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7.30.05 Nr. 1 Diplomprüfungsordnung Drama, Theater, Medien


7.30.05 Nr. 1
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Diplomprüfungsordnung
des Fachbereichs 05 - Sprache, Literatur, Kultur
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang 'Drama, Theater, Medien'
mit dem Abschluss "Diplom-Theaterwissenschaftler/
Diplom-Theaterwissenschaftlerin"
Hinweis vom 20. April 1983*



FBR Genehmigung HMWK ABl. Seite
DPO 20.04.1983 12.03.1983 31.07.1983 456



StAnz.
4. Änderung 13.12.1995/
31.01.1996
29.07.1996 Nr. 18/1997 1357
5. Änderung 28.06.2000 27.06.2001 Nr. 1/2002 34


INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Akademischer Diplomgrad
§ 3 Aufnahmeprüfung zur Feststellung der künstlerischen Befähigung
§ 4 Prüfungen und Studiendauer
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Prüfungskommission
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Prüfungsleistungen
§ 12 Klausuren
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Vorprüfungsleistungen
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung
§ 18 Prüfungsleistungen
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Klausuren und mündliche Prüfungen
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25 Zeugnis
§ 26 Diplom
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

IV. Schlußbestimmungen

§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 29 Aberkennung des akademischen Grades
§ 30 Prüfungsgebühren
§ 31 Inkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten, berufsqualifizierenden Abschluß des Studienganges "Drama, Theater, Medien". Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche und künstlerische Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Akademischer Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich "Sprache, Literatur, Kultur" den akademischen Grad "Diplom-Theaterwissenschaftler" oder "Diplom-Theaterwissenschaftlerin" (Dipl.-Theatr.).

§ 3
Aufnahmeprüfung zur Feststellung der künstlerischen Befähigung

(1) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einen erfolgreichen Abschluß des Studiums im Studiengang "Drama, Theater, Medien" auch in künstlerischer Hinsicht möglich erscheinen lassen. Die erforderliche künstlerische Befähigung wird in Rahmen einer Aufnahmeprüfung festgestellt.

(2) Bei der Aufnahmeprüfung sollen insbesondere folgende Merkmale angemessen berücksichtigt werden:

Interpretationsfähigkeit, stilgerechtes Darstellungsvermögen, Kreativität und Improvisationsvermögen, musikalisches und rhythmisches Vermögen, Reflexionsfähigkeit, technisches Vermögen und Verständnis, Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerischer Ideen, Fähigkeit zur differenzierten Beobachtung, Motivation und Sensibilität, Phantasie, visuelles Vorstellungsvermögen, Abstraktionsfähigkeit, darstellerische Fähigkeiten.

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfung bildet der Prüfungsausschuss eine Aufnahmekommission, der angehören:

  1. acht Professoren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich unter den acht Professoren der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 5) als Vorsitzender der Kommission befindet;

    a) zwei Professoren aus dem Institut für Angewandte Theaterwissenschaft,
    b) ein Professor aus dem Fachgebiet Germanistik,
    c) ein Professor aus dem Institut für Anglistik,
    d) ein Professor aus dem Institut für Romanische Philologie,
    e) ein Professor aus dem Institut für Slavistik,
    f) ein Professor aus dem Fachgebiet Kunstgeschichte und
    g) ein Professor aus dem Fachgebiet Musikwissenschaft,

  1. zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter.

(4) Die Aufnahmeprüfung wird in zwei Abschnitten abgelegt. Im ersten Abschnitt der Prüfung legt die Bewerberin/der Bewerber eine Mappe selbstgefertigter Arbeiten vor; der zweite Abschnitt der Prüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.

(5) Die Bewerberin/der Bewerber muß sich bei der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Prüfung melden; die Anmeldung muß für das jeweilige Wintersemester bis zum 1. April erfolgen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt alle Bewerberinnen und Bewerber, die die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nachgewiesen haben, zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ein und teilt ihnen die Prüfungsbedingungen mit. Zugleich fordert er die Bewerberinnen/Bewerber auf, folgende Unterlagen einzureichen:

  1. einen tabellarischen Lebenslauf mit Erläuterung der Bewerbungsgründe,

  2. eine Mappe mit zwei bis drei selbstgefertigten kritischen oder künstlerischen Arbeiten, z. B. Kurzkritik, Regieexposé, szenischer Entwurf oder dergleichen, die die Bewerberin/der Bewerber selbst ausgewählt hat,

  3. eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:"Ich versichere: Die in der Mappe vorgelegten Arbeiten habe ich selbst gefertigt.",

  4. gegebenenfalls eine begründete Empfehlung, zum Beispiel das Gutachten einer Lehrerin/eines Lehrers.

(6) Zunächst sind die eingereichten Unterlagen zu bewerten (erster Abschnitt der Prüfung). Zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird eingeladen, wer als "bestanden" beurteilte Leistungen erbracht hat. Kann eine Bewerberin/ein Bewerber danach nicht zum zweiten Teil der Prüfung eingeladen werden, teilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit.

(7) Der zweite Teil der Prüfung beginnt mit einer Klausur und wird mit einer mündlichen Prüfung fortgesetzt.

a)

Die Klausur dauert drei Stunden. Sie findet für alle Bewerberinnen/Bewerber eines Zulassungstermines zur gleichen Zeit statt und behandelt ein für alle Bewerberinnen/Bewerber gleiches Thema; beispielsweise kann die Anfertigung einer Kurzkritik im Anschluß an den Besuch einer Vorstellung im Theater oder an die Vorführung eines Filmes - oder dergleichen - als Aufgabe gestellt werden. Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin/der Bewerber eingeladen, wenn die Klausur als "bestanden" beurteilt worden ist. Abs. 6 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

b)

Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgenommen werden. Als Einzelprüfung dauert sie in der Regel eine halbe Stunde; bei Gruppenprüfungen sind die Größe der Gruppe und die Dauer der Prüfung so zu bemessen, daß die individuelle Beurteilung der künstlerischen Begabung jeder Bewerberin/jeden Bewerbers gesichert ist. Die mündliche Prüfung dient dem Zweck, in praktischer und fachlicher Hinsicht zusätzliche Aufschlüsse über die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu erhalten.

(8) Von der mündlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die beiden Prüferinnen/Prüfer, die die Klausur bewerten, übereinstimmend feststellen, daß die künstlerische Befähigung bereits durch die Leistungen im ersten Abschnitt der Prüfung und durch die Klausur nachgewiesen ist. In diesem Falle ist die Prüfung "bestanden".

(9) Die Unterlagen nach Abs. 5 Satz 3 und die Klausur nach Abs. 7 lit. a sind von zwei Mitgliedern der Aufnahmekommission zu bewerten. Bewertet eine Prüferin/ein Prüfer die Unterlagen nach Abs. 5 Satz 3 mit "nicht bestanden", die andere Prüferin/der andere Prüfer jedoch mit "bestanden", so entscheidet die Aufnahmekommission über die Bewertung; gleiches gilt, wenn eine Prüferin/ein Prüfer die Klausur mit "nicht bestanden", die andere/der andere jedoch mit "bestanden" bewertet hat. Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung der/des Vorsitzenden der Aufnahmekommission durchgeführt, wobei zwei weitere Mitglieder der Aufnahmekommission stimmberechtigt mitwirken; die anderen Mitglieder der Aufnahmekommission können mit beratender Stimme an der mündlichen Prüfung mitwirken. Die stimmberechtigten Prüferinnen/Prüfer der mündlichen Prüfung entscheiden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung, ob die erforderliche künstlerische Begabung nachgewiesen ist; sie berücksichtigen dabei die Ergebnisse aller Teile der Prüfung.

(10) Die erforderliche künstlerische Befähigung ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin/der Bewerber mit "bestanden" beurteilte Unterlagen (Abs. 5 Satz 3) eingereicht hat, wenn die Klausur mit "bestanden" beurteilt worden ist und wenn die Prüferinnen/die Prüfer der mündlichen Prüfung im Anschluß an die mündliche Prüfung die Gesamtbewertung "bestanden" erteilen; Abs. 8 bleibt unberührt.

(11) Erteilen die Prüferinnen/die Prüfer der mündlichen Prüfung die Gesamtbewertung "nicht bestanden", gilt Abs. 6 Satz 3 entsprechend.

(12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Förmlichkeiten festhält und erkennen läßt, worauf sich die jeweilige Entscheidung gründet.

(13) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muß wiederholt werden, wenn das Studium länger als drei Jahre nach Feststellung der künstlerischen Begabung nicht begonnen worden ist.

§ 4
Prüfungen und Studiendauer

(1) Das Studium ist in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Regelstudienzeit (Studienzeit und Prüfungszeit) umfaßt neun Semester. Der Fachbereich regelt das Studium so, dass die Diplom-Vorprüfung im Anschluss an das vierte Semester, die Diplomprüfung im Anschluss an das achte Semester abgelegt werden kann. Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl beträgt 146 SWS.

(3) Während des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit ein Praktikum von in der Regel vier bis sechs Wochen Dauer in einer von der Justus-Liebig-Universität Gießen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses anerkannten Einrichtung des Theater-, Musiktheater-, Funkwesens etc. abzuleisten. Im Grundstudium handelt es sich um eine Hospitanz, im Hauptstudium um eine Assistenz.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Dekan des Fachbereichs 05 und vier weiteren Professoren des Fachbereichs, von denen ein Professor ein Vertreter des Faches Angewandte Theaterwissenschaft sein soll, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten. Die Amtszeit der vier weiteren Professoren beträgt drei Jahre, die des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Studenten je ein Jahr.
Für die Vertretung der Dekane gilt § 23 HUG; für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Professoren der beteiligten Fachgebiete auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung im übrigen zugewiesenen Aufgaben zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den Fachbereichen nach Abs. 1 über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung.

(5) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Der Prüfungsausschuß kann ihr/ihm darüberhinaus einzelne seiner Aufgaben zur Erledigung übertragen.

(6) Über einen Einspruch gegen Entscheidungen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und über einen Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/ Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüferinnen/Prüfer und Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer.

(2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel Professorinnen/Professoren sowie Hochschulassistentinnen/ Hochschulassistenten, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen, apl-Professorinnen/apl-Professoren , Privatdozentinnen/ Privatdozenten und in Ausnahmefällen - nach Zustimmung der Dekanin/des Dekans ihres Fachbereiches - auch andere Hochschulassistentinnen/ Hochschulassistenten, und andere promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Außerdem können entpflichtete oder pensionierte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/ Honorarprofessoren und Lehrbeauftragte Prüfungen abnehmen, soweit dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich ist.

(3) Bei der Bestellung der Prüferinnen/Prüfer können Wünsche der Kandidatinnen/Kandidaten berücksichtigt werden, soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/der Prüfer spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben worden sind.

(5) Alle Prüferinnen/Prüfer, die an der Prüfung einer Kandidatin/eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewieen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.

(5) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung einer/eines für das jeweilige Fach zuständigen Prüferin/Prüfers. Hat die Bewerberin/der Bewerber vor der Zulassung zu ihrem/seinem bisherigen Studium oder während ihres/seines bisherigen Studiums nicht an einer Prüfung teilgenommen, die der Aufnahmeprüfung nach § 3 gleichwertig ist, so setzt die Anrechnung voraus, daß sie/er an der Aufnahmeprüfung nach § 3 erfolgreich teilgenommen hat.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

  2. die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2 vorlegt,

  3. die in der Anlage 1 aufgeführten Nachweise vorlegt,

  4. ein Studium von in der Regel vier Semestern nachweist; die Kandidatin/der Kandidat muß mindestens das Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang "Drama, Theater, Medien" eingeschrieben gewesen sein,

  5. Kenntnisse zweier Fremdsprachen nachweist, von denen eine Englisch oder Französisch sein muß; für den Nachweis gilt Anlage 2 mit den Buchstaben B und C der Promotionsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 22. Juni 1983 (ABl. 1986 S. 33) in der jeweiligen Fassung entsprechend. 1)

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

  2. eine Darstellung des Bildungsganges,

  3. das Studienbuch und die Studienbescheinigung,

  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

  5. eine Erklärung darüber, in welchen Fächern er sich prüfen lassen will,

  6. ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr.

(3) Kann eine Kandidatin/ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

  2. die Unterlagen unvollständig sind oder

  3. die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

§ 11
Prüfungsleistungen

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, daß sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

1.

einer vierstündigen, praxisbezogenen Klausur im Fach Theaterwissenschaften;

2.

einer dreistündigen Klausur nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten in einem der folgenden Fächer:


a)

Germanistik,


b)

Anglistik oder


c)

Romanistik,

3.

einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer in folgenden Fächern:


a)

Theaterwissenschaft,


b)

nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten in einem der beiden literaturwissenschaftlichen Fächer (vgl. Nr. 2), das nicht für die Klausur gewählt wurde,


c)

Kunstgeschichte oder Musikwissenschaft, und zwar in dem Fach, aus dem die Kandidatin/der Kandidat einen Leistungsnachweis vorlegt.


Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Fächer sind in Anlage 2 aufgeführt.

(3) Die Prüfungsleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen zu erbringen.

§ 12
Klausuren

(1) In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und den Weg zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausur ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Ist keine Einigung der Bewertung durch die beiden Prüferinnen/Prüfer zu erreichen, entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note in den Grenzen der durch die abweichenden Beurteilungen gegebenen Noten.

(3) Der Prüfungsausschuß benennt Beauftragte zur Beaufsichtigung der Klausur und entscheidet auf Vorschlag derjenigen/desjenigen, welche/welcher die Klausuraufgabe erstellt hat, über die zugelassenen Hilfsmittel.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers als Einzelprüfungen abgenommen. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/der Prüfer die Beisitzende/den Beisitzenden.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Beisitzerin/dem Beisitzer geführt wird und von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Dabei sind Beginn und Ende der Prüfung festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzumachen.

(3) Studentinnen/Studenten desselben Studienganges können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden. Das gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.


§ 14
Bewertung der Vorprüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

1

=

sehr gut



=

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut



=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend



=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend



=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend


=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fächer der Diplom-Vorprüfung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind, wobei die Fachnote für das Fach Theaterwissenschaft aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen gebildet sind.

(3) Eine Gesamtnote wird nicht erteilt.

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in insgesamt zwei Fächern möglich.

(2) Die Prüfungen können nach drei Monaten wiederholt werden; sie müssen innerhalb von zwölf Monaten wiederholt worden sein. Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag der Prüfungskommission in einzelnen Fällen ausnahmsweise eine kürzere Wiederholungsfrist einräumen.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

  2. die Diplom-Vorprüfung bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Leistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 vorlegt,

  3. die in der Anlage 3 aufgeführten Nachweise vorlegt,

  4. in der Regel ein achtsemestriges Studium durchgeführt hat; die Kandidatin/der Kandidat muß mindestens die beiden letzten Semester vor der Diplomprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen im Studiengang "Drama, Theater, Medien" eingeschrieben gewesen sein.

  5. Kenntnisse zweier Fremdsprachen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 nachweist. 1)

(2) Im übrigen gelten § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 entsprechend.

§ 18
Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

der Diplomarbeit,

2.

jeweils einer vierstündigen Klausur in folgenden Fächern:


a)

Theaterwissenschaften,


b)

nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten in:



aa) Germanistik oder



bb) Anglistik oder



cc) Romantistik oder



dd) Slavistik,

3.

einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 Minuten Dauer in folgenden Fächern:


a)

Theaterwissenschaften,


b)

nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten in einem der beiden literaturwissenschaftlichen Fächern (vgl. Nr. 2 lit. b), das nicht für die Klausur gewählt wurde,


c)

Kunstgeschichte oder Musikwissenschaft, nämlich das in der Vorprüfung nicht gewählte Fach.

Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 4 aufgeführt.

(2) Nach der Bewertung der Diplomarbeit müssen die anderen Leistungen innerhalb von zwei Monaten erbracht werden.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, ein Thema aus den Bereichen "Drama" - "Theater" mit den Hilfsmitteln und Methoden seines Faches selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema der Arbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Die Diplomarbeit kann von den das Hauptfach und die Literaturwissenschaften im Fachgebiet Germanistik sowie den Instituten für Anglistik, Romanische Philologie sowie Slavistik vertretenden Professoren ausgegeben und betreut werden. Außerdem können entpflichtete und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten, die Lehraufgaben im Fach Theaterwissenschaften wahrnehmen, die Diplomarbeit ausgeben und betreuen. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Frist für die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas. Die Frist kann auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten um insgesamt sechs Wochen verlängert werden. Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb der ersten sechs Wochen das Thema einmal zurückgeben.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zur Prüfung ausgegeben werden. Der Kandidat erhält Gelegenheit, Themenvorschläge zu machen.

(5) Die Diplomarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; sie kann mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Betreuerin/des Betreuers in einer Fremdsprache geschrieben werden.

(6) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sein. Das gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet, von denen einer der Betreuer sein soll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gutachter im Einvernehmen mit dem Dekan. Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit vorgelegt werden. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Bewertung in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.

(3) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so gilt die gesamte Diplomprüfung als nicht bestanden.

(4) Die Verwendung der Diplomarbeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 21
Klausuren und mündliche Prüfungen

(1) Ist die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet und damit angenommen worden, wird der Termin für die Klausurarbeiten festgesetzt. Die Klausurarbeiten sollten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der Beurteilung der Diplomarbeit geschrieben sein.

(2) Für die Klausuren und die mündliche Prüfung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. Die Beurteilung der Klausuren erfolgt sobald als möglich, spätestens innerhalb von vier Wochen. Die Noten sind vor der mündlichen Prüfung festzusetzen.

§ 22
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote zählen

  1. die Note der Diplomarbeit zweifach,

  2. die theaterwissenschaftliche Fachnote zweifach,

  3. die übrigen Prüfungsleistungen je einfach.

Dabei wird die theaterwissenschaftliche Fachnote aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen gebildet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fächer der Diplomprüfung und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Lauten die Noten der Diplomarbeit und sämtlicher Prüfungsfächer "sehr gut", ist die Gesamtprüfung "mit Auszeichnung" bestanden.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden (Freiversuch).

(2) Ist die Gesamtprüfung nicht bestanden, hat die Kandidatin/der Kandidat das Recht, die Prüfung in den Teilen einmal zu wiederholen, die schlechter als 4,0 bewertet worden sind. Gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 7 Abs. 1und 3), so entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund des Berichts der Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(3) Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist ist jedoch unzulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Mündliche Prüfungen und Prüfungsklausuren können nach drei Monaten, sie müssen innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag der Prüfungskommission eine kürzere Wiederholungsfrist zulassen.

(5) Eine zweite Wiederholung ist nur entweder im Fach Theaterwissenschaften oder in den übrigen Fächern zulässig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 25
Zeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat unverzüglich ein Zeugnis. Das Zeugnis nennt das Gesamtergebnis der Prüfung, die Noten der einzelnen Fächer sowie das Thema und die Note der Diplomarbeit und gegebenenfalls die Noten der Zusatzfächer. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten ist im Zeugnis festzuhalten, daß die Kandidatin/der Kandidat das Studium dem Schwerpunkt "Dramaturgie" oder dem Schwerpunkt "Regie" gewidmet hat, falls er im Rahmen der beiden Praktika sowie bei den szenischen Projekten alle Nachweise (Teilnahme-und Leistungsnachweise) in dem entsprechenden Schwerpunkt erworben hat.

(2) Das Zeugnisformular ist so anzulegen, daß die nachträgliche Bescheinigung von Prüfungen in Zusatzfächern möglich ist. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 26
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereichs 05 - Sprache, Literatur, Kultur und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

IV. Schlußbestimmungen

§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(4) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 29
Aberkennung des akademischen Grades

Die Aberkennung des Diplom-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 30
Prüfungsgebühren

(1) Vor der Anmeldung zur Diplomprüfung sind die Prüfungsgebühren zu entrichten.

Die Gebühren betragen:
a) für die Diplom-Vorprüfung 20,- DM
b) für die Diplomprüfung 100,- DM
c) für die Wiederholung
    aa) der gesamten Diplom-Vorprüfung 20,- DM
    bb) jedes Fach der Diplom-Vorprüfung 10,- DM
    cc) der gesamten Diplomprüfung 50,- DM
    dd) der Diplomarbeit und jedes Fach der Diplomprüfung 20,- DM

(2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bedürftigen und würdigen Studentinnen/Studenten die Gebühren auf Antrag herabsetzen oder erlassen.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

ANLAGE 1

Leistungs- und Teilnahmenachweise für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer benotete Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) aus folgenden Veranstaltungen des Grundstudiums vorlegt:

1.

ein Nachweis aus einem szenischen Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie und Regie),

2.

ein Nachweis über eine Hospitanz,

3.

ein theaterwissenschaftlicher Seminarschein,

4.

Nachweise aus vier verschiedenen theaterpraktischen Kursen (z.B. Körperkurs, Stimmkurs, Kurs Bühnenbild, Kurs Beleuchtung/Technik/Ton, Kurs Dramaturgie, Kurs Regie, Kurs Musik, Kurs Schreiben/Bearbeiten),

5.

ein Nachweis aus Veranstaltungen,



a)

der Germanistik und



b)

der Anglistik oder Romanistik oder Slavistik, und zwar aus dem Gebiet, das als Prüfungsfach gewählt wird,

6.

ein Nachweis nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten aus einer Veranstaltung der Kunstgeschichte oder der Musikwissenschaft.

(2) Zur Diplom-Vorprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer zudem Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) aus folgenden Veranstaltungen des Grundstudiums vorlegt:

  1. ein Nachweis aus dem vierstündigen Einführungskurs Propädeutikum,

  2. ein Nachweis aus einem Proseminar Theaterwissenschaft,

  3. je einen Nachweis aus Veranstaltungen der
    a) Germanistik
    b) Anglistik
    c) Romanistik
    d) Slavistik,

  4. ein Nachweis aus der Kunstgeschichte oder aus der Musikwissenschaft, und zwar in dem Fach, in dem kein Leistungsnachweis erbracht wird.

ANLAGE 2

Prüfungsgegenstände der Diplom-Vorprüfung (zu § 11 Abs. 2)

1.

Gegenstände der vierstündigen Klausur im Fach Theaterwissenschaften:


a)

Aufführungsanalyse zu einer vorgeführten (z. B. Videofilm) Theaterinszenierung oder einer sonstigen Medienproduktion (z. B. Hörspiel, Fernsehspiel) oder



b)

Kritik einer Theaterinszenierung oder einer anderen Medienproduktion (z. B. für Feuilleton, Funk) mit dem Schwerpunkt auf Regie- und Stück-Kritik oder



c)

Erörterung von Themen aus im Grundstudium angebotenen theaterwissenschaftlichen Veranstaltungen.

2.

Gegenstände der Kenntnisse in einem der Fächer der Germanistik oder Anglistik oder Romanistik:

Literaturwissenschaftliche Beschreibung eines Textes aus den dramatischen Gattungen.

3.

Gegenstände der mündlichen Prüfung im Fach Theaterwissenschaften:

Grundzüge der Theatergeschichte (z. B. Inszenierungstraditionen, außereuropäisches Theater),
Schauspiel- und Schauspieltheorie des 19. und 20. Jahrhunderts (z. B. Stanislavski , Brecht, Artaud, Grotowski, Brook),
Methoden der Aufführungsanalyse (z. B. praktische Zeichenanalyse, kommunikationstheoretische Analyse).

4.

Gegenstände der mündlichen Prüfung in den literaturwissenschaftlichen Fächern:

Grundzüge der literaturwissenschaftlichen Textinterpretation, insbesondere der Dramenanalyse, sowie ausgewählter Schwerpunkte der Literaturgeschichte.

5.

Gegenstände der mündlichen Prüfung in der Kunstwissenschaft:

Grundlagen der Kunstwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der darstellenden Künste und der Architektur (z. B. Entwicklung und Tendenzen der zeitgenössischen Künste; Berührungspunkte der darstellenden und der bildende Künste z. B. Happening, Kunst der Körpersprache; Theaterarchitektur; Formen des Bühnenbildes).

6.

Gegenstände der mündlichen Prüfung in der Musikwissenschaft.

Grundlagen der Musikwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der darstellenden Künste; besonders des Musik-Theaters (z. B. Formen der Oper, Unterhaltungstheater, Tanztheater, Bühnenmusik).

ANLAGE 3

Leistungs- und Teilnahmenachweise für die Zulassung zur Diplomprüfung (zu § 17 Abs. 1 Nr. 3)

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer benotete Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) aus den im folgenden aufgeführten Veranstaltungen des Hauptstudiums vorlegt:

  1. einen Nachweis über eine Assistenz,

  2. einen Nachweis aus einem szenischen Projekt (Schwerpunkt in Dramaturgie oder Regie),

  3. einen theaterwissenschaftlichen Seminarschein,

  4. je einen Nachweis aus Veranstaltungen der
    a) Germanistik
    b) Anglistik
    c) Romanistik und der
    d) Slavistik,

  5. einen Nachweis aus der Philosophie,

  6. einen Nachweis aus der Kunstgeschichte oder der Musikwissenschaft, und zwar in dem Gebiet, das als Prüfungsfach gewählt wird.

(2) Zur Diplomprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer zudem Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) aus folgenden Veranstaltungen des Hauptstudiums vorlegt:

  1. Einen Nachweis aus einem theaterwissenschaftlichen Seminar,

  2. Je einen Nachweis aus Veranstaltungen der beiden Prüfungsfächer (wahlweise aus der Germanistik, Anglistik, Romanistik und Slavistik),

  3. Einen Nachweis aus der Klassischen Philologie,

  4. Einem Nachweis Theaterrecht.

ANLAGE 4

Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung (zu § 18 Abs. 1)

1.

Gegenstände der praxisbezogenen Klausur im Fach Theaterwissenschaften:



a)

Aufführungsanalyse zu einer vorgeführten (z. B. Videofilm) Theaterinszenierung oder einer anderen Medienproduktion unter besonderer Berücksichtigung der Dramaturgie- und Regieelemente, sowie der Funktion und Wirkung zu beschreibender Einzelmomente des szenischen Zusammenhangs oder



b)

Kritik einer Theaterinszenierung oder einer anderen Medienproduktion mit dem Schwerpunkt auf Schauspielerleistungen und kulturpragmatischen Aspekten oder



c)

Entwurf einer szenischen Skizze zu einem vorgegebenen Thema mit dem Schwerpunkt auf dem Zusammenwirken der Blickwinkel Regie, Dramaturgie und Bühnenbild (Kostüm).

2.

Gegenstände der Klausur in einem der literaturwissenschaftlichen Fächer Germanistik oder Anglistik oder Romanistik:

Literaturkritische Analyse eines Textes aus den dramatischen Gattungen;

3.

Gegenstände der mündlichen Prüfung im Fach Theaterwissenschaft:

Ausgewählte Schwerpunkte der Theatergeschichte, Theatertheorie und Theorie der Medien,

Methoden der Analyse und Konzeptionierung zur Funktion und Wirkung struktureller Einzelmomente des szenischen Zusammenhangs,

Kulturpragmatische Aspekte der Theaterarbeit als angewandte Theatersoziologie (z. B. Spielplan, Führung eines Hauses, Werbung, Kulturpolitik),

Regie- und Dramaturgiekonzeptionen szenischer Projekte unter Berücksichtigung der Entwicklung der Künste und der Forschung.

4.

Gegenstände der mündlichen Prüfung in den beiden literaturwissenschaftlichen Fächern, die nicht in der Klausur gewählt wurden:

Vertiefte Kenntnisse der Werke eines Autors und Überblick über eine literaturhistorische Epoche.

5.

Für das nicht in der Vorprüfung gewählte Fach Kunstwissenschaft oder Musikwissenschaft gilt Anlage 2 Abs. 5 und 6 entsprechend.

Gießen, 31. Oktober 2001

Prof. Dr. Wilfried Floeck
Dekan des Fachbereichs 05 - Sprachen, Literatur, Kultur


*) Die Bezeichnung von Personen und Funktionsträgern in dieser Ordnung gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

1) 3. Änderung vom 16.12./25.11./11.11.1987. Diese Regelungen gelten für Studenten, die vom Wintersemester 1987/88 an das Studium aufnehmen bzw. aufgenommen haben.