7.73.01 Nr. 1 Zulassungsvoraussetzungen Sportpraktische Prüfung vom 6.11.1979
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vom 06.11.1979 |
Der Hessische Kultusminister Az.: IV A 1 - 625/33 (1) - 197 |
Wiesbaden, den 6. November 1979 |
Betr.: Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 1.12.1969 (GVBl. I S. 282) i. d. F. vom 2.6.1978 (GVBl. I. S. 413);
hier: Sportpraktische Prüfung gemäß § 7 Abs. 4
Wer erkennbar aufgrund eines ärztlichen Attestes den Sportunterricht nicht in allen für den Schulunterricht relevanten Sportarten erteilen kann, ist zu einer Ersten Staatsprüfung, bei der Sport eines der Prüfungsfächer ist, nicht zugelassen. Dazu sind diejenigen Bewerber zu zählen, die eine Befreiung von allen Teilen der auf eine Sportart der sportpraktischen Prüfungen bezogenen Anforderungen beantragen.
Sofern es sich um Bewerber handelt, die Sport bereits mehrere Semester studiert haben und durch auf Lebenszeit bleibende Unfallfolgen oder sonstige gesundheitlichen Schädigungen den Anforderungen der sportpraktischen Prüfung nicht entsprechen können, soll für diese Gruppe von Bewerbern unter großzügiger Anrechnung der bisherigen Studienleistungen ein Fachwechsel ermöglicht werden.
Im Auftraggez. Dr. Schreiber
(Dr. Schreiber)
Erlaßgrundlage
HKM-Erlaß
6.11.1979
§ 7 Abs. 4
Lehramts Ges. 1969
Änderungsbeschlüsse
keine