältnis der Geschlechter ind Schule und Gesellschaft
- sozialer Wandel und sozialphilosophische Konzeptionen



(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Erziehungswissenschaften 44 SWS
1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik

Wahlpflichtbereich 6 SWS
- Geschichte der Heil- und Sonderpädagogik
- Integrative Erziehung und Bildung
- Ethische Probleme in der Sonderpädagogik
- Prävention und Frühförderung
- Grundlagen der Eltern. und Lehrerberatung
- Didaktik und Methodik für den Unterricht in Sonderschulen
- Berufliche Bildung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung
- Vergleichende Sonderpädagogik
- Sozialpädagogische Aspekte in der sonderpädagogischen Praxis etc.


1.2 Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen (vgl. § 1 Abs. (1))
a) Fachrichtung Erziehungshilfe 16 SWS
- Geschichte der Verhaltensgestörtenpädagogik
- Aufgabenfelder der Verhaltensgestörtenpädagogik
- Phänomenologie der Verhaltensstörungen
- Theorien der Erziehung und Bildung der Verhaltensstörungen
- Didaktik und Methodik bei Verhaltensstörungen
- Rehabilitiation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensstörungen

oder

b) Fachrichtung Lernhilfe 16 SWS
- Geschichte der Lernbehindertenpädagogik
- Aufgabenfelder der Lernbehindertenpädagogik
- Phänomenologie der Lernbehinderung
- Theorien der Erziehung und Bildung bei Lernbehinderung
- Didaktik und Methodik bei Lernbehinderung
- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Judenglichen mit Lernbehinderung

oder

c) Fachrichtung Praktisch Bildbare
(Geistige Behinderung)
16 SWS
- Geschichte der Geistigbehindertenpädagogik
- Phänomenologie der geistigen Behinderung
- Theorien der Erziehung und Bildung bei geistiger Behinderung
- Didaktik und Methodik bei geistiger Behinderung
- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung
- Probleme der Lebensgestaltung bei Erwachsenen mit geistiger Behinderung

d) Hauptpraktikum Sonderschule 6 SWS

Praktikumsvorberietende Veranstaltung

Durchführung des Praktikums

Praktikumsnachbereitende Veranstaltung

Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

Die Teilnahme an der Exkursion zu Einrichtungen im Bereich der Sonderpädagogik wird der Studentin / dem Studenten nachdrücklich empfohlen.

2. Psychologie 14 SWS
2.1 Sonderpädagogische Psychologie
a) Pflichtbereich 4 SWS
- Sonderpädagogische Psychologie I
- Sonderpädagogische Psychpologie II
b) Wahlpflichtbereich 2 SWS
- Psychologie einzelner Behinderungsarten
- Sozialpsychologische Aspekte von Behinderung
- Verhaltensstörung und Behinderung
- Psychologie Sonderpädagogischer Unterrichtsmethoden

2.2 Pädagogisch-psychologische Diagnostik
a) Pädagogisch-psychologische Diagnostik 4 SWS
- Einführung in die Pädagogisch-psychologische Diagnostik (Diagnostik I)
- Sonderpädagogische Diagnostik (Diagnostik II)
b) Diagnostisches Einzelfallseminar 4 SWS
- für Anfänger /Anfängerinnen (Diagnostik III)
- für Fortgeschrittene (Diagnostik IV)

Die Diagnostik-Veranstaltungen unter a) sind Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen unter b)

3. Studienbestandteile aus anderen Fachbereichen 6 SWS
3.1 Medizin
a) Behinderung aus medizinischer Sicht 2 SWS
b) Grundlagen der Psychiatrie und Psychopathologie 2 SWS

3.2 Grundzüge des Rechts 2 SWS
a) Schulrecht/Sozialhilferecht
b) Jugendrecht
c) Sozialhilferecht

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. (5) Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Erziehungswissenschaften 3 LN
1.0 Allgemeiner Erziehungswissenschaft 2 LN
a) Pflichtbereich:

Ein Leistungsnachweis 1 LN

Grundlagen bestehend aus:
- Grundlagen I: Einführung in die Erziehungswissenschaft (EW I,1)
- Grundlagen II: Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft (EW I,7)
- Grundlagen und Grundfragen der Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik

b) Wahlpflichtbereich:

Ein Leistungsnachweis 1 LN

Erziehungswissenschaftlicher Spezifika bestehend aus:
Spezifika I:

- Theorien der Erziehung und Bildung

EW (I,4)

- Theorien des Lehrens und Lernens
Spezifika II:
EW (I,5)
wahlweise aus den Bereichen EW I,2 - EW I,6, wobei in der Kombination kein Bereich doppelt gewählt werden kann.
c) Einführungspraktikum
(vgl. § 6 Abs. (3) Nr. 1.0 c))

LN

2. Psychologie 1 LN
a) Instruktionenpsychologie oder
b) Erziehungspsychologie
Ein Leistungsnachweis Instruktionspsychologie bzw. Erziehungspsychologie setzt voraus:

Das Bestehen einer Klausur zur Vorlesung "Instruktionspsychologie" bzw. "Erziehungspsychologie" sowie die regelmäßige und erfolgreiche Mitarbeit an einem vertiefenden Seminar aus dem Bereich der Instruktionspsychologie bzw. Erziehungspsychologie (nach Teilnahme an der Klausur).

3. Gesellschaftswissenschaften 2 LN
a) Pflichtbereich 2 LN
- Fortgeschrittenenveranstaltung in Politologie
- Fortgeschrittenenveranstaltung in Soziologie
Leistungsnachweise können von Lehramtsstudierenden nur in Proseminaren oder Seminaren erworben werden. Es wird dringend empfohlen, vor Besuch eines Proseminars / Seminars eine Einführungsveranstaltung des jeweiligen Faches zu besuchen.

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Erziehungswissenschaften 7 LN
1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik 1 LN
- Integration
- Ethik
- Prävention und Frühförderung
- Beratung und Gesprächführung etc.


1.2 Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen (vgl. § 1 Abs. (1)) 6 LN
a) Erste und zweite gewählte Fachrichtung 5 LN nach freier Wahl, wobei auf jede der beiden gewählten Fachrichtungen mindestens 2 LN entfallen müssen. 5 LN
b) Hauptpraktikum Sonderschule (vgl. § 6 Abs. (4) Nr. 1.2c))

1 LN

2. Psychologie 2 LN
2.1 Sonderpädagogische Psychologie 1 LN
2.1 Pädagogisch.psychologische Diagnostik 1 LN

Der Leistungsnachweis "Sonderpädagogische Psychologie" wird erteilt, wenn die Studentin/der Student regelmäßig und erfolgreich an einer Veranstaltung nach § 6 Abs. (4) 2.1 a (Sonderpädagogische Psychologie I und II) teilgenommen hat.
Der Leistungsnachweis "Pädagogisch-psychologische Diagnostik" wird erteilt, wenn die Studentin/der Student regelmäßig und erfolgreich an einer Veranstaltung nach § 6 Abs. (4) 2.2 a (Diagnostik I und II) teilgenommen hat.

3. Studienbestandteile aus anderen Fachbereichen 1 LN
3.1 Medizin 1 LN
- Leistungsnachweis wahlweise in Kinderheilkunde oder in Psychiatrie

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:

1. regelmäßiger Teilnahme (Anwesenheitsliste) und
2. einer selbständigen Leistung (z.B.):
a) Referat
b) Protokoll
c) Klausur
d) Hausarbeit
Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erwerben ist.




§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte der Fachbereiche Erziehungswissenschaften, Psychologie und Gesellschaftswissenschaften zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zur Wahl der sonderpädagogischen Fachrichtungen, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 17. Juni 1998

Prof. Dr. Wilfried Lippitz

Dekan des Fachbereichs
Erziehungswissenschaften

Gießen, den 1. Juli 1998

Prof. Dr. Dieter Vaitl
Dekan des Fachbereichs Psychologie

Anlage:

Studienplan







Studienplan (Grundstudium) 1. - 4. 6 48

Fachbereich / Fachgebiet / Veranstaltungsbezeichnung Art der
Veranst.
Sem. LN SWS

1. Erziehungswissenschaften

3 28
1.0 Allgemeine Erziehungswissenschaften



· Einführung in die Erziehungswissenschaft SV 1/2 1/2 2
· Pädagogische Berufe/Rolle des Lehrers S frei
2
· Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung S frei
2
· Theorien der Erziehung und Bildung S frei
2
· Theorien des Lehrens und Lernens S frei
2
· Historische und vergleichende Pädagogik S frei
2
· Wissenschaftstheorie und Methodologie S/V 1/2
2
Vier weitere Veranstaltungen aus den oben genannten Bereichen

1 8
· Einführungspraktikum PR 1 1 4
· Eintägige Exkursion empfohlen EX frei

1.1 Heil- und Sonderpädagogik



· Einführung in die Heil- und Sonderpädagogik S/V 3/4
2


2. Psychologie

1 10
Ein Leistungsnachweis aus den beiden folgenden Veranstaltungen

1
· Instruktionspsychologie V+S 1/3
4
· Erziehungspsychologie V+S 1/3
4
Eine Veranstaltung aus den folgenden Bereichen


2
· Teilgebiete der Pädagogischen Psychologie V/S 3/4

· Sonderpädagogische Psychologie V/S 3/4

· Pädagogisch-psychologische Methodenlehre V/S 3/4

3. Gesellschaftswissenschaften

2 10
3.1 Politologie

1 5
· Politisch-gesellschaftliches System der BRD



· Demokratietheorien und ihre philosophischen Grundlagen



· Schule und Politik



· Entwicklung und Vergleich politischer Systeme



· Ausgewählte Probleme der internationalen Politik



3.2 Soziologie

1 5
· Sozialisation



· Soziologie der Schule und des Bildungswesens



· Sozialstruktur und gesellschaftliches Bewußtsein



· Das Verhältnis der Geschlechter in Schule und Gesellschaft



· Sozialer Wandel und sozialphilosophische Konzeptionen



Studienplan (Hauptstudium) 5. - 8. 10 64

Fachbereich / Fachgebiet / Veranstaltungsbezeichnung Art der
Veranst.
Sem. LN SWS

1. Erziehungswissenschaften

7 44
1.1 Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik

1 6
· Geschichte der Heil- und Sonderpädagogik V/S frei frei
· Integrative Erziehung und Bildung S frei frei
· Ethische Probleme in der Sondepädagogik S frei frei
· Prävention und Frühförderung S frei frei
· Grundlagen der Eltern- und Lehrerberatung S frei frei
· Didaktik und Methodik für den Unterricht in Sonderschulen S frei frei
· Berufliche Bildung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung S frei frei
· Vergleichende Sozialpädagogik S frei frei
· Sozialpädagogische Aspekte in der sonderpädagogischen Praxis etc. S frei frei
1.2 Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen



· Zwei der drei sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernhilfe, Erziehungshilfe, Praktisch Bildbare S frei 5 32
· Hauptpraktikum. Sonderschule

1 6
· Zweitägige Exkursion empfohlen



2. Psychologie

2 14
2.1 Sonderpädagogische Psychologie

1
· Sonderpädagogische Psychologie I S 5/6
2
· Sonderpädagogische Psychologie II S 5/6
2
Eine Veranstaltung aus den folgenden Bereichen


2
· Psychologie einzelner Behinderungsarten S/V 6/8

· Sozialpsychologische Aspekte von Behinderung S/V 6/8

· Verhaltensstörung und Behinderung S/V 6/8

· Psychologie Sonderpädagogischer Unterrichtsmethoden S/V 6/8

2.2 Pädagogisch-psychologische Diagnostik



· Pädagogisch-psychologische Diagnostik S 5/6 1 4
· Diagnostisches Einzelfallseminar
6/8 1 4


3. Studienbestandteile aus anderen Fachbereichen

1 6
3.1 Medizin



Zwei Veranstaltungen aus den drei folgenden Bereichen

1 4
· Kindeheilkunde



· Behinderung aus medizinischer Sicht



· Grundlagen der Psychiatrie und Psychopathologie



3.2 Grundzüge des Rechts



Eine Veranstaltung aus den beiden folgenden Bereichen


2
· Schulrecht/Sozialhilferecht



· Jugendrecht (JGG, KJHG)



· Sozialhilferecht







Erlaßgrundlage:

FB 04, 06

11.02.1998

§ 22 Abs. 5 HUG