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7.20.00 Nr. 1 Rahmenordnung für die Magisterprüfung vom 10.12.1975


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Rahmenordnung
für die Magisterprüfung
an der
Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 10. 12.1975



Gemäß § 16 Abs. 2 Ziff. 6 HUG hat der Senat der Justus-Liebig-Universität Gießen - nach Anhörung des Ständigen Ausschusses I - am 10 Dezember 1975 die folgende Rahmenordnung erlassen:



Vorbemerkungen

Die Rahmenordnung wird in ihren variablen Teilen gemäß § 1 durch die speziellen Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche ausgefüllt, variable Teile sind insbesondere in den §§ 4, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 vorgesehen. Diese speziellen Magisterprüfungsordnungen werden für alle zugelassenen Fächer erstellt, für ein neues Fach wird eine neue spezielle Magisterprüfungsordnung erarbeitet bzw. eine bestehende ergänzt.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Magistergrad
§ 4 Prüfungen, Studiendauer, Fächer
§ 5 Prüfungsausschuß (Prüfungsamt)
§ 6 Prüfungskommission
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Zulassung zur Magisterprüfung
§ 9 Anrechnung von Studienleistungen
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Prüfungsleistungen
§ 12 Magisterarbeit
§ 13 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
§ 14 Klausuren
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Wiederholung der Magisterprüfung
§ 19 Zeugnis, Urkunde
§ 20 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§ 21 Aberkennung des Magistergrades
§ 22 Prüfungsgebühren
§ 23 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten



§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rahmenordnung ist die Grundlage für alle Magisterprüfungordnungen an der Justus-Liebig-Universität Gießen (§ 16 Abs. 2 Ziff. 6 HUG).

(2) Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sind zulässig


a) zur Berücksichtigung fachlicher Besonderheiten,

b) zur Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen (§ 22 Abs. 4 HUG).

(3) Abweichungen nach Abs. 2 Ziff. b müssen befristet sein.

§ 2 Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung ist eine akademische Studienabschlußprüfung. Durch die Magisterprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er sich gründliche Fachkenntnisse erworben hat und nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist.

§ 3 Magistergrad

Ist die Magisterprüfung bestanden, verleihen die an der Magisterausbildung beteiligten Fachbereiche den akademischen Grad "Magister artium". Der Grad ist als "M. A." hinter dem Namen zu führen.

§ 4 Prüfungen, Studiendauer, Prüfungsfächer

(1) Die Magisterprüfung soll in der Regel im Anschluß an das 8. Semester abgelegt werden. Die Fachbereiche haben die Studiengänge entsprechend zu regeln. In den Prüfungsordnungen sind ggf. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Magisterprüfung auch früher abgelegt werden kann.

(2) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Die Fächerkombination soll zeigen, daß der Bewerber sein Studium in ausreichender Breite angelegt und durchgeführt hat. Einzelregelungen und Regelungen über die zulässigen Fächerkombinationen treffen die speziellen Prüfungsordnungen der Fachbereiche.

§ 5 Prüfungsausschuß (Prüfungsamt)

(1) Diejenigen Fachbereiche, die den Grad eines Magister artium verleihen, bilden einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Magisterprüfung (Prüfungsamt) und erlassen in ihren nichtvariablen Teilen gleichlautende Magisterprüfungsordnungen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Prüfungswesens.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus den Dekanen der beteiligten Fachbereiche oder ihren Vertretern sowie 2 Studenten. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der studentischen Mitglieder erfolgt abwechselnd durch die studentischen Vertreter im Fachbereichsrat eines der beteiligten Fachbereiche.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Professoren der beteiligten Fachbereiche. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 6 Prüfungskommission

(1) Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. alle Prüfer, die an er Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. Prüfer sind in der Regel Hochschullehrer. In Ausnahmefällen können Honorarprofessoren oder promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die Lehraufgaben wahrnehmen, Prüfungen abnehmen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Kandidat kann seine Prüfer für die Mathematik und die mündliche Prüfung vorschlagen. Dem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt als Vorsitzender der Prüfungskommission an der Prüfung teil. Er kann sich in dieser Eigenschaft vom Dekan des Fachbereichs vertreten lassen, dem das Hauptfach zugeordnet ist.

(3) Prüfungen sind vor mehreren Mitgliedern der Prüfungskommission durchzuführen. In der Regel wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach von nur einem Prüfer geprüft.

§ 7 Zwischenprüfung

Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Zwischenprüfung in zwei Fächern abgelegt oder eine als gleichwertig anerkannte Leistung erbracht hat.

§ 8 Zulassung zur Magisterprüfung

(1) Das Gesuch um Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. In ihm sind das Hauptfach und die Nebenfächer zu bezeichnen.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:


1. ein Lebenslauf;

2. das Reifezeugnis oder ein vom Hessischen Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

3. das Studienbuch und die Studienbescheinigung;

4. eine Bescheinigung der Fachbereiche über ein ordnungsgemäßes Studium in den gewählten Fächern;

5. die in den speziellen Prüfungsordnungen geforderten Leistungsnachweise;

6. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Leistung;

7. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich bereits an anderen Orten zur Prüfung gemeldet hat;

8. der Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr;

9. ggf. der Vorschlag für die Prüfer.

(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gem. Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Magisterprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen eingeschrieben gewesen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachbereichs, zu dem das Hauptfach gehört.

§ 9 Anrechnung von Studienleistungen

(1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studiensemester an anderen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem betroffenen Fachbereich angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit wird durch die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Beim Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Studiensemester in benachbarten Fachrichtungen und dabei erbrachte Studienleistungen können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Hochschullehrern des betreffenden Fachgebietes in angemessener Höhe angerechnet werden. Einzelheiten regeln die speziellen Magisterprüfungordnungen der Fachbereiche.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs über die Zulassung.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn


a) die Unterlagen gem. § 8 Abs. 2 unvollständig sind oder

b) die für die Zulassung im übrigen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) der Bewerber die Magisterprüfung im selben Fach bzw. in denselben Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(3) Das Gesuch im Zulassung kann zurückgezogen werden, solange die schriftliche Hausarbeit noch nicht eingereicht ist. Im Falle einer neuen Meldung muß für die Hausarbeit ein neues Thema gestellt werden.

§ 11 Prüfungsleistungen

(1) In der Magisterprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er über die erforderlichen Fachkenntnisse in einer ausreichenden Breite verfügt, um selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

(2) Die Magisterprüfung besteht aus:


a) der Mathematik im Hauptfach,

b) einer Klausurarbeit im Hauptfach bzw. einer gleichwertigen Leistung, die in der speziellen Prüfungsordnung des Fachbereichs aufgeführt wird,

c) einer mündlichen Prüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern.

(3) Die in Abs. 2 b) und c) genannten Prüfungsleistungen müssen innerhalb von 2 Monaten nach erfolgter Bewertung der Mathematik erbracht werden.

(4) Einzelheiten, insbesondere die inhaltlichen Anforderungen, regeln die speziellen Prüfungsordnungen der Fachbereiche.

§ 12 Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Thema mit den Hilfsmitteln und Methoden seines Faches selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt fünf Monate. Sie kann auf begründeten Antrag einmal um zwei Monate verlängert werden.

(3) Die Magisterarbeit kann von jedem das Hauptfach vertretenden Hochschullehrer ausgegeben und betreut werden; die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Der Kandidat hat das Recht, innerhalb der ersten zwei Monate das Thema einmal zurückzugeben. § 12 Abs.- 2 gilt in diesem Fall entsprechend. In Ausnahmefällen kann die Arbeit von einem Honorarprofessor ausgegeben und betreut werden. In diesem Fall muß ein zusätzliches Gutachten von einem Hochschullehrer des betreffenden Hauptfaches erstellt werden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Vorschlag des zuständigen Fachvertreters eine bereits für die wissenschaftliche Prüfung für ein Lehramt vorgelegte und mindestens mit der Note "gut" beurteilte Hausarbeit für die Magisterprüfung anerkennen, sofern sie in einem wissenschaftliches Zusammenhang mit dem gewählten Hauptfach steht (vgl. § 9 Abs. 9 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 1.12.1969 - GVBl. I S. 283).

(5) Die Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen.

(6) Bei Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntliche gemacht sein. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen.

(7) Die Magisterprüfungordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß mehrere Kandidaten gemeinsam ein Projekt in einer Magisterarbeit bearbeiten. Der als Prüfungsleistungen zu bewertende Beitrag des Einzelnen muß aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar sein und Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 13 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Magisterarbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen mindestens einer Hochschullehrer sein muß, beurteilt. Das Gutachten muß spätestens zwei Monate nach Abgabe der Magisterarbeit vorgelegt werden. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der Magisterarbeit durch die Gutachter nennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüfungskommission einen Zusatzgutachter. Über die Benotung entscheidet die Prüfungskommission in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.

(3) Die Magisterarbeit wird mit einer der folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend

(4) Gutachten und Magisterarbeit liegen 14 Tage zur Einsichtnahme aus für alle Mitglieder der Fachbereichsräte und für alle Hochschullehrer der dem Prüfungsausschuß angeschlossenen Fachbereiche, sowie der Fachbereiche, denen die Prüfer angehören. Die Hochschullehrer haben das Recht des Zusatzgutachtens. Ist die Benotung durch die Prüfungskommission mindestens "ausreichend" und geht innerhalb dieser Frist kein Zusatzgutachten mit abweichendem Notenvorschlag ein, so gilt die Arbeit als angenommen.

(5) Wird die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" benotet und geht innerhalb der genannten Frist kein Zusatzgutachten mit einem anderen Notenvorschlag ein, so gilt die gesamte Magisterprüfung als nicht bestanden.

(6) Weichen Benotung durch die Prüfungsleistungen und Notenvorschlag in Zusatzgutachten voneinander ab, so berät und beschließt die Prüfungskommission noch einmal über die Benotung.

§ 14 Klausuren

(1) Ist die Magisterarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet, wird der Termin für die Klausurarbeit bzw. den an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweis festgesetzt. Die Klausurarbeit muß innerhalb von 4 Wochen geschrieben werden.

(2) Die Klausurarbeit wird im Hauptfach abgelegt. Sie dauert vier Stunden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt einen Beauftragten zur Beaufsichtigung der Klausur. Die Benutzung wissenschaftlicher Hilfsmittel ist entsprechend den Regelungen der speziellen Magisterprüfungordnungen der Fachbereiche zulässig.

(3) Für die Beurteilung der Klausurarbeit gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Die Note ist vor der mündlichen Prüfung festzulegen.

(4) Anstelle der Klausur kann in der speziellen Prüfungsordnung des Fachbereichs ein Äquivalent gefordert werden. Hierfür sind die Anforderungen und die Bewertung aufzuführen.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach 60 Minuten, in den Nebenfächern 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen sollen am selben Tag unmittelbar nacheinander abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden. die erste Prüfung findet in der Regel im Hauptfach statt. Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Wird eine der neuen Philologien als Hauptfach gewählt, so kann ein Teil der Prüfungen in der betreffenden Fremdsprache abgehalten werden. Einzelheiten regeln die speziellen Prüfungsordnungen der Fachbereiche.

(2) Der Ablauf, die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Prüfer und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(3) Zu mündlichen Prüfungen sind die Hochschule und die wissenschaftlichen Mitarbeiter aus den Prüfungsfächern sowie Studenten, die sich zur gleichen Prüfung gemeldet haben, als Zuhörer zugelassen. Die Zulassung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinen Vertreter gem. § 6 Abs. 2 und kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnis.

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Nach jeder einzelnen Prüfungsleistung werden die Noten vom jeweiligen Prüfer nach Beratung mit den anderen Prüfern festgesetzt.

(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Note für das Hauptfach wird aufgrund der Note der Klausur und mündlichen Prüfung in diesem Fach vom Prüfer festgesetzt.

(4) Bei der Festsetzung der Gesamtnote zählen die Noten der Magisterarbeit und des Hauptfaches doppelt.

(5) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Sind sämtliche Prüfungsleistungen mit "sehr gut" bewertet, lautet die Gesamtnote "ausgezeichnet".

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung (Ablauf der 2-Monatsfrist gem. § 12 Abs. 3 Satz 3) ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Magisterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert worden ist.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 18 Wiederholung der Magisterprüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern, die Klausur und die Magisterarbeit könne bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 19), so entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund des Berichts der Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. Gilt die Magisterprüfung als nicht bestanden, weil die Magisterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert wurde, erhält der Kandidat ein neues Thema; eine Rückgabe des neuen Themas ist nicht zulässig.

(2) Die Frist, innerhalb der die mündlichen Wiederholungsprüfungen und die Wiederholungsklausur abzulegen sind, beträgt mindestens 6 Wochen und höchstens 6 Monate.

(3) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist in begründeten Ausnahmefällen nur möglich, wenn der Kandidat in mindestens einem Prüfungsfach die Note "ausreichend" (4) erhalten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

§ 19 Zeugnis, Urkunde

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis. Das Zeugnis nennt das Gesamtergebnis der Prüfung, die einzelnen Fächer sowie Themen und Note der Hausarbeit. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Grades "Magister artium" beurkundet.

(3) Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Bewerber das Recht, den Magistergrad zu führen.

(4) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandenen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 21 Entziehung des Magistergrades

Die Entziehung des Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 22 Prüfungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Magisterprüfung betragen 100,- DM, die Gebühren für die Wiederholung der Gesamtprüfung 50,- DM.

(2) Die Gebühr kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Bewerbers durch den Beschluß des Prüfungsausschusses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Prüfungsordnungen, die auf der Grundlage dieser Rahmenordnung erarbeitet worden sind, treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft. Gleichzeitig tritt für dieses Prüfungsfach die bisher gültige Prüfungsordnung vom 26.4.1967 (Amtsblatt S. 60) außer Kraft.

(2) Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können die Magisterprüfung innerhalb der nächsten 4 Jahre nach der bisherigen Ordnung ablegen.

(3) Diese Rahmenordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den "Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen" in Kraft.

Gießen, den 10.11.1976

In Vertretung:
gez. Scharmann
(Vizepräsident)