Kann ich mir aussuchen, welche Klausuren ich wann schreibe?
Die Zwischenprüfungsordnung sieht seit dem WS 2022/23 keine zwingende Semesterbindung für die regulären Abschlussklausuren mehr vor. Da der Stoff der höheren allerdings auf demjenigen der niedrigeren Semester aufbaut, wird seitens des Fachbereichs dringend empfohlen, an den Klausuren zumindest im Erstversuch in der im Studienplan vorgesehenen Reihenfolge teilzunehmen.
Das heißt: Wer sich im ersten Fachsemester befindet, sollte sich zu denjenigen Klausuren anmelden, die für das erste Fachsemester vorgesehen sind; wer im zweiten Fachsemester studiert, sollte sich zu denjenigen Klausuren anmelden, die für das zweite Fachsemester vorgesehen sind, usw.
Der Erstversuch in einer Zwischenprüfungsklausur kann hierbei ab dem Sommersemester 2026 entweder zum ersten oder zum zweiten Termin wahrgenommen werden. Der zweite Termin steht also sowohl solchen Studierenden offen, die sich zum ersten Termin angemeldet hatten und ihn krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnten, als auch solchen, die sich zum ersten Termin angemeldet hatten und nicht bestanden haben, sodass hinsichtlich des Erstversuchs ein Wahlrecht zwischen dem ersten und dem zweiten Termin besteht. Angesichts der Frist zum Bestehen der Zwischenprüfung von sechs Fachsemestern, die sich ggf. pandemiebedingt verlängert (siehe: https://www.uni-giessen.de/de/fbz/fb01/fakultaet-institutionen/pruefungsamt/news/zwischenpruefung-weitere-fristverlaengerung), wird seitens des Fachbereichs jedoch empfohlen, mit der Wahrnehmung des Erstversuchs nicht zu lange zu warten.
Ob der Wiederholungsversuch zum ersten oder zweiten Termin wahrgenommen wird, steht ebenfalls in der Wahl des Prüflings. Eine im ersten Termin erstmalig nicht bestandene Klausur kann somit zum zweiten Termin desselben Semesters wiederholt werden; sie kann aber auch erst zum ersten oder zweiten Termin eines späteren Semesters wiederholt werden. Entsprechendes gilt – bei Gewährung des "Corona-Freiversuchs" – für eine zweite Wiederholung. Zu beachten ist auch hierbei die Frist zum Bestehen der Zwischenprüfung von sechs Fachsemestern (siehe oben!).