Zwischenprüfung - Übergangsregelung im Schuld- und Sachenrecht
Klausur "Sachenrecht" im SS 2025
Liebe Studierende,
aus aktuellem Anlass sei darauf hingewiesen, dass die Klausur "Sachenrecht" auch im Sommersemester 2025 für alle Studierenden offensteht, die nach der Übergangsregelung ein Wahlrecht zwischen "Schuldrecht mit Schwerpunkt gesetzliche Schuldverhältnisse" und "Sachenrecht" haben, sich für "Sachenrecht" entscheiden und ihren Erstversuch (d.h. den regulären Versuch) in dieser Klausur erst im Sommersemester 2025 wahrnehmen möchten. Da die Klausur "Sachenrecht" im Sommersemester 2025 letztmalig angeboten wird, kann sie aber - bei Nichtbestehen des regulären Versuchs im Sommersemester 2025 - nur noch im Sommersemester 2025 wiederholt werden.
Auch bei Wahrnehmung des Erstversuchs im Sommersemester 2025 gilt, dass der Erstversuch nur zum regulären Klausurtermin wahrgenommen werden kann. Kann man am Erstversuch aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen und bekommt ein Attest eingetragen, so kann der Erstversuch zum Wiederholungstermin des Sommersemesters 2025 erfolgen. Es erfolgen keine automatischen Anmeldungen, so dass man sich zu jedem geplanten Versuch wieder selbst in FlexNow anmelden muss.
Wer vor dem Sommersemester 2025 bereits einen Fehlversuch in "Sachenrecht" hatte, kann die Klausur im Sommersemester 2025 zum regulären Termin oder zum Wiederholungstermin wiederholen. Nach dem Sommersemester 2025 ist die Wiederholung für alle Studierenden nur noch - jeweils im Wintersemester - in "Schuldrecht mit Schwerpunkt gesetzliche Schuldverhältnisse" möglich.
Die Wiederholung der Klausur kann also entweder zum regulären Termin oder zum Wiederholungstermin im Sommersemester 2025 oder - nach dem Sommersemester 2025 - in "Schuldrecht mit Schwerpunkt gesetzliche Schuldverhältnisse" erfolgen. Die Klausur "Sachenrecht" wird nach dem Sommersemester 2025 nicht mehr angeboten! Bedenken Sie dies bitte bei der Planung Ihrer Zwischenprüfung.
Die Frist zum Bestehen der Zwischenprüfung verlängert sich durch die Änderungen nicht. Behalten Sie daher die Frist von sechs Fachsemestern (oder mehr, wenn Sie zu Corona-Zeiten mit dem Studium begonnen haben) im Auge!
Die Übergangsregelung ist hier verfügbar.
Beste Grüße
Volker Stiebig