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6.73.11 Nr. 5 Lehramt an Gymnasien - Erweiterungsfach Italienisch

6.73.11 Nr. 5

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STUDIENORDNUNG
des Fachbereichs
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Erweiterungsfach Italienisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 14. Mai 1997

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas - der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Erweiterungsfach Italienisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl: I, S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für die Studierenden an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968, S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Erweiterungsfaches Italienisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Studierenden ohne Vorkenntnisse in der italienischen Sprache wird empfohlen, das Studium aufgrund des turnusmäßigen Lehrangebots im Wintersemester zu beginnen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel die Voraussetzung dafür, daß die Studierenden das Studium des Erweiterungsfachs Italienisch nach Maßgabe des Studienangebotes in möglichst kurzer Zeit absolvieren können.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Einschreibung für das Erweiterungsfach Italienisch sind Lateinkenntnisse. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vor der Zulassung zur Erweiterungsprüfung nachgewiesen werden.

(2) Die Lateinkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch Eintrag in das Reifezeugnis oder durch:

a)

das Latinum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981, S. 639) oder

b)

das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981, S. 643).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Erweiterungsfaches Italienisch soll die für die Ausübung eines Lehramtes an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium soll auf Grundlage der sicheren Kenntnis der italienischen Sprache eine angemessene Vertrautheit mit den literaturwissenschaftlichen, sprachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und landeskundlichen Aspekten des Italienischen vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Erweiterungsfaches Italienisch umfaßt 64 Semesterwochenstunden; davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.

(2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich


1.1

Sprachwissenschaft



-

Einführung in die italienische Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Proseminar zur italienischen Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Hauptseminar zur italienischen Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Wiss. Übung, Proseminar oder Hauptseminar zur italienischen Sprachwissenschaft

2 SWS


-

1 Vorlesung zur allgemeinen oder einer romanischen Sprachwissenschaft

2 SWS


-

Sprachwissenschaftliche Analyse italienischer Texte

2 SWS

1.2

Literaturwissenschaft



-

Einführung in die italienische Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Proseminar zur italienischen Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Hauptseminar zur italienischen Literaturwissenschaft

2 SWS


-

2 Wiss. Übungen, Proseminare oder Hauptseminare zur italienischen Literaturwissenschaft

4 SWS


-

1 Vorlesung zur allgemeinen oder einer romanischen Literaturwissenschaft

2 SWS


-

Interpretation italienischer literarischer Texte

2 SWS

1.3

Landeskunde



-

Landeskunde I

2 SWS


-

Landeskunde II

2 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich



-

Einführungskurs Fachdidaktik

2 SWS


-

Proseminar Fachdidaktik

2 SWS


-

Vorlesung Fachdidaktik

2 SWS


-

Hauptseminar Fachdidaktik

2 SWS

3.

Fachpraktischer Bereich



-

Italienisch für Anfänger

4 SWS


-

Italienisch für Fortgeschrittene

4 SWS


-

Übung zur Grammatik und Aussprache des Italienischen für Anfänger

2 SWS


-

Übersetzung Italienisch-Deutsch I

2 SWS


-

Übersetzung Deutsch-Italienisch I

2 SWS


-

Übersetzung Deutsch-Italienisch II

2 SWS


-

Übersetzung Deutsch-Italienisch III

2 SWS


-

Grammatik

2 SWS


-

Lektürekurs

2 SWS


-

2 Übungen Composizione

4 SWS

§ 7
Studiennachweise

(1) Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung erfordert "weitere Studien" gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter. Diese richten sich nach den Vorkenntnissen der Bewerberinnen und Bewerber. Fehlen entsprechende Vorkenntnisse, sind folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise/LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise/TN) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich


Leistungsnachweise:


-

Einführung in die italienische Sprachwissenschaft


-

Einführung in die italienische Literaturwissenschaft


-

Hauptseminar zur italienischen Sprachwissenschaft


-

Hauptseminar zur italienischen Literaturwissenschaft


-

Wissenschaftliche Übung zur Landeskunde I oder II


Teilnahmenachweise:


-

Proseminar zur italienischen Sprachwissenschaft


-

Proseminar zur italienischen Literaturwissenschaft

2.

Fachpraktischer Bereich


Leistungsnachweise:


-

Italienisch für Fortgeschrittene


-

Übersetzung Deutsch-Italienisch I


-

Übersetzung Deutsch-Italienisch III


Teilnahmenachweise:


-

Übersetzung Italienisch-Deutsch I


-

Composizione

3.

Fachdidaktischer Bereich


Leistungsnachweis:


-

Hauptseminar Fachdidaktik

(2) Die Leistungsnachweise werden von den Lehrenden nach Maßgabe der Regelungen des Instituts für Romanische Philologie ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver Teilnahme und einer schriftlichen Leistung (Klausur oder Referat/Hausarbeit). Zu Beginn der Lehrveranstaltung wird den Studierenden mitgeteilt, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Instituts für Romanische Philologie zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere zum Studienbeginn sowie im Falle eines Studiengang- oder Studienortwechsels in Anspruch genommen werden.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

Gießen, den 21. April 1998

Prof. Dr. Helga Finter
Dekanin des Fachbereichs Sprachen und
Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas

Studienplan Erweiterungsfach Italienisch

Semester

Fachwissenschaft

Fachdidaktik

Fachpraxis





1

Literaturwissenschaft





  • 2 SWS Einführung in die ital. Literaturwiss.

(LN)

  • 2 SWS Einführungskurs Fachdidaktik
  • 2 SWS Proseminar Fachdidaktik
  • 4 SWS Italienisch für Anfänger
  • 4 SWS Italienisch für Fortgeschrittene (LN)

  • 2 SWS Proseminar zur ital. Literaturwissenschaft (TN)
  • 2 SWS Hauptseminar zur italienischen Literaturwiss. (LN)
  • 2 SWS Vorlesung Fachdidaktik
  • 2 SWS Übung zur Gramm./Aussprache des Italienischen für Anfänger

  • 4 SWS Wiss. Übungen, Pro- oder Hauptseminare zur ital. Literaturwissenschaft
  • 2 SWS Hauptseminar Fachdidaktik (LN)
  • 2 SWS Übersetzung Ital.-Deutsch I (TN)
  • 2 SWS Übersetzung Deutsch-Ital. I (LN)

  • 2 SWS Vorlesung zur allg. oder einer romanischen Literaturwissenschaft

  • 2 SWS Übersetzung Deutsch-Ital. II

  • 2 SWS Interpretation ital. literarischer Texte

  • 2 SWS Übersetzung Deutsch-Ital. III (LN)

bis



  • 2 SWS Grammatik



  • 2 SWS Lektürekurs

Sprachwissenschaft

Landeskunde

  • 4 SWS Composizione (2 SWS mit TN)

  • 2 SWS Einführung in die ital. Sprachwissenschaft (LN)
  • 2 SWS Landeskunde I
  • 2 SWS Landekunde II (davon 2 SWS mit LN)


  • 2 SWS Proseminar zur ital. Sprachwissenschaft (TN)



  • 2 SWS Hauptseminar zur ital. Sprachwissenschaft (LN)


ca.
8

  • 2 SWS Wiss. Übung, Pro- od. Hauptseminar zur ital. Sprachwissenschaft
  • 2 SWS Vorlesung zur allg. oder einer romanischen Sprachwissenschaft



  • 2 SWS Sprachwiss. Analyse italienischer Texte


Erlaßgrundlage
FB 11
14.05.1997
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

14.05.1997

19.03.1998

20.07.1998

S. 2066