Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist versäumt habe?
Bei den Anmeldefristen handelt es sich nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ZwPrO um Ausschlussfristen mit der Folge, dass nach Fristablauf keine Anmeldung mehr möglich ist. Eine unentschuldigte Nichtteilnahme trotz Anmeldung gilt als Fehlversuch (§ 6 Abs. 3 Satz 6 ZwPrO).
Die Anmeldefristen findet man entweder am "schwarzen Brett" des Prüfungsamts oder auf dieser Internetseite.