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6.60.11 Nr. 2 Studienordnung Zahnheilkunde


6.60.11 Nr. 2
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Studienordnung
des Fachbereichs Humanmedizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang Zahnheilkunde
mit dem Abschluss "Zahnärztliche Prüfung"
Hinweis vom 19. Oktober 1998

 

FB 11 HMWK Genemigung StAnz. Seite
StudO 19.10.1998 29.10.1998 07.12.1998 3866
1. Änderung 12.07.1999 11.11.1999 Nr. 29 - 16.07.2001 2604

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienziel
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Dauer des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Teilnahmevoraussetzungen
§ 8 Regelungen für den Zugang bei einer Lehrveranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl
§ 9 Leistungsanforderungen bei scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen
§ 10 Studienfachberatung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten

Regelstudienplan

Aufgrund der §§ 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes hat der Fachbereich Humanmedizin der Justus-Liebig-Universität Giessen folgende Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGBI. I S. 37) in der jeweils geänderten Fassung Aufbau und Durchführung des Studiums der Zahnheilkunde, insbesondere den Zugang zu den praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 ZAppO sowie den Erwerb der bei der Meldung zu der naturwissenschaftlichen und der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung vorzulegenden Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

§ 2 Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium der Zahnheilkunde keine besonderen Voraussetzungen.

§ 3
Studienziel

Ziel des Studiums der Zahnheilkunde ist der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine zahnärztliche Approbation ermöglichen.

§ 4 Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5 Dauer des Studiums

Dieser Studienordnung liegt die in § 2 ZAppO festgelegte Studienzeit von zehn Semestern und sechs Monaten zugrunde.

§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums

1. Das Studium ist in einen vorklinischen Studienabschnitt mit fünf Semestern und einen klinischen Studienabschnitt mit fünf Semestern gegliedert. Es umfasst im vorklinischen Studienabschnitt 133 SWS, im klinischen Studienabschnitt 192 SWS.
2. (2) Der vorklinische Studienabschnitt wird durch die zahnärztliche Vorprüfung (§§ 25 bis 31 ZAppO) abgeschlossen. Diese Prüfung kann erst nach erfolgreichem Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§§ 18 bis 24 ZAppO) abgelegt werden.
3. Die Ausbildung im klinischen Studienabschnitt kann erst nach erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts begonnen werden.
4. Der klinische Studienabschnitt wird durch die zahnärztliche Prüfung (§§ 32 bis 58 ZAppO) abgeschlossen.
5. Die nach der Approbationsordung für Zahnärzte nachzuweisenden Lehrveranstaltungen (ZAppO § 19, 3 a und b sowie § 26, 4 a und b sowie § 36, 1 a, b und c) und der Studienverlauf sind aus der Anlage (Regelstudienplan) ersichtlich.
6. Die naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrveranstaltungen sind vom Bereich Humanmedizin geregelt (Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Justus-Liebig-Universität Giessen vom 05. Nobember 1984).
7. Das Direktorium des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erstellt nach Absprache mit den an den Lehrveranstaltungen beteiligten Hochschullehrern einen Stundenplan für jedes Semester. Diese Pläne werden spätestens eine Woche vor Semesterbeginn öffentlich gemacht.

§ 7 Teilnahmevoraussetzungen

1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an praktischen Übungen und Kursen sind in Anlage B festgelegt.
2. Die Teilnahme an bestimmten praktischen Übungen und Kursen erfordert den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an vorangegangenen Kursen, wie dies in der Anlage B geregelt ist.
Voraussetzung für die Teilnahme an klinischen Kursen ist grundsätzlich die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung. Für Ärzte und Ärzte im Praktikum gilt die Sonderbestimmung § 61 ZAppO. Sie müssen nachweisen, dass sie nacheinander am Kurs der technischen Propädeutik, am Phantomkurs der Zahnersatzkunde I und am Phantomkurs der Zahnersatzkunde II regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben.
3. Sind bei einem Fachwechsel aus einem anderen Studiengang durch eine zuständige Behörde Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet worden oder möchten Studierende der Zahnheilkunde von einer anderen Universität nach Giessen wechseln, so können diese Studierenden höchstens in dasjenige Semester eingeschrieben werden, dem ihre bisher erbrachten Leistungen in den zahnmedizinischen Lehrveranstaltungen den Maßgaben der Anlage C dieser Ordnung entsprechen und in diesem Semester nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung freie Plätze vorhanden sind.
4. Besteht für einen Kurs Anmeldepflicht, so wird dies durch Aushang (Schwarzes Brett im Erdgeschoss des Zentrums ZMK) am Ende des vorausgehenden Semesters bekanntgegeben. Die angegebenen Fristen sind einzuhalten. Studienanfänger und Studienortwechsler haben die Möglichkeit der Anmeldung bis zum Beginn des Kurses.
5. In klinischen Kursen kann eine Wissensüberprüfung als Zugangsvoraussetzung durchgeführt werden. Dies geschieht zum Schutz der Patienten. Es soll verhindert werden, dass Studierende ohne genügende Kenntnisse in den zahnärztlichen Kursen Patienten behandeln.
Anforderungen, Form und Verfahren einer Eingangsprüfung werden vom Kursleiter festgelegt und spätestens zum Ende des vorausgehenden Semesters bekanntgegeben.

§ 8 Regelungen für den Zugang bei einer Lehrveranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl

1. Die Aufnahmekapazität für die praktischen Übungen und Kurse ist durch die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Lehreinheit Zahnheilkunde begrenzt.
2. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums können daher zu den praktischen Übungen und Kursen je Semester nur so viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen werden, wie Plätze vorhanden sind. Von den vorhandenen Kursplätzen wird vorab ein Kursplatz für Zweit- und Drittwiederholer vorbehalten (unter Abs. 2.4.); sind keine Zweit- und Drittwiederholer vorhanden, wird dieser Platz in der in Abs. 2.1. bis 2.3. sowie 2.5. und 2.6. vorgesehenen Reihenfolge zugeteilt. In folgender Reihenfolge werden berücksichtigt:
2.1 Studierende, die nach dem Regelstudienplan im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Kurs hatten, sich gemeldet haben und keinen Kursplatz erhalten konnten, oder Studierende in einem klinischen Kurs, die aus Mangel an geeigneten Patienten die geforderten Kursleistungen nicht erbringen konnten, sowie Ärzte und Ärzte im Praktikum.
2.2 Studierende, die nach dem Regelstudienplan in diesem Semester einen Anspruch auf den Kurs haben oder in vorangegangenen Semestern hatten, und Studierende, die den Kurs erstmalig ohne Erfolg abgeschlossen haben (Erstwiederholer) sowie Studierende mit vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung.
Übersteigt die Zahl dieser Studierenden die Zahl der nach Zuteilung gemäß Abs. 2.1 verbliebenen Kursplätze, entscheidet ein Losverfahren in dieser Gruppe. Wer dabei ausscheidet, gehört im darauffolgenden Semester zur Gruppe 2.1.
2.3 Studierende, die nach dem Regelstudienplan erst später einen Anspruch auf den Kurs hätten, aber die Voraussetzungen nach Anlage B bereits erfüllen.
2.4 Bewerben sich mehrere Zweit- und Drittwiederholer um den für sie reservierten Kursplatz, entscheidet ein Losverfahren. Zweitwiederholer sind diejenigen Studenten, die den Kurs bereits einmal erfolglos wiederholt haben; Drittwiederholer sind diejenigen Studenten, die den Kurs bereits zweimal erfolglos wiederholt haben. Sind nach Berücksichtigung von Abs. 2.1 bis 2.3 und Abs. 2.6 noch Kursplätze frei, werden auch diese unter den Zweit- und Drittwiederholern verlost. Zweit- und Drittwiederholer werden nicht für kommende Semester vorgemerkt.
2.5 Studierende, die den Kurs mehr als zweimal erfolglos wiederholt haben (Mehrfachwiederholer), können in den Kurs nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung von Abs. 2.1 bis 2.4 und 2.6 noch Kursplätze frei sind. Übersteigt die Anzahl der Mehrfachwiederholer die Zahl der freien Kursplätze, so entscheidet in dieser Gruppe das Los. Mehrfachwiederholer werden nicht für kommende Semester vorgemerkt.
2.6 Für den Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik und den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I werden die zur Verfügung stehenden Plätze zunächst nach der in Abs. 2.1 bis 2.3 vorgesehenen Reihenfolge je Kurs vergeben. Danach werden freie Plätze des einen Kurses an die Gruppen Abs. 2.1 bis 2.4 des anderen Kurses vergeben, bevor Mehrfachwiederholer berücksichtigt werden.

§ 9 Leistungsanforderungen bei scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen

1. Der/die verantwortliche Leiter/in erteilt nach ZAppO § 19, 4 (Muster 1) und § 36, 2 (Muster 4) die Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung oder dem Kurs.
2. Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn der/die Studierende regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
3. Regelmäßige Teilnahme setzt voraus, dass der/die Studierende nicht unentschuldigt fehlt und dem Kursleiter bei länger als 3 Tage dauernder Krankheit ein ärztliches Attest zugeleitet wird.
Eine regelmäßige Teilnahme ist nicht mehr gewährleistet, wenn der/die Studierende mehr als 15 % der jeweiligen Lehrveranstaltung versäumt hat.
4. Die erfolgreiche Teilnahme setzt Leistungsnachweise voraus. Sie erfolgen in der Regel durch schriftliche und/oder mündliche Prüfung sowie fachgerechte Anfertigung praktischer Arbeiten und/oder fachgerechte Behandlung von Patienten (klinische Kurse). Der Kursleiter macht zu Beginn der praktischen Übung oder des Kurses bekannt, in welcher Form die Erfolgskontrolle erfolgen wird.
5. Zeigen Studierende bei der Patientenbehandlung keine oder nur unzureichende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, so kann der/die Kursleiter/in die weitere Patientenbehandlung untersagen bzw. die Fortsetzung erst nach erneuter Übung am Phantom und Erfolgskontrolle gestatten.
6. Der/die verantwortliche Leiter/in für eine praktische Übung oder einen Kurs gibt zu Beginn die Richtlinien bekannt, die den Umfang der Kursleistung, das Erbringen der Kursleistung und den Umfang mit dem Klinikeigentum (zur Verfügung gestellte Räume, Geräte, Instrumente, Material) betreffen. Die Studierenden sind verpflichtet, sich an diese Richtlinien zu halten.
Die festgelegten Kursleistungen sind von den Studierenden vollständig und in eigener Leistung innerhalb der Kurszeiten zu erbringen. Alle Arbeitsunterlagen müssen immer im Kursraum verbleiben. Ein Nichtbeachten kann den Ausschluss von der weiteren Veranstaltung zur Folge haben.
7. Versucht die/der Studierende, den Leistungsnachweis für eine scheinpflichtige Veranstaltung (praktische Übung oder Kurs) durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu erlangen, gilt die entsprechende Leistung innerhalb der Veranstaltung als nicht erbracht, so dass das betreffende Testat nicht erteilt wird.
In schwerwiegenden Fällen kann der/die verantwortliche Leiter/in der praktischen Übung oder des Kurses den sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung anordnen. Ein schwerwiegender Fall liegt vor, wenn die mit Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erlangte Leistung in ihrer Bedeutung für die gesamte Kursleistung mehr als 10% ausmacht. Der sofortige Ausschluss ist schriftlich anzuordnen. Dabei ist das besondere Interesse des Fachbereichs Humanmedizin an dem sofortigen Ausschluss zu begründen.

§ 10 Studienfachberatung

Für Studienanfänger werden Studieneinführungstage durchgeführt.

Die Studienfachberatung erfolgt getrennt nach vorklinischem und klinischem Studienabschnitt. Das Direktorium des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde benennt dafür Professoren. Die Studienfachberatung soll besonders von Studierenden in Anspruch genommen werden, die den Studienort gewechselt oder einen Studienabschnitt zu wiederholen haben.

§ 11 Übergangsregelung

Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung das Studium der Zahnheilkunde bereits begonnen haben, können noch ein Semester nach den bisher geltenden Regelungen fortsetzen.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

  2. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Gießen, 16. Mai 2001

Prof. Dr. Andreas Schulz
Dekan des Fachbereichs Humanmedizin


Anlage A

Regelstudienplan für die Lehrveranstaltungen
(Approbationsordnung für Zahnärzte, ZappO § 19, 1 a, 1 b und § 26, 4 a, 4 b und § 36, 1 a, 1 b, 1 c)

I. Vorklinischer Studienabschnitt

Beginn des Studiums der Zahnheilkunde in einem Wintersemester Beginn des Studiums der Zahnheilkunde in einem Sommersemester Semester-
wochen-
stunden
Fachsemester Fachsemester
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.
Vorlesungen
X Terminologie X 1
X Biologie X 3
X Werkstoffkunde - allg. Zahnheilkunde X 2
X X Chemie X X gesamt 3
X X Physik X X gesamt 3
X X X Anatomie X X X gesamt 9
X Histologie X 2
X X Physiologie X X gesamt 8
X Werkstoffkunde - Zahnersatzkunde X 2
X Embryologie X 1
X X Biochemie X X gesamt 8
Fachsemester Fachsemester
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.
Kurse
X Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
mit Demonstrationen

X
18
2
X Physikalisches Praktikum X 4
X Chemisches Praktikum X 4
X Phantomkurs der Zahnersatzkunde I
mit Demonstrationen

X
15
2
X Anatomischer Präparierkurs X 8
X Mikroskopisch-Anatomischer Kurs X 4
F Phantomkurs der Zahnersatzkunde II
mit Demonstrationen
F 18
2
X Physiologie-Praktikum X 7
X Biochemie-Praktikum X 7

F = Ferienkurs in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Wintersemester; (jeweils nach dem 3. oder nach dem 4. Semester), ganztägig sechs Wochen

II. Klinischer Studienabschnitt

Beginn des klinischen Studienabschnittes der Zahnheilkunde in einem Wintersemester Beginn des klinischen Studienabschnittes der Zahnheilkunde in einem Sommersemester Semester-
wochen-
stunden
Fachsemester Fachsemester
6. 7. 8. 9. 10. 6. 7. 8. 9. 10.
Vorlesungen
X Einführung in die Zahnheilkunde X 1
X Allgemeine Pathologie X 2
X Allgemeine Chirurgie X 2
X Einführung in die Kieferorthopädie X 1
X Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde x
1
X X Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten X X gesamt 4
X X Zahnerhaltungskunde
umfassend
Primärprophylaxe
Kariologie
Endodontologie
Parodontologie
Kinderzahnheilkunde
X X





gesamt 4
X Spezielle Pathologie X 2
X Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten X 2
X Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge X 1
X Medizinische Mikrobiologie
mit praktischen Übungen
X 1
2
X X Innere Medizin X X gesamt 4
X X Zahnersatzkunde X X gesamt 4
X X Pharmakologie
(einschließlich Rezeptierkurs)
X X 3
1
X X Kieferorthopädie X X gesamt 4
X X Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie X X gesamt 4
X Zahnärztliche Berufskunde X 1
Beginn des klinischen Studienabschnittes der Zahnheilkunde in einem Wintersemester Beginn des klinischen Studienabschnittes der Zahnheilkunde in einem Sommersemester Semester-
wochen-
stunden
Fachsemester Fachsemester
6. 7. 8. 9. 10. 6. 7. 8. 9. 10.
Kurse und Praktika
X Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde X 16
X Kurs der kieferorthopädischen Behandlung I X 8
X Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (auscultando) X
4
X Hautklinik (practicando) X 2
X Pathohistologischer Kurs X 3
X Chirurgische Poliklinik X 2
X Kurs der klinisch-chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden X
2
X Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (practicando I) X
4
X Kurs und
Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I
X 16
2
X Kurs der kieferorthopädischen Technik X 8
X Radiologischer Kurs
mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes
X

7
X Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (practicando II) X
4
X Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (practicando III) X
4
X Operationskurs I X 3
X Kurs und
Poliklinik der Zahnersatzkunde I
X 16
2
X Operationskurs II X 3
X Kurs und
Poliklinik der Zahnersatzkunde II
X 16
1
X Kurs der kieferorthopädischen Behandlung II X 8
X Kurs und
Poliklinik d. Zahnerhaltungskunde II
X 16
1


Anlage B

Reihenfolge der Zahnmedizinischen Kurse

Die vorklinischen und klinischen Kurse in der Zahnheilkunde können nur in nachstehender Reihenfolge absolviert werden. Voraussetzungen für die einzelnen Kurse sind in eckigen Klammern nachgestellt. Für die klinischen Kurse muss die vorklinische Prüfung (Physikum) vollständig bestanden sein. Für Ärzte und Ärzte im Praktikum gilt § 61 ZAppO.

I. Vorklinik
(Parallelteilnahme grundsätzlich nicht möglich)

1. Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
2. Phantomkurs der Zahnersatzkunde I [ 1. ]
3. Phantomkurs der Zahnersatzkunde II [ 1. und 2. ]

II. Klinik

1. a) Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde (einschließlich Parodontologie und Kinderzahnheilkunde)
b) Kurs der kieferorthopädischen Behandlung I
c) ZMK auscultando
2. a) Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I [1a)] (einschließlich Parodontologie und Kinderzahnheilkunde)
b) Radiologischer Kurs
c) ZMK practicando I [1c) ]
3. a) Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I [1a, 2a]
b) Kurs der kieferorthopädischen Technik [1b]
c) Operationskurs I [1c, 2c]
d) ZMK practicando II [1c, 2c]
4. a) Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde II [1a, 2a, 3a]
b) Kurs der kieferorthopädischen Behandlung II [1b, 3b]
c) Operationskurs II [1c, 2c, 3c]
d) ZMK practicando III [1c, 2c, 3d]
5. a) Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II [1a, 2a, 3a] (einschließlich Parodontologie und Kinderzahnheilkunde)

Kurse der Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde können grundsätzlich nicht gleichzeitig absolviert werden.


Anlage C

Voraussetzungen für die Einstufung in Fachsemester Zahnheilkunde bei Studienwechsel (mit anrechenbaren Leistungen) oder Studienortwechsel:

a) für Aufnahme in das 2. Fachsemester
- Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
b) für Aufnahme in das 3. Fachsemester
- Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
c) für Aufnahme in das 4. Fachsemester
- Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II (bei Aufnahme im WS)
d) für Aufnahme in das 5. Fachsemester
- Kurs der zahnärztlich-technischen Propädeutik
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II (generell)
e) für Aufnahme in das 6. und höhere Fachsemester
- vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung
- Erfüllen der Voraussetzungen entsprechend Anlage A und B