Inhaltspezifische Aktionen

Was ist als BAföG-Bezieherin bzw. -Bezieher zu beachten?

 

Die Studierenden haben die Eignung durch entsprechende Studienfortschritte ab dem fünften Fachsemester durch Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses sowie eines sog. Grundlagenscheins nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 BAföG). Zu Einzelheiten siehe hier.

Danach beurteilt sich die weitere Förderung derzeit einzig nach der Förderungshöchstdauer (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG). Diese richtet sich bei Studiengängen grundsätzlich nach der Regelstudienzeit, welche bezüglich des Studiengangs Rechtswissenschaft fünf Jahre beträgt (§ 5d Abs. 2 S. 1 DRiG).

Über die Förderungshöchstdauer hinaus gehend ist eine Förderung nur im Falle von gesetzlich anerkannten, schwer wiegenden Gründen (etwa Krankheiten oder Schwangerschaften) oder in Form der sog. "Studienabschlusshilfe" möglich.

Für das Schwerpunktbereichsstudium als solches gelten  daher  keine Besonderheiten, insbesondere entscheidet die Empfehlung, das Studium innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuschließen oder gar die erfolgreiche Absolvierung  nicht über die weitere Förderungsbedürftigkeit.

Da jedoch die Förderung grundsätzlich zum zehnten Fachsemester endet (vgl. oben) und sich die sog. "Studienabschlusshilfe" an den Voraussetzungen für die Abschlussprüfung orientiert, ist ein zügiges Schwerpunktbereichsstudium schon aus diesem Grund anzuraten.

Das Prüfungsamt darf zuständigkeitshalber keine Individualberatung in Sachen BAföG wahrnehmen, weshalb Studierende sich diesbezüglich bitte an die entsprechend zuständigen Stellen wenden (z.B. an das Studierendenwerk Gießen bzw. an Herrn Prof. Dr. Rotsch als BAföG-Beauftragten des Fachbereichs Rechtswissenschaft).