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6.40.09 Nr. 4 Studienordnung Studienelement " Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft"

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Ordnung des Fachbereichs 09 Germanistik

der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft"
in Studiengängen mit dem Abschluß
"Magister Artium" (M.A.)

Hinweisvom 18.06.1986


Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten


Der Fachbereich 09 Germanistik stimmt der Wahl des Studienelements "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 07.12.1979 (ABl. 1981, S. 369).

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft beschäftigt sich einerseits mit Problemen, die aus der sprachlichen Aufgliederung der Literatur entstehen, andererseits mit solchen, die unabhängig von dieser Aufgliederung gegeben sind. Die Vergleichende Literaturwissenschaft untersucht die Wandlungen, die Motive und Stile, eine Gattung oder ein Werk beim Übergang von einer Sprache in die andere erfahren (Stoff-, Motiv-, Gattungs- bzw. Rezeptions- und Übersetzungsgeschichte). Die Allgemeine Literaturwissenschaft fragt nach dem, was Literatur ist, sowie nach den Bedingungen, unter denen Literatur und ihre Formen entstehen und wirksam werden (Ästhetische Theorie, Theorie der Literatur, Hermeneutik, literaturwissenschaftliche Begriffsbildung, Methodologie). Der Student soll lernen, den so verstandenen internationalen Charakter der Literatur sowohl in historischer als auch in systematischer Hinsicht zu verstehen und Grundkenntnisse in ausgewählten Gebieten der Vergleichenden und Allgemeinen Literaturwissenschaft erwerben.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studienelement "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" kann nur in Verbindung mit einem philologischen Haupt- und Nebenfach gewählt werden.

(2) Das Studium erfordert, unbeschadet der für das Haupt- und Nebenfach nachzuweisenden Sprachkenntnisse, eine angemessene Lektürefähigkeit in zwei modernen Fremdsprachen. Soweit diese Lektürefähigkeit nicht nachgewiesen ist, hat der Student sie in einer zweistündigen Übersetzungsklausur zu Beginn der Veranstaltung "Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" nachzuweisen. An der "Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" sowie den Seminaren aus dem Bereich der Vergleichenden Literaturwissenschaft kann nur teilnehmen, wer diesen Nachweis erbracht hat.

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

Das Studium umfaßt 18 Semesterwochenstunden:

1. eine Einführung in die Allgemeine und Vergleichende
Literaturwissenschaft
2 SWS
2. ein Proseminar in Vergleichender Literaturwissenschaft 2 SWS
3. ein Proseminar in Allgemeiner Literaturwissenschaft 2 SWS
4. ein Hauptseminar in Vergleichender Literaturwissenschaft 2 SWS
5. ein Hauptseminar in Allgemeiner Literaturwissenschaft oder
in Vergleichender Literaturwissenschaft
2 SWS
6. vier Vorlesungen, davon mindestens zwei aus dem Bereich
der Vergleichenden Literaturwissenschaft
8 SWS

Soweit der Besuch einzelner Veranstaltungen in der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft bereits in einem philologischen Haupt- oder Nebenfach nachgewiesen ist, hat der Student zusätzliche Lehrveranstaltungen in entsprechendem Umfang aus der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft zu besuchen.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums sind fünf Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) in Form von zwei großen und drei kleinen Scheinen zu erwerben und zwar in:
- einer Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft,
- einem Proseminar aus dem Bereich der Vergleichenden Literaturwissenschaft (Schwerpunkt : Stoff- oder Gattungsgeschichte)
- einem Proseminar aus dem Bereich der Allgemeinen Literaturwissenschaft (Schwerpunkt: Theorie der Literatur oder literaturwissenschaftliche Begriffsbildung oder Methodologie),
- einem Hauptseminar aus dem Bereich der Vergleichenden Literaturwissenschaft (Schwerpunkt: Rezeptions- oder Übersetzungsgeschichte),
- einem Hauptseminar aus dem Bereich der Allgemeinen Literaturwissenschaft
(Ästhetische Theorie oder Hermeneutik)
oder aus dem Bereich der Vergleichenden Literaturwissenschaft
(Schwerpunkt: nach Wahl)

Große Scheine werden aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben. Ein großer Schein muß aus der Einführung/den Proseminaren, ein weiterer aus den Hauptseminaren vorgelegt werden. Kleine Scheine werden aufgrund eines Referates oder eines Protokolls über eine Seminarsitzung oder einer thematisch begrenzten Kurzprüfung mündlicher (ca. 20 Minuten) oder schriftlicher (60 Minuten) Art erworben. Der Veranstaltungsleiter legt zu Beginn der Lehrveranstaltung fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis erworben werden kann.

§ 7
Studienfachberatung

Der Fachbereich Germanistik gewährleistet die Studienfachberatung.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.



Gießen, den 18.06.1986 gez. Oesterle
(Prof. Dr. phil. Günter Oesterle)

Dekan des Fachbereichs 09 Germanistik





Erlaßgrundlage

FBR 09
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 18.06.1986
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 07.11.1986 - H I 5.1-424/671-27-)




Änderungsbeschlüsse

keine