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7.70.00 Nr. 01 Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992

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Gesetz über das Lehramt
an öffentlichen Schulen

Hinweis in der Fassung
vom 3. März 1992

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 
INHALTSVERZEICHNIS


Erster Abschnitt
Lehramt und Lehrbefähigung

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11 Zweiter Abschnitt
Prüfungen
§ 12 Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17

ERSTER ABSCHNITT

LEHRAMT UND LEHRBEFÄHIGUNG

§ 1

(1) Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen öffentlichen Schulen kann sein, wer die Befähigung zum

1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Hauptschulen und Realschulen,
3. Lehramt an Gymnasien,
4. Lehramt an beruflichen Schulen,
5. Lehramt an Sonderschulen

besitzt.

(2) Die Befähigung zum

1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Hauptschulen und Realschulen,
3. Lehramt an Gymnasien,
4. Lehramt an beruflichen Schulen

wird durch ein Studium an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen und einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis erworben und in zwei Staatsprüfungen nachgewiesen.

(3) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 GG im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Ausländische und staatenlose Bewerber werden nicht in das Beamtenverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs; § 4 gilt entsprechend. Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die eine Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. Andere Ausländer und Staatenlose, die eine Erste Staatsprüfung bestanden haben, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden und eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.

(4) Die Pädagogische Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in Studienseminaren und Ausbildungsschulen.

§ 2

(1) Die Dauer des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt beträgt

1. für das Lehramt an Grundschulen drei Studienjahre,
2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen drei Studienjahre,
3. für das Lehramt an Gymnasien vier Studienjahre,
4. für das Lehramt an beruflichen Schulen vier Studienjahre.

(2) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen setzt eine praktische Berufsausbildung voraus, deren Art und Dauer die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 3

Die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen wird in der Regel durch die in § 1 Abs. 2 genannten beiden Staatsprüfungen und eine zusätzliche zweijährige Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben, die durch eine besondere Staatsprüfung abgeschlossen wird. Die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen kann auch durch ein vierjähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine Tätigkeit als Sonderschullehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder einen Vorbereitungsdienst erworben und in zwei Staatsprüfungen nachgewiesen werden.

§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder
2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

1. fünfzig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerber,
2. fünfzehn vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
3. fünfunddreißig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde

zu Verfügung zu stellen.

(3) Das Nähere regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Er erläßt dabei insbesondere Vorschriften über

1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung (Abs. 2); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden;
2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren;
3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen.

(4) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehender Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare;
3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages; dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich einzusetzen, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel voll auszuschöpfen;
4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, daß der Referendar in seinen Unterrichtsfächern im Rahmen der in den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule eigenverantwortlich unterrichten kann und daß der von Referendaren erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfaßt.

§ 5

(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht im Wahlfach des Lehrers in den Hauptschulen, Realschulen und in den Klassen 5 bis 10 der Gymnasien.

(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in den Klassen 5 bis 10 der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der beruflichen Schulen.

(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der beruflichen Schulen.

(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.

(5) Die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen.

§ 6

(1) Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen öffentlichen Schulen kann auch sein, wer die Lehrbefähigung in musisch-technischen, arbeitstechnischen, technologischen oder sozialpädagogischen Fächern besitzt.

(2) Die Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern besitzt,

1. wer die Prüfungen nach der Verordnung über die Erste Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern vom 30. Dezember 1971 (GVBl. 1972 I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1976 (GVBl. I S. 176), und nach der Verordnung über die schulpraktische Ausbildung und die Zweite Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern vom 6. März 1967 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1973 (GVBl. I S. 316), abgelegt hat,
2. dessen außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer auf Grund des § 9 anerkannt wurde.

(3) Die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird durch eine Meisterprüfung, eine staatliche Technikerprüfung oder eine gleichwertige berufliche Abschlußprüfung sowie die Teilnahme an einem berufspädagogischen Fachseminar für arbeitstechnische Fächer erworben und in einer Prüfung nachgewiesen.

(4) Die Lehrbefähigung in technologischen Fächern wird durch die Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Fachhochschule sowie die Teilnahme an einem berufspädagogischen Fachseminar für technologische Fächer erworben und in einer Prüfung nachgewiesen.

(5) Die Lehrbefähigung in sozialpädagogischen Fächern wird durch die Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Fachhochschule sowie die Teilnahme an einem berufspädagogischen Fachseminar für sozialpädagogische Fächer erworben und in einer Prüfung nachgewiesen.

§ 7

Die Dauer der Ausbildung an berufspädagogischen Fachseminaren für arbeitstechnische, technologische und sozialpädagogische Fächer beträgt zwei Jahre.

§ 8

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in musisch-technischen, arbeitstechnischen, technologischen oder sozialpädagogischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen mit Erlaubnis des Kultusministers oder des sonst zuständigen Fachministers übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtszweige allgemein erteilt werden. Der Kultusminister kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Schulaufsichtsbehörden übertragen.

(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1.

§ 9

Eine außerhalb Hessens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich des Landes Berlin erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder Lehrbefähigung in musisch-technischen, arbeitstechnischen, technologischen oder sozialpädagogischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Der Kultusminister oder der sonst zuständige Fachminister kann eine andere außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Der Kultusminister kann seine Befugnis nach Satz 2 den Schulaufsichtsbehörden übertragen.

§ 10

(1) Eine von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften erworbene und durch Diplom ausgewiesene Befähigung für den Beruf des Lehrers steht einer nach § 1 Abs. 2 erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach § 6 Abs. 4 oder 5 erworbenen Lehrbefähigung in technologischen oder sozialpädagogischen Fächern gleich, wenn

1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG-Nr. L 19 (1989), S. 16), handelt,
2. der Bewerber die verlangte Berufserfahrung nachweist, sofern die Dauer der Ausbildung im Mitgliedstaat die in Hessen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr unterschreitet oder
3. der Bewerber wesentliche fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Berufsausbildung in den von ihm vertretenen und in Hessen für das jeweilige Lehramt oder die jeweilige Lehrbefähigung vorgeschriebenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach seiner Wahl durch die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und
4. er über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Der Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang wird für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulassung zu einem bestimmten Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrgangs die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages maßgebend.

(4) Das Nähere regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Er wird insbesondere ermächtigt,

1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens zu regeln und die dafür zuständigen Schulaufsichtsbehörden zu bestimmen,
2. die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung festzulegen,
3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang zu regeln und
4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse festzulegen.

§  11

(1) Die Diplom-Handelslehrerprüfung ersetzt die Erste Staatsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 2.

(2) Die §§ 1 und 2 finden auf Fachschulen bestimmter Art, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung benannt werden, keine Anwendung. Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Lehramt an diesen Schulen werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Der Kultusminister oder der sonst zuständige Fachminister kann die Lehrbefähigung in technologischen Fächern zuerkennen, wenn der Bewerber eine staatliche Ingenieurprüfung oder die Abschlußprüfung einer öffentlichen oder anerkannten privaten Höheren Fachschule abgelegt hat und eine mindestens fünfjährige für die Lehrtätigkeit förderliche praktische Tätigkeit nachweist, sofern an der Gewinnung des Bewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Bei Lehrern, an die besondere künstlerische Anforderungen gestellt werden, kann der Kultusminister an Stelle der staatlichen Ingenieurprüfung oder der Abschlußprüfung einer Höheren Fachschule die Meisterprüfung und die Fachschulabschlußprüfung als gleichwertig anerkennen.

ZWEITER ABSCHNITT

PRÜFUNGEN

§ 12

(1) Die Erste Staatsprüfung (§ 1 Abs. 2) wird an den wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen abgelegt.

(2) Der Kultusminister oder der sonst zuständige Fachminister bestimmt die zur Abnahme der Zweiten Staatsprüfung zuständigen Stellen.

(3) Die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, technologischen und sozialpädagogischen Fächern wird vor einem bei den Regierungspräsidenten gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt.

(4) Der Kultusminister oder der sonst zuständige Fachminister erläßt die zur Durchführung der Prüfungen und der pädagogischen Ausbildung erforderlichen Rechtsverordnungen, die Übergangsvorschriften für Bewerber enthalten sollen, die in ihrer Ausbildung fortgeschritten sind. Die Ausbildungsvorschriften können Regelungen über bei den Studienseminaren einzurichtende Seminarräte und deren Entscheidungsbefugnisse vorsehen.

DRITTER ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 13

(1) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen, die vor Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 4 nach den bis dahin in Hessen geltenden Prüfungsbestimmungen erworben worden ist, gibt die Befähigung zum entsprechenden Lehramt im Sinne des § 1.

(2) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen nach den bisherigen Bestimmungen erworben hat, besitzt die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen und die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen. Eine Ernennung zum Realschullehrer setzt das Bestehen einer Erweiterungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuordnung der Lehrerbildung voraus.

§ 14

Bis zum Erlaß neuer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 15

Der Kultusminister oder der sonst zuständige Fachminister kann auch eine andere als die in § 11 Abs. 1 genannte Hochschulprüfung, sofern sie an einer Universität abgelegt worden ist, oder eine Erste Staatsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 anerkennen, sofern an der Gewinnung des Bewerbers ein dringendes dienstliches Interesse besteht.

§ 16

Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie kann diese Ermächtigung auf den Kultusminister oder den sonst zuständigen Fachminister übertragen.

§ 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 3. März 1992

Der Hessische Kultusminister

Holzapfel



Erlaßgrundlage

Hess. Landtag
03.03.1992

Änderungsbeschlüsse

keine