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6.40.07 Nr.1 Studienordnung Studienelement Evangelische Theologie"

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Ordnung des Fachbereichs 07
Religionswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Evangelische Theologie"

Hinweis vom 11. Juli 1984

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS


§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studium
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Der Fachbereich Religionswissenschaften stimmt der Wahl des Studienelements "Evangelische Theologie" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Evangelische Theologie".


§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 3
Ziel des Studiums

Das Studienelement "Evangelische Theologie" bietet Gelegenheit, Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der theologischen Wissenschaft zu erwerben.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Evangelische Theologie" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Evangelische Theologie" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium der Evangelischen Theologie Latein- oder Griechisch- oder Hebräischkenntnisse. Diese Kenntnisse müssen, soweit nicht bereits zu Beginn des Studiums vorhanden, im Verlauf des Grundstudiums erworben werden.

(4) Die Latein- oder Griechischkenntnisse nach Abs. 3 gelten als nachgewiesen durch

a)

das Latinum oder Graecum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 03. Sept. 1981 (Abl. 1981, S. 639) oder
b)

das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch oder Griechisch vom 03. Sept. 1981 (Abl. 1981, S. 643).

(5) Die Hebräischkenntnisse nach Abs. 3 gelten als nachgewiesen durch das Hebraicum nach Maßgabe der Ordnung der Ergänzungsprüfungen im Lateinischen, Griechischen und Hebräischen vom 02.07.1973 (Abl. S. 1037).

§ 5
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 6
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat der Student Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) in drei der folgenden Einführungsvorlesungen zu erwerben:

- Alttestamentliche Exegese
- Neutestamentliche Exegese
- Historische Theologie
- Systematische Theologie

Diese Einführungsvorlesungen sind Voraussetzung für die Aufnahme in das Proseminar der jeweiligen Disziplin.

(2) Darüberhinaus hat der Student Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

2 Proseminare wahlweise aus zwei der folgenden Disziplinen:

- Alttestamentliche Exegese
- Neutestamentliche Exegese
- Historische Theologie
- Systematische Theologie

2 Seminare in den Disziplinen, in welchen der Leistungsnachweis für ein Proseminar erbracht wurde.

(3) Die Leistungsnachweise werden vom Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen entweder auf einer schriftlichen Hausarbeit oder mehreren schriftlichen Hausaufgaben oder einem Referat oder einer Klausur oder einem Kolloquium. Vor Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 7
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

Gießen, den 11.07.1984 gez. Dautzenberg
(Prof. Dr. theol. Gerhard Dautzenberg)
Dekan des Fachbereichs 07
Religionswissenschaften


ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 07 Religionswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Evangelische Theologie" vom 11.07.1984



Studienplan

Das Studium des Studienelements "Evangelische Theologie" umfaßt drei aus folgenden vier Disziplinen:

- Alttestamentliche Exegese

- Neutestamentliche Exegese

- Historische Theologie

- Systematische Theologie

-
In jeder der drei gewählten Disziplinen ist die Teilnahme an der zweistündigen Einleitungsvorlesung nachzuweisen. 6 SWS
- Ferner ist in jeder der drei Disziplinen eine weitere Vorlesung zu belegen. 6 SWS
- In zwei der drei Disziplinen ist je ein Proseminar und ein Seminar zu belegen. 8 SWS


20 SWS

ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 07 Religionswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Evangelische Theologie" vom 11.07.1984

Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen
nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a) die Zulassungsvoraussetzungen für die Meldung zur Prüfung (Zahl der Leistungsnachweise),
b) Umfang und Art der Prüfung,
c) die Prüfungsgegenstände

regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrunde gelegt wird:

1. Zahl der Studiennachweise

- vier Leistungsnachweise

- drei Teilnahmenachweise
2. Umfang und Art der Prüfung

- Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 20 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

Die Prüfung findet in drei von folgenden vier Disziplinen statt. Zur Wahl stehen:

- Alttestamentliche Exegese

- Neutestamentliche Exegese

- Historische Theologie

- Systematische Theologie

Dabei sind in zwei Disziplinen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.


Erlaßgrundlage


FBR 07
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 11.07.1984
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG
(Erlaß v. 19.07.1985 -
VA 5.1-424/671-22)




Änderungsbeschlüsse

keine