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6.30.16 Nr. 1 Diplomstudienordnung Geographie

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Studienordnung des Fachbereichs
Geowissenschaften und Geographie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Hauptfach Geographie
im Studiengang "Geographie"
mit dem Abschluß Diplom-Geograph

Hinweis vom 29.01.1986

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 06.06.1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.1980 (GVBl. I S. 391), genehmige ich die o.a. Studienordnung bis zum Ablauf des Sommersemesters 1989.



INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Anlage 1
Anlage 2



Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für das Hauptfach Geographie im Studiengang "Geographie" auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph" vom 24. Oktober 1984.

(2) Das Studium des Hauptfaches Geographie ist mit dem Studium
  1. zweier Nebenfächer oder
  2. eines Nebenfaches und zweier Studienelemente
zu verbinden. Im Falle der Nr. 2 ist jeweils ein Studienelement vollständig im Grundstudium zu absolvieren, das andere Studienelement vollständig im Hauptstudium. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung.

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, daß sich der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern zur Diplom-Vorprüfung und im Anschluß an das achte Semester zur Diplomprüfung melden kann.

§ 3
Beginn des Studiums

Es wird empfohlen, das Studium zum Wintersemester aufzunehmen.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Spezielle Vorkenntnisse, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung in diesen Studiengang hinausgehen, sind nicht erforderlich.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium soll dem Studenten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse vermitteln, ihn befähigen, die Zusammenhänge seines Faches zu überblicken und wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden.

(2) Der Student soll im Verlauf seines Studiums

  • methodologisches Grundwissen für die Theoriebildung in der Geographie (z.B. wissenschaftstheoretische Grundpositionen und ihre Bedeutung für die Geographie; Kategorien des wissenschaftlichen Denkens und der Verfahren zur Hypothese- und Theoriebildung; Forschungsansätze in der Geographie, etc.),
  • Vertrautheit mit der Methodik, Technik und Interpretation in empirischer Forschung,
  • Kenntnisse im Bereich der Physischen Geographie (z.B. Teilsysteme der Geosphäre und deren funktionale Zusammenhänge; landschaftliche Ökosysteme, etc.),
  • Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Anthropogeographie (z.B. Entstehung und Veränderung räumlicher Strukturen und Prozesse, Analyse und Prognose räumlicher Systeme; Wechselwirkung zwischen den Raumstrukturen und den Lebens- und Produktionsmöglichkeiten, etc.),
  • Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Angewandten Geographie und Raumplanung (z.B. raumbezogenes Verhalten der Menschen sowie Methoden und Verfahren zur planerischen Gestaltung des Lebensraumes, insbesondere auf dem Gebiet der Landes-, Regional- und Ortsplanung; Wechselwirkung zwischen Raumstrukturen und den Lebensformen und Wirtschaftsweisen, etc.),
  • Kenntnisse von Methoden und Beispielen der Regionalen Geographie erwerben und
  • Zusammenhänge und Probleme in der räumlichen Ordnung und Organisation der Gesellschaft erkennen lernen.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium besteht aus dem Hauptfach Geographie und
  1. zwei Nebenfächern oder
  2. einem Nebenfach und zwei Studienelementen.
Die zugelassenen Nebenfächer und Studienelementen sind in der Diplomprüfungsordnung geregelt.

(2) Das Studium im Hauptfach gliedert sich in
  1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 34-35 Semesterwochenstunden (SWS),
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 45 Semesterwochenstunden (SWS) im Schwerpunkt Physische Geographie (naturwissenschaftliche Richtung) bzw. 43 Semesterwochenstunden (SWS) im Schwerpunkt Anthropogeographie (sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Richtung).
(3) Das Grundstudium umfaßt Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Exkursionen) in den folgenden Bereichen:
  1. Wissenschaftstheoretische und fachmethodische Grundlagen 8 SWS
  2. Fachinhaltliche Grundlagen der Physischen Geographie, der Anthropogeographie, der Raumplanung und Angewandten Geographie, der Regionalen Geographie und der Geoökologie 23-24 SWS
  3. Kleine Exkursionen im Umfang von insgesamt fünf Tagen 3 SWS
(4) Im Hauptstudium bildet der Student einen Schwerpunkt und wählt
I. Physische Geographie (naturwissenschaftliche Studienrichtung) oder
II. Anthropogeographie (sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung)

Das Hauptstudium umfaßt folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare und Exkursionen) in:

I. Physischer Geographie (naturwissenschaftliche Studienrichtung)

  1. Fachinhaltliche und fachmethodische Lehrveranstaltungen der Physischen Geographie, der Regionalen Geographie und der Angewandten Geographie: 27 SWS
  2. Zwei Große Exkursionen im Umfang von jeweils etwa zwei Wochen, davon mindestens eine Auslandsexkursion und mehrere Kleine Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen 18 SWS
oder

II. Anthropogeographie (sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung)
  1. Fachinhaltliche und fachmethodische Lehrveranstaltungen der Anthropogeographie, der Regionalen Geographie, der Raumplanung 25 SWS
  2. Zwei Große Exkursionen im Umfang von jeweils etwa zwei Wochen, davon mindestens eine Auslandsexkursion und mehrere Kleine Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen 18 SWS
(5) Der Student hat darüber hinaus an einem Praktikum im Umfang von mindestens vier Monaten Dauer teilzunehmen. Das Praktikum ist in fachnahen Dienststellen oder Betrieben etc. der in Aussicht genommenen Berufslaufbahn abzuleisten und soll Tätigkeiten umfassen, die dem Praktikanten einen umfassenden und ihm angemessenen Einblick vermitteln; es soll bei mindestens zwei verschiedenen Stellen durchgeführt werden.

§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundstudium hat der Student gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Anlage 2A der Diplomprüfungsordnung vom 24. Oktober 1984 folgende Studiennachweise zu erwerben:

I. Leistungsnachweise
  1. Ein Nachweis aus: Einführung in die Kartographie
  2. Ein Nachweis aus: Einführung in mathematisch-statistische Methoden und ihre Anwendung in der Geographie
  3. Ein Nachweis aus: Einführung in physisch-geographische Labormethoden

  4. oder
    ein Nachweis aus: Einführung in Methoden der empirischen Sozialforschung und ihre Anwendung in der Geographie
  5. Zwei Nachweise aus dem Bereich der Physischen Geographie, zum Beispiel:

  6. a) Geomorphologie,
    b) Bodengeographie,
    c) Hydrogeographie,
    d) Klimageographie,
    e) Vegetationsgeographie.
  7. Zwei Nachweise aus dem Bereich der Anthropogeographie, zum Beispiel:

  8. a) Bevölkerungsgeographie,
    b) Agrar- und Siedlungsgeographie,
    c) Stadtgeographie,
    d) Wirtschaftsgeographie.
  9. Zwei Nachweise aus dem Bereich der Angewandten Geographie und Raumplanung, zum Beispiel:

  10. a) Einführung in die Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
    b) Einführung in die Orts- und Flächennutzungsplanung,
    c) Einführung in die Stadtplanung,
    d) Physisch-geographische Grundlagen der Planung.
II. Teilnahmenachweise
  1. Ein Nachweis aus: Geoökologie (mit Geländearbeit)

  2. oder
    ein weiterer Nachweis aus Lehrveranstaltungen nach I Nr. 4 bis 6
  3. Ein Nachweis über die Teilnahme an Kleinen Exkursionen im Umfang von insgesamt fünf Tagen; als Kleine Exkursionen zählen eintägige und mehrtägige Exkursionen bis zu höchstens vier Tagen Dauer.
(2) Im Hauptstudium hat der Student gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 und Anlage 4A der Diplomprüfungsordnung vom 24. Oktober 1984 folgende Studiennachweise zu erwerben:

I. Physische Geographie (Naturwissenschaftliche Studienrichtung)
  1. Leistungsnachweise

  2. a) Ein Nachweis aus: Oberseminar aus der Angewandten Physischen Geographie
    b) Ein Nachweis aus: Oberseminar aus der Physischen oder Regionalen Geographie
    c) Ein Nachweis aus fachinhaltlichen Lehrveranstaltungen des naturwissenschaftlichen Bereiches, die nicht zu den Pflichtveranstaltungen der gewählten Nebenfächer oder Studienelement gehören dürfen, zum Beispiel:
    aa) Geologie,
    bb) Biologie,
    cc) Bodenkunde,
    dd) Pflanzenanbau,
    ee) Hydrologie.
    d) Zwei Nachweise aus Lehrveranstaltungen zu fachmethodischen Themen, die nicht zu den Pflichtveranstaltungen der gewählten Nebenfächer oder Studienelemente gehören dürfen, zum Beispiel:
    aa) Karteninterpretation,
    bb) Luftbildinterpretation,
    cc) Gesteinsbestimmung,
    dd) Pflanzenbestimmung,
    ee) Spezielle Methoden der Geländearbeit,
    ff) Spezielle Methoden der Laborarbeit.
    e) Einen Nachweis über ein zweisemestriges Projekt mit einem schriftlichen Projektbericht oder zwei Nachweise über ein jeweils einsemestriges Projekt mit schriftlichen Projektberichten im Bereich der Forschung aus der Angewandten Physischen Geographie oder der Physischen Geographie oder der Regionalen Geographie.
    f) Einen Nachweis über eine selbstentworfene und gezeichnete größere kartographische Arbeit.
  3. Teilnahmenachweis

  4. a) Zwei Nachweise aus Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen, zum Beispiel:
    aa) Umweltschutz und Umweltplanung,
    bb) Angewandte Vegetationsgeographie,
    cc) Vergleichende Hochgebirgsforschung,
    dd) Ökologie der Tropen, Trockengebiete,
    ee) Physisch-geographische Grundlagen der Bewässerungswirtschaft,
    ff) Bewässerungswirtschaft,
    gg) Periglaziale Gebiete der Erde,
    hh) Glazialmorphologie, Geomorphologie der Bundesrepublik Deutschland,
    ii) Geländeklimatologie und Stadtklimatologie.
    b) Zwei Nachweise über die Teilnahme an jeweils einer Großen Exkursion im Umfang von etwa zwei Wochen, davon mindestens eine Auslandsexkursion.
    c) Einen Nachweis über die Teilnahme an mehreren Kleinen Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen.
  5. Praktikumsnachweis

  6. Außerdem ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Praktikum im Umfang von mindestens vier Monaten Dauer vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 5).

II. Anthropogeographie (sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung)
  1. Leistungsnachweise

  2. a) Zwei Nachweise aus: Oberseminaren anthropogeographischen/ raumplanerischen Inhalts
    b) Drei Nachweise aus: Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen, zum Beispiel:
    aa) Aktuelle Probleme der Raumplanung oder Stadtplanung,
    bb) Probleme der Flächennutzungsplanung,
    cc) Rechtsgrundlagen der Raumordnung,
    dd) Raumplanung in ausgewählten Industrieländern oder Entwicklungsländern,
    ee) Migrationsforschung,
    ff) Diffusions- und Innovationsforschung.
    c) Ein Nachweis aus: Lehrveranstaltungen zu fachmethodischen Themen, zum Beispiel:
    aa) Forschungsrichtungen und Wissenschaftsmethodik in der Geographie,
    bb) Mathematisch-statistische Methode (mehrdimensionales Verfahren),
    cc) Optimierungsverfahren,
    dd) Regionalprognose,
    ee) Methoden der Regionalanalyse,
    ff) Luftbildinterpretation,
    gg) Karteninterpretation.
    d) Einen Nachweis über ein zweisemestriges Projekt mit einem schriftlichen Projektbericht oder zwei Nachweise über ein jeweils einsemestriges Projekt mit schriftlichen Projektberichten im Bereich der Forschung und Planung, zum Beispiel zu folgenden Themen:
    aa) Stadtplanung (Stadtsanierung, Stadtentwicklung),
    bb) Regionalplanung,
    cc) Flächennutzungsplan,
    dd) Entwicklungsländerforschung,
    ee) Migrationsforschung.
    e) Einen Nachweis über eine selbstentworfene und gezeichnete größere kartographische Arbeit.
  3. Teilnahmenachweise

  4. a) Zwei Nachweise über die Teilnahme an jeweils einer Großen Exkursion im Umfang von etwa zwei Wochen, davon mindestens eine Auslandsexkursion.
    b) Einen Nachweis über die Teilnahme an mehreren Kleinen Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen.
  5. Praktikumsnachweis

  6. Außerdem ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Praktikum im Umfang von mindestens vier Monaten Dauer vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 5).

(3) Die Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise werden vom Veranstaltungsleiter ausgestellt.
Die Leistungsnachweise beruhen entweder auf einer schriftlichen Hausarbeit, mehreren schriftlichen Hausarbeiten, schriftlichen Projektberichten, einer mündlichen Prüfung von in der Regel 20 Minuten Dauer, einem Referat oder einer Klausur. Vor Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 8
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie, die Hochschullehrer des Institutes für Geographie sowie der Beauftragte der Studienfachberatung verantwortlich.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaften und Kunst in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Studenten, die das Studium begonnen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung unter Beachtung von § 28 der Diplomprüfungsordnung fortführen und beenden wollen.


Gießen, den 29.01.1986 gez. Knoblich
(Prof. Dr. rer. nat. Klaus Knoblich)
Dekan des Fachbereichs 16
Geowissenschaften und Geographie






Beschluß des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie vom 29. Januar 1986 (war nicht Teil des Genehmigungsverfahrens)

ANLAGE 1

zur Studienordnung des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hauptfach Geographie im Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph" vom 29. Januar 1986

Studienplan

Grundstudium (1. - 4. Semester)
Wissenschaftstheoretische und fachmethodische Grundlagen:

Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P V
Einführung in das Studium der Geographie und in das wissenschaftliche Arbeiten (möglichst mit Tutorium)
2
1
P Ü
Einführung in die Kartographie (topographische und thematische Karten, Darstellung von Daten in Form von Tabellen, Diagrammen, Matrizen etc.)
2
1
P Ü
Einführung in mathematisch-statistische Methoden und ihre Anwendung in der Geographie
2
1
WP Ü
Einführung in physisch-geographische Labormethoden
2
2/4


oder


WP Ü
Einführung in Methoden der empirischen Sozialforschung und ihre Anwendung in der Geographie



Fachinhaltliche Grundlagen:
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
WP Ü
mit
V
Zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Physischen Geographie, z.B.
Geomorphologie,
Bodengeographie,
Hydrogeographie,
Klimageographie,
Vegetationsgeographie
2x3
1/3
WP Ü
mit
V
Zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Anthropogeographie, z.B.
Bevölkerungsgeographie,
Agrar- und Siedlungsgeographie,
Stadtgeographie,
Wirtschaftsgeographie
2x3
3/4
WP Ü
mit
V
Zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Angewandten Geographie und Raumplanung, z.B.
Einführung in die Raumordnung,
Landes- und Regionalplanung,
Einführung in die Orts- und Flächennutzungsplanung,
Einführung in die Stadtplanung,
Physisch-geographische Grundlagen der Planung
2x3
3/4
WP V
Lehrveranstaltung zur Regionalen Geographie Mitteleuropas
2
4
WP Ü
mit
V
Eine weitere Lehrveranstaltung aus dem Bereich entweder
der Anthropogeographie oder
der Angewandten Geographie und Raumplanung
3



oder


P
Geoökologie (mit Geländearbeit) 4
4


Exkursionen
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P E
Kleine Exkursionen im Umfang von insgesamt fünf Tagen; als kleine Exkursionen zählen eintägige und mehrtägige Exkursionen bis zu höchstens vier Tagen Dauer 3
1/4






















Kurs
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS Sem.
WV Ü
Programmierkurs





















Hauptstudium

I. Physische Geographie (naturwissenschaftliche Studienrichtung)

Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen und fachmethodischen Themen

Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
WP S
Oberseminar aus der Angewandten Physischen Geographie
2
5/8
WP S
Oberseminar aus der Physischen oder Regionalen Geographie
2

WP V/Ü
Eine Lehrveranstaltung zu fachinhaltlichen Themen des naturwissenschaftlichen Bereichs, die nicht zu den Pflichtveranstaltungen der gewählten Nebenfächer gehören dürfen, z.B.
Geologie,
Biologie,
Bodenkunde,
Pflanzenbau,
Hydrologie,
etc.
2

WP S/Ü
Zwei Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen, z.B.
Umweltschutz und Umweltsicherung,
Angewandte Vegetationsgeographie,
Ökologie der Tropen, Trockengebiete,
Physisch-geographische Grundlagen der Bewässerungswirtschaft,
Periglaziale Gebiete der Erde,
Glazialmorphologie,
Geomorphologie der Bundesrepublik Deutschland,
Geländeklimatologie und Stadtklimatologie
2x2

WP Ü
Zwei Lehrveranstaltungen zu fachmethodischen Themen, die nicht zu den Pflichtveranstaltungen der gewählten Nebenfächer gehören dürfen, z.B.
Karteninterpretation,
Luftbildinterpretation,
Gesteinsbestimmung,
Pflanzenbestimmung,
Spezielle Methoden der Geländearbeit,
Spezielle Methoden der Laborarbeit
2x2

WP V
Lehrveranstaltung zur Regionalen Geographie, insbesondere Entwicklungsländer
3

WP Pr
Ein zweisemestriges Projekt bzw. zwei einsemestrige Projekte (5 SWS/Semester) im Bereich der Forschung der Angewandten Physischen, der Physischen oder der Regionalen Geographie 2x5



Exkursionen
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P E
Zwei Große Exkursionen im Umfang von jeweils etwa zwei Wochen, davon mindestens eine Auslandsexkursion 16

P E
Kleine Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen 2
















Praktikum

Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P PK
Während des achtsemestrigen Studiums ist ein Praktikum im Umfang von mindestens vier Monaten an fachnahen Dienststellen, Betrieben, etc. der in Aussicht genommenen Berufslaufbahn möglichst unter Beratung eines Hochschullehrers abzuleisten.























II. Anthropogeographie (sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung)

Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen und fachmethodischen Themen
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
WP S
Zwei Oberseminare anthropogeographischen/ raumplanerischen Inhalts
2x2
5/8
WP S/Ü
Drei Lehrveranstaltungen zu fachinhaltlichen Themen, z.B. Aktuelle Probleme der Regionalplanung oder Stadtplanung,
Probleme der Flächennutzungsplanung,
Rechtsgrundlagen der Raumordnung,
Raumplanung in ausgewählten Industrieländern oder Entwicklungsländern,
Migrationsforschung,
Diffusions- und Innovationsforschung
3x2

WP Ü
Lehrveranstaltungen zu fachmethodischen Themen, z.B.
Forschungsrichtungen und Wissenschaftsmethodik in der Geographie (mehrdimensionale Verfahren),
Optimierungsverfahren,
Regionalprognose,
Methoden der Regionalanalyse,
Luftbildinterpretation,
Karteninterpretation
2

WP V
Lehrveranstaltungen zur Regionalen Geographie, insbesondere Entwicklungsländer
3

WP Pr
Ein zweisemestriges Projekt bzw. zwei einsemestrige Projekte (5 SWS/Semester) im Bereich der Forschung und Planung, z.B.
Stadtplanung (Stadtsanierung, Stadtentwicklung),
Regionalplanung,
Flächennutzungsplanung,
Entwicklungsländerforschung,
Migrationsforschung
2x5

Exkursionen

Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P E
Zwei Große Exkursionen im Umfang von jeweils etwa zwei Wochen, davon mindestens eines Auslandsexkursion
16

P E
Kleine Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens vier Tagen 2


















Praktikum
Veranstaltungs-
kategorie
Art
Bezeichnung SWS
Sem.
P PK
Während des achtsemestrigen Studiums ist ein Praktikum im Umfang von mindestens vier Monaten an fachnahen Dienststellen, Betrieben, etc. der in Aussicht genommenen Berufslaufbahn möglichst unter Beratung eines Hochschullehrers abzuleisten.






















Erläuterung
E = Exkursion
P = Pflichtveranstaltung
PK = Praktikum
Pr = Projekt
S = Seminar
Ü = Übung
V = Vorlesung
WP = Wahlpflichtveranstaltung
WV = Wahrvertiefungsveranstaltung


ANLAGE 2

zur Studienordnung des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hauptfach Geographie im Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß "Diplom-Geograph" vom 29. Januar 1986

Struktur des Studiengangs "Geographie"

Hauptfach Geographie
+ zwei
Nebenfächer
oder ein
Neben-
fach
+ zwei
Studien-
elemente
GS
(1.-4. Sem.)


34-35 SWS


36 SWS
36 SWS
36 SWS
18 SWS
HS
(5.-8. Sem.)
Physische Geographie (naturwissenschaftliche
Studienrichtung)
36 SWS
Anthropogeographie
(sozial- und wirt-
schaftswissen-
schaftliche
Studienrichtung)
34 SWS



18 SWS

Als Nebenfächer und Studienelemente können studiert werden:

I. Naturwissenschaftliche Nebenfächer

1. Geologie
2. Bodenkunde
3. Botanik
4. Zoologie
II. Geistes- und sozialwissenschaftliche Nebenfächer
5. Wirtschaftswissenschaften mit einem der folgenden Schwerpunkte:
a) Betriebswirtschaftslehre
b) Volkswirtschaftslehre
c) Sozialökonomik der Entwicklungsländer
d) Wirtschaftliche Regionalwissenschaftene) Statistik
6. Agrarökonomie
7. Soziologie
8. Politikwissenschaft
9. Öffentliches Recht
10. Geschichte mit einem der folgenden Schwerpunkte:
a) Mittlere Geschichte
b) Neuere Geschichte
c) Osteuropäische Geschichte
Die Nebenfächer nach Nr. 5 lit. b-d und die Nebenfächer nach Nr. 10 dürfen nicht als Nebenfächer miteinander kombiniert werden.

III. Andere Nebenfächer mit einem Mindestumfang von 36 SWS nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung vom 24.10.1984 (vgl. Anlage 1B) sowie Studienelemente mit einem Mindestumfang von 18 SWS (vgl. Anlage 1C).

IV. Zugelassene Studienelemente

(1) Die Wahl der Studienelemente bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich. Der Prüfungsausschuß darf nur zustimmen, wenn das Studienelement eine sinnvolle Ergänzung des Haupt- und Nebenfaches ist und wenn das Studienelement des Hauptstudiums möglichst auf dem Studienelement des Grundstudiums aufbaut.
(2) Als Studienelemente können Fächer gewählt werden, die mit einem Mindestumfang von 18 Semesterwochenstunden angeboten werden, insbesondere Teilgebiete der Nebenfächer nach Anlage 1 lit. A.
(3) Im Hauptstudium kann als naturwissenschaftliches Studienelement auch Landeskultur gewählt werden, aber nur, wenn

  1. im Hauptstudium des Hauptfaches Geographie die naturwissenschaftliche Richtung gewählt wird oder wenn
  2. im Grundstudium bereits das Nebenfach Bodenkunde gewählt worden ist.
Der Aufbau des Studiums im Nebenfach bzw. Studienelement wird durch die entsprechende


Erlaßgrundlage


FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 29.01.1986
23.12.1986
H I 5.1 - 424/603(1) -6-
28.02.1987
S. 44




Änderungsbeschlüsse

keine