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7.50.00. Nr. 1 Rahmenbestimmungen für Habilitationsordnungen vom 16.6.1982 / Änderung vom 21.12.1988

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Rahmenbestimmungen für Habilitationsordnungen
Beschluß des Senats
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 16. Juni 1982

Fassung des 1. Änderungsbeschlusses
Hinweis vom 21.12.1988

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS

I. Abschnitt: Die Habilitation

§ 1 Zweck der Habilitation und akademischer Grad
§ 2 Habilitationsleistungen
§ 3 Habilitationsgremium
§ 4 Aufgaben des Habilitationsgremiums
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation
§ 6 Zulassung zur Habilitation
§ 7 Kumulative Habilitationsleistungen
§ 8 Sprache der Habilitationsschrift
§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 10 Vortrag und Colloquium
§ 11 Erneutes Habilitationsgesuch
§ 12 Mitteilung
§ 13 Umhabilitation
§ 14 Antrittsvorlesung
§ 15 Urkunde
§ 16 Verweigerung und Widerruf der Habilitation
§ 17 Entziehung des akademischen Grades
§ 18 Rechtsbehelfe und Entscheidungen über einen Widerspruch

II. Abschnitt: Der Privatdozent

§ 19 Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent"
§ 20 Rechte und Pflichten
§ 21 Urkunde
§ 22 Ruhen der Rechte und Pflichten
§ 23 Verlust der akademischen Bezeichnung
§ 24 erlöschen der Rechte und Pflichten des Privatdozenten

III. Übergangsbestimmungen

§ 25 Rückwirkende Verleihung des akademischen Grades

Der Senat der Justus-Liebig-Universität Gießen erläßt nach Anhörung des Ständigen Ausschusses II die folgende Rahmenordnung.




I. ABSCHNITT: DIE HABILITATION


§ 1
Zweck der Habilitation und akademischer Grad

(1) Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachweisen.

(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. Er ist berechtigt, dem von ihm geführten Doktorgrad den Zusatz "habilitatus" (abgekürzt: "habil.") hinzuzufügen.


§ 2
Habilitationsleistungen

Die Habilitation umfaßt Leistungen in Forschung und Lehre. Diese Leistungen werden in der Regel durch die Habilitationsschrift und einen Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache (Colloquium) nachgewiesen; der § 7 bleibt unberührt.


§ 3
Habilitationsgremium

(1) Habilitationsordnungen, die nur in einem Fachbereich gelten, sehen den Fachbereichsrat als Habilitationsgremium vor und können bestimmen, daß der Fachbereichsrat - über Abs. 2a hinaus - um habilitierte Mitglieder des Fachbereiches oder anderer Fachbereiche ergänzt werden kann.

(2) Haben mehrere Fachbereiche die Beratung oder Verabschiedung einer gemeinsamen Habilitationsordnung einer gemeinsamen Kommission übertragen, so ist vorzusehen, daß das Habilitationsgremium aus den Mitgliedern der gemeinsamen Kommission und aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern zu bilden ist, die vom Fachbereichsrat des fachlich zuständigen Fachbereiches für jeden Fall einer Habilitation - dem Zahlenverhältnis der einzelnen Gruppenvertreter in der gemeinsamen Kommission entsprechend - gewählt werden; der Dekan des fachlich zuständigen Fachbereiches tritt mit Stimmrecht als Vorsitzender hinzu.

(2a) An der Entscheidung über Habilitationen (Entscheidung über Annahme und Ablehnung der Habilitationsschrift nach § 9 Abs. 3; Teilnahme an dem Colloquium und Entscheidung über die Habilitation nach Beendigung des Colloquium nach § 11 Abs. 1) können Professoren des fachlich zuständigen Fachbereiches, die

1. dem Fachbereichsrat als Habilitationsgremium (Abs. 1) oder
2. dem gemeinsamen Habilitationsgremium mehrerer Fachbereiche nach Abs. 2

nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, sofern sie das dem Dekan oder dem Vorsitzenden des Habilitationsgremiums binnen einer Woche vor der Sitzung schriftlich angezeigt haben. Die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung wird den betroffenen Professoren binnen 14 Tagen vor der Sitzung zugesandt. Professoren, die angezeigt haben, daß sie an Entscheidungen nach Satz 1 mitwirken wollen, werden die Unterlagen zu dem Tagesordnungspunkt zugänglich gemacht; sie gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten als dem Gremium angehörend, sofern sie an der Sitzung teilnehmen.

(3) Der Fachbereich 06 Psychologie führt Habilitationen in Verbindung mit der zuständigen gemeinsamen Kommission des geisteswissenschaftlichen Bereiches, der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie führt Habilitationen in Verbindung mit der zuständigen gemeinsamen Kommission des naturwissenschaftlichen Bereiches durch.

(4) Die Habilitationsordnungen können vorsehen, daß das Habilitationsgremium für jeden einzelnen Fall einer Habilitation eine Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung bilden oder diese dem Ausschuß für Forschungsangelegenheiten übertragen kann.

(5) Bei Entscheidungen haben nur Professoren und Habilitierte aus anderen Gruppen Stimmrecht; die übrigen Mitglieder wirken mit beratender Stimme mit.


§ 4
Aufgaben des Habilitationsgremiums

Das Habilitationsgremium führt das Habilitationsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Habilitationsordnung etwas anderes vorsieht.


§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation wird bei dem fachlich zuständigen Fachbereich eingereicht.

(2) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

1. den akademischen Grad eines Doktors oder einen gleichwertigen ausländischen Grad führt,
2. nicht an anderer Stelle einen Antrag auf Zulassung gestellt hat,
3. die Habilitationsschrift vorlegt.

(3) Die Habilitationsordnung kann weitere wissenschaftliche Voraussetzungen für die Zulassung vorsehen.

(4) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, der auch genauere Angaben über die wissenschaftliche Tätigkeit des Bewerbers macht,
2. die Doktorurkunde und sonstige Zeugnisse über Hochschulprüfungen, staatliche Prüfungen und kirchliche Prüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
3. ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und je ein Exemplar der gedruckten Arbeiten,
4. eine Erklärung des Bewerbers über etwaige frühere Habilitationsverfahren und eine Versicherung, daß sich der Bewerber nicht an anderer Stelle zur Habilitation gemeldet hat und vor Abschluß des Verfahrens nicht an anderer Stelle zur Habilitation melden wird,
5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
6. eine zu bestimmende Zahl der Habilitationsschrift,
7. ggf. ein Verzeichnis, das über Art und Umfang der vom Bewerber bisher durchgeführten Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen Auskunft gibt,
8. eine Erklärung des Bewerbers, daß er die Habilitationsschrift selbständig verfaßt und gegebenenfalls, inwieweit er sich bei der Wahl und der Bearbeitung des Themas fremder Hilfe bedient hat; auch, daß er keine anderen als die angegebenen Quellen verwandt und die wörtlich oder annähernd wörtlich aus anderen Arbeiten entnommenen Stellen als solche genau kenntlich gemacht hat,
9. eine Erklärung darüber, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Habilitation angestrebt wird.

Der Dekan kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulassung zur Habilitation erforderlich ist. Kann der Bewerber eine Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegen, so kann gestattet werden, den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen.

(5) Der Dekan soll sicherstellen, daß das Habilitationsverfahren möglichst innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen ist.


§ 6
Zulassung zur Habilitation

(1) Über die Zulassung zur Habilitation entscheidet der Dekan.

(2) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden, wenn

1. die in § 5 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn
2. die Unterlagen nach § 5 Abs. 4 nicht vollständig sind.

Die Zulassung kann ferner versagt werden, wenn und solange dem Bewerber die Ausübung seines Berufes untersagt ist, insbesondere durch eine strafgerichtliche Entscheidung.

(3) Hat ein Bewerber die Zulassung zur Habilitation beantragt, so darf er sich vor Abschluß des Verfahrens nicht an anderer Stelle zur Habilitation melden; widrigenfalls ist die Zulassung zur Habilitation zu widerrufen.


§ 7
Kumulative Habilitationsleistung

Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. Die Habilitationsordnung bestimmt die näheren Voraussetzungen.


§ 8
Sprache der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein; über Ausnahmen entscheidet das Habilitationsgremium.


§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift

(1) Nach der Zulassung zur Habilitation bestellt das Habilitationsgremium mindestens zwei Gutachter. Ein Gutachter muß Professor des fachlich zuständigen Fachbereiches sein; gehören dem Habilitationsgremium keine Vertreter eines fachlich benachbarten oder auswärtigen Fachbereiches an, so soll ein Gutachter aus einem benachbarten oder auswärtigen Fachbereich (bzw. Fakultät) genommen werden.

(2) Die Habilitationsordnung regelt die Einzelheiten der Begutachtung, insbesondere

1. wer Gutachter sein kann (Prüfungsbefugnis),
2. die Frist für die Erstattung der Gutachten,
3. die Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten sowie das Recht zur Einsichtnahme sowie zur Erstattung von Zusatzgutachten und deren Auslage,
4. die Unterrichtung über die Auslage der Habilitationsschrift.

(3) Aufgrund der Gutachten entscheidet das Habilitationsgremium über die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift; die Habilitationsordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, so kann der Bewerber das Habilitationsgesuch nur mit einer anderen Arbeit erneut stellen.

(4) Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann der Bewerber vom Verfahren zurücktreten; in diesem Falle wird das Verfahren eingestellt.


§ 10
Vortrag und Colloquium

Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung findet der Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache (Colloquium) statt; die Habilitationsordnung kann vorsehen, daß das Colloquium einmal wiederholt werden kann.


§ 11
Entscheidung über die Habilitation

(1) Unmittelbar nach Beendigung des Colloquiums entscheidet das Habilitationsgremium über die Habilitation. Die Habilitationsordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

(2) Das Habilitationsgremium legt fest, in welchem Fach oder in welchen Fächern der Bewerber die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen hat. Dabei ist es an einen Antrag des Bewerbers nicht gebunden.


§ 12
Mitteilung

Lehnt das Habilitationsgremium die Annahme der Habilitationsleistung ab, so erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der die wesentlichen Gründe der Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält.


§ 13
Umhabilitation

Die Habilitationsordnung regelt die Umhabilitation und die Erweiterung der Habilitation so, daß die fachlichen Voraussetzungen denjenigen für eine Habilitation entsprechen.


§ 14
Antrittsvorlesung

Die Habilitationsordnung kann vorsehen, daß das Habilitationsverfahren - und eine Umhabilitation - durch eine öffentliche Antrittsvorlesung abgeschlossen wird.


§ 15
Urkunde

Der Bewerber erhält eine Urkunde mit dem Datum des Tages, an dem die letzte Habilitationsleistung (Vortrag und Colloquium) erbracht worden ist. Die Urkunde bezeichnet das Fach oder die Fächer, in denen der Bewerber die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen hat. Die Urkunde ist mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegebenenfalls des Fachbereiches zu versehen. Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen; dabei ist vorzusehen, daß bei gemeinsamen Habilitationsausschüssen die Urkunde vom fachlich zuständigen Fachbereich ausgestellt wird.


§ 16
Verweigerung und Widerruf der Habilitation

(1) Das Habilitationsgremium verweigert den Vollzug der Habilitation, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens durch Aushändigung der Urkunde herausstellt, daß

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht gegeben waren, oder
2. der Bewerber im Verfahren getäuscht hat.

(2) Das Habilitationsgremium widerruft die Habilitation, wenn sich nachträglich Verfahrensfehler nach Abs. 1 herausstellen und diese Fehler wesentlich sind.

(3) Vor dem Beschluß über die Verweigerung oder den Widerruf der Habilitation ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.


§ 17
Entziehung des akademischen Grades

Die Entziehung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 18
Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch

(1) Über einen Einspruch gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende des Habilitationsgremiums getroffen hat, entscheidet das Habilitationsgremium.

(2) Über einen Widerspruch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Verfahrensentscheidungen des Habilitationsgremiums entscheidet der Ständige Ausschuß II.


II. ABSCHNITT: DER PRIVATDOZENT


§ 19
Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent"

Auf Antrag des Habilitierten verleiht der Fachbereich die akademische Bezeichnung "Privatdozent".


§ 20
Rechte und Pflichten

Zugleich mit der Verleihung der akademischen Bezeichnung regelt der Fachbereich die Berechtigung des Privatdozenten zur Lehre (venia legendi). Die Habilitationsordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung. Die Beteiligung des Privatdozenten an Hochschulprüfungen richtet sich nach den Prüfungsordnungen.


§ 21
Urkunde

Über die Verleihung der akademischen Bezeichnung Privatdozent stellt der Fachbereich eine Urkunde aus, in der auch die venia legendi genau zu bezeichnen ist. Die Urkunde ist vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegebenenfalls des Fachbereiches zu versehen.


§ 22
Ruhen der Rechte und Pflichten

Die Habilitationsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Rechte und Pflichten des Privatdozenten ruhen.


§ 23
Verlust der akademischen Bezeichnung

(1) Der Privatdozent, der ohne Zustimmung des zuständigen Organs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. Den Verlust stellt der Dekan des Fachbereiches nach Anhörung des Betroffenen durch Bescheid an diesen fest. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Privatdozent nach Erreichen der Altersgrenze seine Lehrtätigkeit einstellt.

(2) Im übrigen richtet sich der Verlust der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" aufgrund eines Verzichtes, einer Rücknahme oder eines Widerrufes nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 24
Erlöschen der Rechte und Pflichten des Privatdozenten

Die Rechte und Pflichten des Privatdozenten erlöschen, wenn ihm ein Hauptamt als Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule übertragen wird, wenn er sich an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule umhabilitiert oder wenn er die akademische Bezeichnung "Honorarprofessor" verliehen bekommt.


III. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


§ 25
Rückwirkende Verleihung des akademischen Grades

Die Habilitationsordnungen sehen vor, daß auch diejenigen, die sich seit dem Inkrafttreten des Hessischen Universitätsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) an der Justus-Liebig-Universität Gießen habilitiert haben, berechtigt sind, dem Doktorgrad den Zusatz "habilitatus" (abgekürzt: "habil.") hinzuzufügen, nachdem der Dekan auf Antrag des Berechtigten darüber eine Urkunde ausgestellt hat.

Gießen, den 16. Juni 1982 (Unterschrift)
(Prof. Dr. agr. F. Kuhlmann)
Vizepräsident

Erlaßgrundlage

Senat
16.06.1982
21.12.1988


Änderungsbeschlüsse



1. Änderung und Ergänzung vom
Senat
16.06.1982
21.12.1988