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6.73.11 Nr. 4 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Griechisch

6.73.11 Nr. 4

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Studienordnung
des Fachbereiches
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Griechisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 10. Juli 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienbeginn
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Griechisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Studienbeginn

Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

(1) Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzung dafür, daß die Studentin bzw. der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung abschließen und sich nach weiteren vier Semestern zur Ersten Staatsprüfung melden kann.

(2) Studentinnen bzw. Studenten, die das Studium im Unterrichtsfach Griechisch für das Lehramt an Gymnasien unter Geltung der alten Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Zwischenprüfung nach der alten oder nach der neuen Zwischenprüfungsordnung absolvieren.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Spezielle Vorkenntnisse für die Zulassung zum Studium, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, sind nicht erforderlich. Gute Griechisch-Kenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium jedoch dringend empfohlen.

(2) Die Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen durch

a)

mindestens ausreichend beurteilte Kenntnis im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder in einem durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 HHG nachgewiesen ist, oder

b)

durch das Latinum bzw. Graecum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 03. September 1981 (ABl. 1981, S. 639) oder durch das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 03. September 1981 (ABl. 1981, S. 643).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium vermittelt den Studentinnen bzw. Studenten die für die Ausübung des Amtes einer Lehrerin bzw. eines Lehrers an Gymnasien erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im Unterrichtsfach Griechisch einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Studium soll auf der Grundlage der sicheren Kenntnis der griechischen Sprache eine angemessene Vertrautheit mit den literaturwissenschaftlichen, sprachwissenschaftlichen und altertumskundlichen Aspekten des Griechischen vermitteln.

(3) Das Studium gliedert sich in einen fachwissenschaftlichen und einen fachdidaktischen Bereich.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Griechisch umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 4 SWS. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern und einem Umfang von 34 Semesterwochenstunden an Pflichtveranstaltungen sowie das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern und einem Umfang von 30 Semesterwochenstunden an Pflichtveranstaltungen. Zur Vertiefung des Stoffes dient die Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl.

In den Veranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums werden Prüfungsbereiche der Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt.

(2) Das Grundstudium umfaßt folgende Pflichtlehrveranstaltungen:

Fachwissenschaftlicher Bereich

18 SWS

a)

vier Vorlesungen

8 SWS

b)

eine Einführung in das Studium der Klassischen Philologie (Latein und Griechisch)

2 SWS

c)

zwei Proseminare

4 SWS

d)

zwei Sprachübungen

4 SWS

(3) Das Hauptstudium umfaßt folgende Pflichtlehrveranstaltungen:

Fachwissenschaftlicher Bereich

14 SWS

a)

vier Vorlesungen

8 SWS

b)

zwei Hauptseminare

4 SWS

c)

eine Stilübung

2 SWS

(4) Im Grund- oder Hauptstudium hat die Studentin bzw. der Student folgende Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich

28 SWS


a)

ein Seminar aus dem Bereich der griechischen/lateinischen Sprachwissenschaft

2 SWS


b)

eine Einführung in die griechische Metrik

2 SWS


c)

zwei Lektüreübungen

4 SWS


d)

zwei lateinische Lektüreübungen

4 SWS



Studentinnen bzw. Studenten mit Latein als zweitem Unterrichtsfach sind vom Besuch dieser Veranstaltungen befreit; an deren Stelle tritt der Besuch zweier weiterer griechischer Lektüreübungen



e)

Veranstaltungen aus dem Bereich der Archäologie, Alten Geschichte oder antiken Philosophie

16 SWS

2.

Fachdidaktischer Bereich

4 SWS


a)

eine fachdidaktische Lektüreübung als Pflichtveranstaltung

2 SWS


b)

eine weitere fachdidaktische Veranstaltung als Wahlpflichtveranstaltung

2 SWS

(5) Die Teilnahme an einer ein- bzw. mehrtägigen Exkursion im Grund- oder Hauptstudium wird dringend empfohlen.

(6) Im Grund- oder Hauptstudium nimmt die Studentin bzw. der Student am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Schulpraktikums nach Maßgabe der Schulpraktikumsordnung teil.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin bzw. der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne von § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweis: TN) zu erwerben.

Fachwissenschaftlicher Bereich


a)

zwei Proseminare

2 LN

b)

zwei Sprachübungen

2 LN

c)

eine Einführung in das Studium der Klassischen Philologie (Latein und Griechisch)

1 TN

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin bzw. der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne von § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben.

Fachwissenschaftlicher Bereich


a)

zwei Hauptseminare

2 LN

b)

eine Stilübung

1 LN

(3) Während des Grund- oder Hauptstudiums hat die Studentin bzw. der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne von § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweis: TN) zu erwerben.

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich



a)

ein Seminar aus dem Bereich der griechischen/lateinischen Sprachwissenschaft

1 LN


b)

eine Metrikübung

1 TN


c)

zwei Lektüreübungen

2 TN


d)

zwei lateinische Lektüreübungen

2 TN



(Studentinnen bzw. Studenten mit Latein als zweitem Unterrichtsfach sind vom Besuch dieser Veranstaltung befreit; an deren Stelle tritt der Besuch zweier weiterer griechischer Lektüreübungen)


2.

Fachdidaktischer Bereich



Teilnahmenachweise über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen sind zu erwerben



a)

eine fachdidaktische Lektüreübung

1 TN


b)

eine weitere fachdidaktische Veranstaltung

1 TN

(4) Die Leistungsnachweise werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter legt vor Beginn der Veranstaltung fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist: Referat; Klausur(en); Kurzreferat und Klausur.

(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Die Studienfachberatung wird von einem Mitglied des Instituts für Klassische Philologie durchgeführt.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden im Falle eines Studien-, Studiengang- oder Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentinnen bzw. Studenten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen Bestimmungen oder nach dieser Studienordnung fortführen und beenden wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 22.09.1997

gez.:
(Prof. Dr. H. Stenzel)
Prodekan des Fachbereiches
Sprachen und Kulturen des Mi-
ttelmeerraumes und Osteuropas

Studienplan Unterrichtsfach Griechisch

Fachwissenschaftlicher Bereich
(Pflichtveranstaltungen)

Veranstaltung

Grundstudium

Grund- oder Hauptstudium

Hauptstudium

Vorlesung

4


4

Einführung in die Klassische Philologie

1
Teilnahmenachweis



Proseminar

2
Leistungsnachweise



Hauptseminar



2
Leistungsnachweise

Sprachübungen

2
Leistungsnachweise



Stilübungen



1
Leistungsnachweis

Lektüreübungen


2
Teilnahmenachweise


Metrikübung


1
Teilnahmenachweis


Lateinisch-Lektüre


2
Teilnahmenachweise3


Griechische/lateinische
Sprachwissenschaft


1
Leistungsnachweis


Nachbarfächer

8 archäologische, althistorische oder
philosophische Veranstaltungen

Exkursion


1


Fachdidaktischer Bereich
(Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen)

Veranstaltung

Grundstudium

Grund- oder Hauptstudium

Hauptstudium

Fachdidaktische
Lektüreübung


1
Teilnahmenachweis


Fachdidaktische
Veranstaltung


1
Teilnahmenachweis


3 Studentinnen und Studenten mit Latein als zweitem Unterrichtsfach sind vom Besuch dieser Veranstaltungen befreit; an deren Stelle tritt der Besuch zweier weiterer griechischer Lektüreübungen.

Erlaßgrundlage
FB 11
10.07.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

10.07.1996

01.09.1997

03.11.1997

S. 3331