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Können vor Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich absolvierte Veranstaltungen anerkannt werden?

 

Die Erbringung aller drei Module als Zulassungsvoraussetzung für die Schwerpunktbereichsprüfung setzt  die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltungen innerhalb des universitären Schwerpunktbereichsstudiums voraus (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 SBO). Zum Zeitpunkt, in dem das betreffende Modul erbracht wird, muss somit bereits die Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium erfolgt sein.

Insbesondere eine Anerkennung bereits vor erfolgter Zuteilung zu einem  Schwerpunktbereich absolvierter Seminare ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Dies ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck der Schwerpunktbereichsordnung selbst dann maßgeblich, wenn vor Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium besuchte Pflichtveranstaltungen (Modul I), Wahlveranstaltungen (Modul II) oder Seminare (Modul III) für denjenigen Schwerpunktbereich ausgewiesen waren, dem die oder der Studierende später tatsächlich zugeteilt worden ist.

Eine Übergangsregelung gilt lediglich für Studierende, die vor Inkrafttreten der Schwerpunktbereichsordnung (d.h. bis einschließlich Sommersemester 2005) abgehaltene Seminare erfolgreich besucht haben (§ 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SBO): Sofern diese inhaltlich dem später zugeteilten Schwerpunktbereich zugeordnet werden können, werden sie auf Antrag im Modul III anerkannt, dies unabhängig von der erst späteren Anmeldung zum Schwerpunktbereichsstudium. Für die Module I und II gilt diese Übergangsregelung nicht.

Etwas anderes gilt bei einem Schwerpunktbereichswechsel dann, wenn Veranstaltungen bereits für mehrere Schwerpunktbereiche ausgewiesen waren und der neue Schwerpunktbereich zu diesen gehört bzw. wenn bereits Veranstaltungen für diesen neuen während Zuteilung zu dem alten Schwerpunktbereich besucht worden sind.

Auch eine Anerkennung auswärtiger Studienleistungen kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn zur Zeit, zu der die Leistung erbracht wurde, bereits eine Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium an der auswärtigen Universität erfolgt war (vgl. § 19 SBO).

Sämtliche Module müssen zum Zeitpunkt, in dem die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung beantragt (!) wird, erfüllt sein.