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7.10.02. Nr. 1 Zwischenprüfungsordnung Naturwissenschaften vom 11.12.1967

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Ordnung
für die Zwischenprüfung für Studierende an der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 11.12.1967

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

In der Überzeugung, daß eine Zwischenprüfung die Studierenden zu sinnvoller und konsequenter wissenschaftlicher Arbeit anleitet, ihnen die Möglichkeit der Selbstkontrolle gibt und die Studienzeit verkürzen kann, erläßt die Naturwissenschaftliche Fakultät der Justus-Liebig-Universität folgende Prüfungsordnung.




INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Art und Umfang der Prüfung
§ 3 Zeitpunkt der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Meldung zur Prüfung
§ 6 Beurteilung der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Fortsetzung des Studiums
§ 9 Anrechnung anderer Prüfungen
§ 10 Hochschulwesen
§ 11 SchlußbestimmungenAnhang zur Zwischenprüfungsordnung

Anhang


§ 1
Zweck der Prüfung

(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich die grundlegenden Kenntnisse in den von ihnen gewählten Studienfächern angeeignet haben und zur Fortsetzung des Studiums fähig sind.

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums in der gewählten Fächerkombination.

§ 2
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Fakultätsprüfung, die von jedem Studierenden abgelegt werden muß, der an der Naturwissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben ist und dem nicht durch seine Studienordnung eine andere Zwischenprüfung (z. B. die Diplom-Vorprüfung) vorgeschrieben ist.

(2) Die Prüfung wird in zwei Grundfächern und in einem Ergänzungsfach (Wahlfach) abgelegt. Ein Verzeichnis der möglichen Grundfächer und Ergänzungsfächer findet sich im Anhang.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Unterrichtsstoff, der aus den Studienplänen der einzelnen Fachrichtungen hervorgeht.

(4) Die Prüfung dauert in jedem Fach, sofern sie mündlich ist, in der Regel 20 bis 30 Minuten.

(5) Über jede Prüfung wird ein Kurzprotokoll angefertigt, das zu den Prüfungsakten kommt.

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel vor dem Beginn der Vorlesungen des fünften Studiensemesters abgelegt. Sie soll spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des sechsten Semesters abgelegt sein. Dies gilt auch für Studierende, die von anderen wissenschaftlichen Hochschulen an die Naturwissenschaftliche Fakultät kommen (hierzu siehe § 10 Abs. 2). Ein späterer Termin muß besonders begründet werden und bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern können zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung erfolgt durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Zusammensetzung aus dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen ist.

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung ist der Dekan oder ein von der Fakultät beauftragtes Mitglied der Engeren Fakultät.

§ 5
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt den Nachweis voraus, daß der Bewerber mindestens im Meldesemester an der Justus-Liebig-Universität immatrikuliert ist.

(2) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen:

a) Das Studienbuch sowie die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Übungen und Praktika,
b) die Quittung über die entrichteten Gebühren. Diese sind vor der Meldung zur Prüfung bei der Universitätskasse zu entrichten; sie betragen

für die erstmalige Prüfung DM 40,-

für die Wiederholungsprüfung je Fach DM 20,-

für die Wiederholung der gesamten Prüfung DM 40,-
c) eine Erklärung, ob bisher schon ein erfolgreicher Versuch zur Ablegung einer Zwischenprüfung oder (Diplom-) Vorprüfung unternommen worden ist. Ist dies der Fall, so gilt § 8 sinngemäß.

§ 6
Beurteilung der Prüfung

(1) Nach der Prüfung in jedem der Fächer des Bewerbers wird ein Prädikat festgestellt (s. Abs. 2), das im Protokoll zu vermerken und vom Prüfer zu unterzeichnen ist.

(2) Es werden in jedem Prüfungsfach die Prädikate sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, nicht bestanden erteilt.

(3) Über das Ergebnis der gesamten Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Einzelleistungen aufgeführt und zu einer Gesamtnote, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festlegt, zusammengefaßt sind.

(4) Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung wird im Studienbuch vermerkt.

§ 7
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat ein Bewerber die Prüfung in einem der Fächer nicht bestanden, so muß er nach einer angemessenen Frist, jedoch innerhalb von 6 Monaten, die Prüfung in diesem Fach wiederholen. Wird die Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, so ist die ganze Prüfung innerhalb der gleichen Frist zu wiederholen. Bei Wiederholungsprüfungen soll ein Beisitzer anwesend sein, der dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des Hochschulgesetzes angehört.

(2) Hat ein Bewerber eine etwaige Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 nicht bestanden, oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgelegt, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Wünscht ein Bewerber vor der Prüfung zurückzutreten, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Im Falle der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Bewerber ohne triftige Gründe zurücktritt oder nicht zur Prüfung erscheint.

§ 8
Fortsetzung des Studiums

(1) Hat ein Bewerber die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er beim Dekan die Genehmigung zur Aufnahme eines Studiums mit anderer Fächerkombination beantragen.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Ausschuß der Fakultät, in dem der Dekan den Vorsitz führt. Dabei sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses anzuhören, die an der vorangegangenen Prüfung beteiligt waren.

§ 9
Anrechnung anderer Prüfungen

(1) Eine an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelegte gleichwertige Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) Eine bestandene Diplom-Vorprüfung wird als Zwischenprüfung soweit anerkannt, wie sie für die Zwischenprüfung zugelassene Fächer umfaßt.

§ 10
Hochschulwesen

(1) Für Studierende, die von einer Hochschule kommen, an der bereits eine Zwischenprüfung eingeführt ist, gilt die vorliegende Prüfungsordnung.

(2) Für Studierende, die von einer Hochschule kommen, an der eine Zwischenprüfung noch nicht eingeführt ist, gelten folgende Bestimmungen:

a) Studierende, die ein, zwei oder drei Semester an einer anderen Hochschule studiert haben, werden wie Gießener Studenten behandelt.

b) Studierende, die vier Semester an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen innerhalb eines Jahres die Zwischenprüfung abgelegt haben.

c) Studierende, die mehr als vier Semester an einer anderen Hochschule studiert haben, haben freie Wahl, ob sie die Zwischenprüfung noch ablegen wollen oder nicht.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 11
Schlußbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.1.1968 in Kraft.

(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr zweites Studiensemester abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Zwischenprüfung befreit.

Gießen, den 11.12.1967

D. Gaier
(Prof. Dr. D. Gaier)
Dekan





Anhang zur Zwischenprüfungsordnung

Liste der möglichen Grundfächer und Ergänzungsfächer

Die Grundfächer der Naturwissenschaftlichen Fakultät sind:

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geographie.

In besonderen Fällen kann eines der beiden Grundfächer aus den Fächern einer anderen Fakultät gewählt werden. Für dieses Fach gilt dann die bei der betreffenden Fakultät evtl. bestehende Prüfungsordnung.

Für das Grundfach Geographie, das der Naturwissenschaftlichen und Philosophischen Fakultät angehört, wird folgende Regelung getroffen:

Wenn das zweite Grundfach der Naturwissenschaftlichen Fakultät angehört, so gilt deren Prüfungsordnung. Gehört es der Philosophischen Fakultät an, so entscheidet der Geschäftsführende Direktor des Geographischen Instituts, ob die Prüfungsordnung der Naturwissenschaftlichen oder die der Philosophischen Fakultät gelten soll.

Das Ergänzungsfach kann aus den bei den beiden Grundfächern des Kandidaten angegebenen Fächern gewählt werden.

Mathematik: Ein Spezialgebiet der Mathematik
Theoretische Physik
Experimentalphysik
Physik: Mathematik
Theoretische Physik
Chemie
Chemie: Physikalische Chemie
Mineralogie
Experimentalphysik
Mathematik
Geographie: Geologie
Bodenkunde

Meteorologie
Botanik

Biologie: Ist Biologie eines der Grundfächer, so wird in Botanik und in Zoologie geprüft und das Ergänzungsfach entfällt.




Erlaßgrundlage

Naturwiss. Fak.
11.12.1967
§ 22 Abs. 2
HUG 1970


Änderungsbeschlüsse

(ABl. 1968 S. 216)