Inhaltspezifische Aktionen

Schwerpunktbereich: zusätzlicher Prüfungsversuch in Hausarbeiten gem. § 4 Abs. 4 Corona-Satzung; Verlängerung der Anmeldefrist zur Kampagne 2/2021

Zusätzlicher Prüfungsversuch in allen nicht bestandenen Prüfungen des WS 2020/21 und SS 2021; Verlängerung der Anmeldefrist bis 07.07.21

Liebe Studierende,

 

zu Beginn der Pandemie hatten wir mitgeteilt, dass der „Corona-Freiversuch“ nicht in Hausarbeiten gewährt wird. So war es auch in der seinerzeitigen Fassung der „Corona-Satzung“ geregelt.

 

Hiermit sei eigens darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich − über den nach der Verordnung des HMWK im Fall des endgültigen Nichtbestehens gewährten Freiversuch hinaus − in allen Fällen des Nichtbestehens ein Freiversuch eingeräumt wird (§ 4 Abs. 4 Corona-Satzung). Dieser Freiversuch wird erst bei Eintragung der Prüfungsergebnisse in FlexNow hinterlegt. Bei Zulassung zur Prüfung wird lediglich der (im Zulassungsantrag erwähnte) Freiversuch nach § 18 Schwerpunktbereichsordnung hinterlegt.

 

§ 4 Abs. 4 Corona-Satzung gilt für sämtliche im WS 2020/21 (Kampagnen 2/2020 und 3/2020) sowie SS 2021 (Kampagne 1/2021) nicht bestandenen Prüfungen. Die im SS 2021 abgelegte wissenschaftliche Hausarbeit der Kampagne 2/2021 ist somit zeitlich noch umfasst. Die mündliche Prüfung und (daher) die insgesamt abgeschlossene Prüfung der Kampagne 2/2021 sind hingegen nicht mehr umfasst, weil die mündliche Prüfung erst im WS 2021/22 abgelegt wird und die jeweiligen Ergebnisse erst im WS 2021/22 vorliegen.

 

Betroffen ist in der Schwerpunktbereichsprüfung, wer im Freiversuch, im regulären Versuch oder in der Wiederholungsprüfung

 

  • die wissenschaftliche Hausarbeit nicht bearbeitet hat oder in der aktuellen Kampagne (1/2021) nicht bearbeitet,
  • die wissenschaftliche Hausarbeit (bearbeitet und) nicht bestanden hat oder in der aktuellen Kampagne (1/2021) nicht besteht oder
  • nicht zur mündlichen Prüfung angetreten ist oder in der aktuellen Kampagne (1/2021) nicht antritt.

 

Wer (nach der früheren Regelung) einen isolierten Wiederholungsversuch in der mündlichen Prüfung hatte, hat ein Wahlrecht, ob sie/er nur die mündliche Prüfung oder die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung wiederholen möchte, und wird gesondert schriftlich aufgefordert werden, dieses Recht auszuüben.

 

Aufgrund der Neuregelung verlängern wir die Anmeldefrist zur Kampagne 2/2021 bis zum 07.07.21 und öffnen das Meldefenster für alle genannten Kandidatinnen und Kandidaten neu. Das Anmeldeformular ist auf der Homepage eingestellt:

 

https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/fakultaet-institutionen/pruefungsamt/mediathek/dateien/dateien_spb/antrag-prufung-2-21.pdf

 

Die Ladungen und Nichtbestehensbescheide der aktuellen Kampagne (1/2021) werden am 28.06.21 versandt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Hausarbeit nicht bestehen oder nicht zur mündlichen Prüfung antreten, erhalten somit ab Zugang der Bescheide bis zum 07.07.21 die Gelegenheit, sich noch zur Kampagne 2/2021 zu melden. Wer zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, kann sich nur dann bis zum 07.07.21 zur nächsten Kampagne 2/2021 anmelden, wenn sie/er zugleich verbindlich (an:
sb-pruefungsamt@recht.uni-giessen.de) erklärt, den vorgesehenen Termin für die mündliche Prüfung nicht wahrzunehmen, der damit aufgehoben wird.

 

Da die Bescheide per Post versandt werden, bitten wir darum, bis zum 05.07.21 von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen.

 

Kandidatinnen und Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung in der Kampagne 1/2021 antreten und die Prüfung im Freiversuch bestehen oder im Freiversuch oder im regulären Versuch nicht bestehen, können sich aus organisatorischen Gründen frühestens im Oktober 2021 zur Kampagne 1/2022 anmelden. Dies gilt auch für solche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich erst nach dem 07.07.21 dafür entscheiden, die mündliche Prüfung nicht anzutreten.

 

Eine über den 07.07.21 hinausgehende Fristverlängerung für die Anmeldung zur Kampagne 2/2021 kann leider nicht gewährt werden. Bereits die erneute Öffnung des Meldefensters zur Kampagne 2/2021 verursacht erheblichen Mehraufwand und führt das Prüfungsamt an die Grenzen des zeitlich (!) Realisierbaren. Wir dürfen Ihr Verständnis insoweit voraussetzen.

 

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass Frau Professorin Schöndorf-Haubold als Studiendekanin nachdrücklich davon abrät, eine bestandene Prüfungsleistung durch Nichtantritt der mündlichen Prüfung verfallen zu lassen. Bedenken Sie immer, dass es sich um eine Examensleistung handelt, die zwingender Teil Ihrer Ersten juristischen Prüfung ist.

 

Auch im Namen der Studiendekanin wünschen wir Ihnen in jedem Fall viel Erfolg bei Ihrer Schwerpunktbereichsprüfung!

 

Beste Grüße

Volker Stiebig