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Schwerpunktbereichsprüfung - Nichtanrechnung des SS 2021 und des WS 2021/22 auf den Freiversuch

zum zusätzlichen Ausgleich pandemiebedingter Verzögerungen des Studiums

Liebe Studierende,

um pandemiebedingte Verzögerungen des Studiums zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausgleichsmaßnahmen (Rücktrittsrechte, Verlängerung der Bearbeitungszeiten, "Corona-Freiversuch") zu kompensieren, hat der Fachbereichsrat beschlossen, dass das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht auf die Anzahl der Fachsemester angerechnet werden, die bei der Berechnung der Studiendauer bis zum Freiversuch ("Freischuss") in der Schwerpunktbereichsprüfung nach § 18 Absatz 1 Schwerpunktbereichsordnung zugrunde zu legen ist.

Die betreffende Ergänzung des § 22 Abs. 4 Schwerpunktbereichsordnung ist auch bereits im Senat beschlossen worden und kann aus zeitlichen Gründen zwar erst zum WS 2022/23 in Kraft treten; wir werden sie aber schon ab der Kampagne 2/2022 anwenden. Sie hat folgenden Wortlaut.

"Bei der Berechnung der Semesteranzahl nach § 18 Absatz 1 Satz 1 bleiben das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 unberücksichtigt."

Beste Grüße
Volker Stiebig