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6.30.09 Nr. 2 Diplomstudienordnung Theaterwissenschaft

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Studienordnung der Fachbereiche Germanistik,
Anglistik sowie Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraums und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Drama, Theater und Medien"
mit dem Abschluß "Diplom-Theaterwissenschaftler"
vom 5. Dezember 1984 / 10. Dezember 1984

Hinweis in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses
vom 11./25.11.1987 und 10.12.1987

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


Nach § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) beschließen die Fachbereiche Germanistik, Anglistik sowie Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas übereinstimmend folgende Studienordnung und verpflichten sich, diese Studienordnung nur durch übereinstimmende Beschlüsse zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben.

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Studiendauer
§ 3    Studienbeginn
§ 4    Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
§ 5    Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6    Aufbau des Studiums
§ 7    Grundstudium
§ 8    Hauptstudium
§ 9    Leistungs- und Teilnahmenachweise
§ 10  Studienfachberatung
§ 11  Inkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2


§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung der Fachbereiche Germanistik, Anglistik sowie Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang "Drama, Theater, Medien" mit dem Abschluß "Diplom-Theaterwissenschaftler" vom 20. April 1983 (Abl. 1983, S. 456) das Studium des Studiengangs "Drama, Theater, Medien".



§ 2

Studiendauer

Die Fachbereiche Germanistik, Anglistik sowie Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas schaffen auf der Grundlage dieser Studienordnung, und zwar jeder Fachbereich für die in ihm vertretenen Fächer, die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach zwei Studienjahren zur Diplom-Vorprüfung und nach vier Studienjahren zur Diplomprüfung melden kann.


§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.


§ 4

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

(1) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer
1.
neben den allgemeinen Voraussetzungen nachweist, daß er erfolgreich an einer Aufnahmeprüfung teilgenommen hat; das Nähere regelt die Prüfungsordnung; und
2. Kenntnisse zweier Fremdsprachen nachweist, von denen eine Englisch oder Französisch sein muß; diese Kenntnisse werden durch die Zeugnisse oder Unterlagen über die Hochschulzugangsberechtigung (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 HHG) nachgewiesen und müssen in der jeweiligen Unterlage mindestens als "ausreichend" beurteilt sein.

(2)









Eine der beiden Fremdsprachen nach Abs. 1 Nr. 2 kann bei der Zulassung zum Studium auch durch Zeugnisse über die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht im Umfang von mindestens vier Jahren auf dem Niveau eines Gymnasialunterrichts nachgewiesen werden; im zeitlich letzten dieser Zeugnisse müssen die Kenntnisse mindestens als "ausreichend" beurteilt sein. Der Student muß die Diplom in dieser Fremdsprache während des Grundstudiums erweitern und ergänzen und beider Zulassung zur Diplom-Vorprüfung die Nachweise nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung vorlegen.

Diese Regelung gilt für Studenten, die vom Wintersemester 1987/88 an das Studium aufnehmen bzw. aufgenommen haben.




§ 5

Ziel und Inhalt des Studiums

(1)


Der Studiengang soll durch eine Zusammenführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeitsweisen durch Praxisbezug und durch interdisziplinäre Zusammenarbeit wissenschaftlicher Fächer für Tätigkeiten im Bereich des Theaters und der Medien (z.B. Dramaturgie, Regie) qualifizieren.
(2) Die Studenten erwerben im Verlauf des Studiums spezielle Kenntnisse insbesondere in
-
theaterwissenschaftlichen Arbeitsmethoden in Bezug auf Theorie und Geschichte des Theaters und der darstellenden Künste,
-
praktischer Theaterarbeit am Beispiel von praktischen Kursen, szenischen Projekten, Hospitanzen, Assistenzen,
-


in den geisteswissenschaftlichen Disziplinen, auf die die praxisorientierte Theaterwissenschaft aufbaut: Literaturwissenschaft (z.B. Dramengeschichte und -analyse in den Fächern Germanistik, Anglistik, Romanistik, Slavistik, Klassische Philologie), Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie, Psychologie.


§ 6

Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in
1. ein Grundstudium mit einer Dauer von zwei Studienjahren,
2. ein Hauptstudium mit einer Dauer von zwei Studienjahren.

(2)

Für den Studiengang ist von folgender Gesamtsemesterwochenstundenzahl auszugehen:
1. im Grundstudium 74 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen
2. im Hauptstudium 72 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen

(3)


Der Student kann im Rahmen der Assistenz, der Hospitanz und der szenischen Projekte einen Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie setzen, ist dazu aber durch diese Studienordnung nicht verpflichtet. Möchte der Student diesen Schwerpunkt im Abschlußzeugnis festgehalten wissen, so müssen alle Nachweise (Teilnahme- und Leistungsnachweise) in den in Satz 1 genannten Veranstaltungen im gewählten Schwerpunkt erworben werden.




§ 7
Grundstudium

(1) Das Grundstudium gliedert sich in:
1. 36 Semesterwochenstunden Studium des Faches Theaterwissenschaften.
2. 38 Semesterwochenstunden Studium der Fächer der Bausteine.

(2)

Zum Studium des Faches Theaterwissenschaften gehören im Grundstudium:
1.





Ein Einführungskurs Propädeutik im Umfang von vier Semesterwochenstunden. Im Propädeutikum besucht der Student eine von der Justus-Liebig-Universität Gießen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses anerkannte Einrichtung des Theater-, Musiktheater-, Funkwesens etc. Er fertigt einen Bericht über seine Erfahrungen, in dem besonders auf die Alltagsarbeit in der besuchten Einrichtung eingegangen wird und in dem er seine eigenen Erwartungen und seine Motivation erörtert. Die wissenschaftliche Begleitveranstaltung gibt im Rückgriff auf die Theoriebildung in der Wissenschaft die erforderliche Grundlegung.
2.
Zehn Semesterwochenstunden Vorlesungen und Seminare (z.B. Theatergeschichte, Aufführungsanalyse, Schauspieltheorie, Dramaturgie).
3.



Acht Semesterwochenstunden Teilnahme an szenischen Projekten. In ihrem Rahmen setzt jeder Teilnehmer einen Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie. Die szenischen Projekte dienen der Erarbeitung eigener szenischer Produktionen und sollen als szenische Modelle gestaltet sein. Die Teilnehmer fertigen einen Entwurf und beteiligen sich an der szenischen Realisierung sowie - gegebenenfalls - an der Veranstaltung mit Öffentlichkeitsarbeit.
4. 

Zwölf Semesterwochenstunden Besuch praktischer Kurse (z.B. Körperkurs, Stimmkurs, Kurs Bühnenbild/Kostüm/Maske, Kurs Beleuchtung/Technik, Kurs Musik, Kurs Schreiben und Bearbeiten, Kurs Dramaturgie, Kurs Regie). In den Kursen werden die Grundelemente theatralischer Arbeit vermittelt.
5. 


Grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit Hospitation in einer von der Justus-Liebig-Universität Gießen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses anerkannten Einrichtung des Theater-, Musiktheater-, Funkwesen etc. Während der Hospitanz beobachtet der Teilnehmer den Produktionsablauf; er beschreibt und erörtert die Arbeitsschritte eine Produktion. Die Hospitanz dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.

(3) 




Die Fächer der Bausteine (im Umfang von 4-8 SWS) sind im Grundstudium: Germanistik, Anglistik, Romanistik, Slavistik, Philosophie, Kunst, Musik und Psychologie. Die Hälfte des Studiums im jeweiligen Fach soll der Student dem Besuch von Vorlesungen, die andere Hälfte dem Besuch von Seminaren widmen. Bei den Fächern Kunst und Musik entscheidet sich der Student, ob er die Diplom-Vorprüfung im Fach Kunst oder im Fach Musik ablegen möchte.



§ 8
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium gliedert sich in:
1. 36 Semesterwochenstunden des Faches Theaterwissenschaften
2. 36 Semesterwochenstunden der Fächer der Bausteine

(2)

Zum Studium der Theaterwissenschaften gehören im Hauptstudium:
1. 
Zehn Semesterwochenstunden Besuch von Vorlesungen und Seminaren (z.B. Tendenzen der modernen darstellenden Künste, Kulturpragmatik, Theater-/Medientheorie, Detailpragmatik).
2.
Acht Semesterwochenstunden Teilnahme an szenischen Projekten. § 7 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend; die szenischen Projekte berücksichtigen den Studienfortschritt.
3. 16 Semesterwochenstunden Besuch praktischer Kurse. § 7 Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
4. 




Grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit assistiert der Student in einer von der Justus-Liebig-Universität Gießen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses anerkannten Einrichtung des Theater-, Musiktheater-, Funkwesens etc. Während dieses Praktikums übernimmt er unter Anleitung eigene Aufgaben aus dem Bereich der Dramaturgie oder der Regie und fertigt eigene Unterlagen, z.B. ein Programmheft, ein Regiebuch oder sonstige Materialien aus dem Aufgabenbereich eines Dramaturgen oder eines Regisseurs. Die Assistenz dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.


(3)


Die Fächer der Bausteine (im Umfang von 4 - 8 SWS) sind im Hauptstudium: Germanistik, Anglistik, Romanistik, Klassische Philologie, Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Kunst, Musik, Philosophie und Psychologie. Die Hälfte des Studiums im jeweiligen Fach soll der Student dem Besuch von Vorlesungen, die andere Hälfte dem Besuch von Seminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen widmen. Dabei gilt im einzelnen folgendes:

Aus den Bausteinen muß er Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre mit vier Semesterwochenstunden wählen.

 Bei den Fächern Kunst oder Musik wählt der Student das Fach, in dem er nicht bereits die Diplom-Vorprüfung abgelegt hat.

 Im Rahmen der Stundenzahl für die Fächer der Bausteine "Philosophie oder Psychologie" kann der Student selbst Schwerpunkte setzen.

 Insgesamt vier Semesterwochenstunden dienen der Vertiefung in Fächern der Bausteine nach Wahl des Studenten.



§ 9

Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Während des Grundstudiums müssen die Leistungs- und Teilnahmenachweise erworben werden, die in der Anlage 1 zur Diplomprüfungsordnung aufgeführt sind; während des Hauptstudiums müssen die Leistungs- und Teilnahmenachweise erworben werden, die in der Anlage 3 zur Diplomprüfungsordnung aufgezählt sind.

(2)

Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung. Regelmäßig hat teilgenommen, wer mindestens 80 v.H. des jeweiligen Veranstaltungsangebotes wahrgenommen hat. Erfolgreich hat teilgenommen, wer für seine Leistungen mindestens die Note "ausreichend" erzielen konnte; auf die Benotung findet § 14 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung entsprechende Anwendung. Der Leistungsnachweis muß - abgesehen von den Leistungsnachweisen aus den Kursen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 Nr. 3) auch auf einer schriftlichen Arbeit (Protokoll, Seminararbeit/Hausarbeit, Referat, Klausur) beruhen. Vor Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Arten der Nachweise zu erbringen ist. Für die folgenden Leistungsnachweise gilt dabei:
1. Die Erteilung des Leistungsnachweises für ein szenisches Projekt setzt voraus, daß der zu fertigende Entwurf (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 2) mindestens "ausreichend" beurteilt ist.
2. Die Erteilung des Leistungsnachweises für die Hospitanz setzt voraus, daß der Teilnehmer in einem Bericht die Arbeitsschritte einer Produktion mindestens "ausreichend" beschrieben hat.
3. Die Erteilung des Leistungsnachweises für die Assistenz setzt voraus, daß die während der Assistenz zu fertigende Unterlage (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3) mindestens "ausreichend" beurteilt ist.
Bei den übrigen Veranstaltungen, in denen eine schriftliche Leistung gefordert wird, legt der Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung die Art fest, in der die schriftliche Arbeit zu erbringen ist.

(3)

Im Teilnahmenachweis bescheinigt de Veranstaltungsleiter die regelmäßige Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10

Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Fachbereiche nach § 2 zuständig, und zwar jeweils für ihre Fächer.



§ 11

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

Gießen, den 05. Dezember 1984 gez. von Ertzdorff-Kupffer
(Prof. Dr. phil. Xenia von Ertzdorf-Kupffer)
Dekan des Fachbereichs Germanistik
Gießen, den 05. Dezember 1984 gez. Borgmeier
(Prof. Dr. phil. Raimund Borgmeier)
Dekan des Fachbereichs Anglistik
Gießen, den 10. Dezember 1984 gez. Adamietz
(Prof. Dr. phil. Joachim Adamietz)
Dekan des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraums und Osteuropas


Beschlüsse der Fachbereiche Germanistik, Anglistik sowie Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas vom 05.12.1984/10.12.1984 (war nicht Teil des Genehmigungsverfahrens)


ANLAGE 1

zur Studienordnung für den Studiengang "Drama, Theater, Medien"

I. Studienplan für das Grundstudium

I. Erstes Studienjahr


1. Fach: Theaterwissenschaft SWS



a) Propädeutik 4



b)
Theaterwissenschaftliche Vorlesungen und Seminare
(z.B. Theatergeschichte, Aufführungsanalyse)
6




c) Szenisches Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 4



d)

Praktischer Kurs
(z.B. Körperkurs, Stimmkurs, Kurs Beleuchtung, Kurs Musik, Kurs Schreiben, Kurs Dramaturgie, Kurs Regie)
4







18 18





SWS


2. Bausteine: (Vorlesungen, Seminare)




a) Germanistik 4



b) Anglistik 4



c) Romanistik 2



d) Slavistik 2



e) Philosophie 2



f) Kunst oder Musik 2



g) Psychologie 2





18 18
36








II. Zweites Studienjahr SWS


1. Fach: Theaterwissenschaften




a)
Theaterwissenschaftliche Vorlesungen und Seminare
(z.B. Schauspieltheorie, Dramaturgie)
4




b) Szenisches Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 4



c) Zwei praktische Kurse (vgl. A 1 I, 1d) zu je zwei SWS 4



d) Ein praktischer Kurs (vgl. A 1 I, 1d) 4



e) Hospitanz (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 2











18 18








2. Bausteine: (Vorlesungen, Seminare) SWS



a) Germanistik 4



b) Anglistik 4



c) Romanistik 2



d) Slavistik 2



e) Kunst 2



f) Musik 2



g) Kunst oder Musik 2



h) Psychologie 2





20 20
38








Grundstudium insgesamt:


Erstes Studienjahr
36

Zweites Studienjahr
38



74

ANLAGE 2

zur Studienordnung für den Studiengang "Drama, Theater, Medien"

II. Studienplan für das Hauptstudium


I. Drittes Studienjahr



1. Fach: Theaterwissenschaft SWS



a) Theaterwissenschaftliche Vorlesungen und Seminare (z.B. Theater/Medientheorie, Detailpragmatik) 6



b) Szenisches Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 4



c) Zwei praktische Kurse (vgl. Anlage 1 I, 1 d) zu je vier Stunden 8



d) Assistenz (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 2





20 20









2. Bausteine: (Vorlesungen, Seminare) SWS



a) Germanistik 2



b) Anglistik 2



c) Romanistik 2



d) Klassische Philologie 2



e) Betriebswirtschaftslehre oder Rechtswissenschaft 2



f) Kunst oder Musik 2



g) Philosophie oder Psychologie 2



h) Vertiefung 4





18 18






38








II. Viertes Studienjahr



1. Fach: Theaterwissenschaften SWS



a)

Theaterwissenschaftliche Vorlesungen und Seminare
(z.B. Tendenzen der modernen darstellenden Künste, Kulturpragmatik)
4




b) Szenisches Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie) 4



c) Zwei praktische Kurse (vgl. A I, 1 d) zu je vier SWS 8





16
16


2. Bausteine: (Vorlesungen, Seminare) SWS



a) Germanistik 2



b) Anglistik 2



c) Romanistik 2



d) Philosophie 2



e) Betriebswirtschaftslehre oder Rechtswissenschaft 2



f) Kunst oder Musik 2



g) Philosophie oder Psychologie 2



h) Vertiefung 4





18 18 
34








Hauptstudium insgesamt:


Drittes Studienjahr
38

Viertes Studienjahr
34



72




Erlaßgrundlage/Änderungsbeschlüsse


FBR 09, 10, 11
(§ 22 Abs. 5  HUG)
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
StudO
5./10.12.1984
07.03.1985
30.04./1985
204
1. Änderung
11./25.11. u. 10.12.1987