6.40.04 Nr. 1 Studienordnung Studienelement "Erziehungswissenschaft"
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Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
Der Fachbereich 04 - Erziehungswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements "Erziehungswissenschaft" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Erziehungswissenschaft" auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 - Gesellschaftswissenschaften, 04 - Erziehungswissenschaften, 05 - Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 - Religionswissenschaften, 08 - Geschichtswissenschaften, 09 - Germanistik, 10 - Anglistik, 11 - Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 - Geowissenschaften und Geographie vom 7.12.79.
(2) Soweit andere Prüfungsordnungen das Studium des Studienelements "Erziehungswissenschaft" vorsehen, kann es nach Zustimmung durch den Fachbereich 04 - Erziehungswissenschaften aufgenommen werden.
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
Ziel des Studiums
Das Studienelement "Erziehungswissenschaft" bietet Gelegenheit, die Kenntnisse der Grundlagen der Erziehungswissenschaft und Grundkenntnisse in drei ausgewählten Bereichen der Erziehungswissenschaft I (Allgemeine Erziehungswissenschaft) zu erwerben.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Andere als die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung sind nicht erforderlich.
§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und Seminare) im Umfang von 18 Semesterwochenstunden (SWS) und eine eintägige Exkursion - und zwar
- Pflichtveranstaltungen:
a) Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS
b) eine eintägige Exkursion- Wahlpflichtveranstaltungen:
Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS
(3) Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind folgende Studiennachweise zu erwerben:
- der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Einführungsveranstaltung in Erziehungswissenschaft
- der Nachweis über den erfolgreichen Besuch je eines Seminars aus den folgenden Bereichen der Erziehungswissenschaft I:
- Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung
- Theorien der Erziehung und Bildung
- Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht- der Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigen erziehungswissenschaftlichen Exkursion.
Der Leistungsnachweis "Seminarschein" wird erteilt, wenn der Studierende regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen und die vom Seminarleiter festgesetzte Leistung erbracht hat.
Die Leistung kann erbracht werden in Form
- einer Klausur oder(3) Der Teilnahmenachweis an der unter § 6 Abs. 1 Ziff. 3 aufgeführten Exkursion wird vom Exkursionsleiter erteilt.
- eines Referats oder
- einer Hausarbeit.
§ 7
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Erziehungswissenschaften zuständig.
(2) In der ersten Vorlesungswoche eines jeden Semesters bietet der Fachbereich eine generelle Studienfachberatung an.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.
Gießen, den 3.11.1982 | gez. Klaßen (Prof. Dr. phil. Theodor F. Klaßen) Dekan des Fachbereichs 04 Erziehungswissenschaften |
ANLAGE 1
zur Ordnung des Fachbereichs 04 - Erziehungswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements Erziehungswissenschaft vom 03.11.1982
Studienplan (§ 5 Abs. 2)
1. | Pflichtveranstaltungen | |||
a) | Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS - davon: | |||
- | Einführung in die Erziehungswissenschaft | 2 SWS | ||
- | Pädagogische Berufe | 2 SWS | ||
- | Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung | 2 SWS | ||
- | Theorien der Erziehung und Bildung | 2 SWS | ||
- | Theorien des Lehrens und Lernens | 2 SWS | ||
- | Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht |
2 SWS | ||
b) | Exkursionen: | |||
- | eine eintägige Exkursion zu einem der Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung |
|||
2. | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS kann der Student nach eigener Wahl aus dem Angebot des Fachbereichs belegen. Die Wahl sollte so erfolgen, daß sie im Hinblick auf die Fächerkombination insgesamt zu einer sinnvollen Ergänzung führt. |
ANLAGE 2
zur Ordnung des Fachbereichs 04 - Erziehungswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements Erziehungswissenschaft vom 03.11.1982
Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis | |||
1. | der Kenntnis der Grundlagen der Erziehungswissenschaft | ||
2. | von Grundkenntnissen in dreien der sechs Bereiche der Erziehungswissenschaft I (Allgemeine Erziehungswissenschaft) - und zwar: | ||
- | entweder: | Pädagogische Berufe | |
oder: | Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung | ||
- | entweder: | Theorien der Erziehung und Bildung | |
oder: | Theorien des Lehrens und Lernens | ||
- | entweder: | Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht | |
oder: | Methoden der Erziehungswissenschaft |
Erlaßgrundlage
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 03.11.1982 |
genehmigt |