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7.30.07 Nr.4 Diplomprüfungsordnung Geographie vom 22.4.1996


7.30.07 Nr. 4
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Diplomprüfungsordnung
des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Geographie"
mit dem Abschluß "Diplom-Geographin/Diplom-Geograph"

Hinweis vom 22. April.1996


 

 

Seite

DPO

22.04.1996

26.11.1996

Nr. 18/1997

1366

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeines

§ 1 Diplomgrad
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 7 Arten von Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Diplomarbeit
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13 Bescheinigung von Prüfungsleistungen
§ 14 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplom-Vorprüfung

§ 15 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
§ 17 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis
§ 19 Freiversuch

III. Diplomprüfung

§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 22 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis
§ 25 Freiversuch
§ 26 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

 

I. Allgemeines

§ 1
Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Geographie. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften und Geographie den akademischen Grad "Diplom-Geographin/ Diplom-Geograph" (ab-gekürzt: "Dipl.-Geogr.").

§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Hinzu kommt ein Semester für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Das Studium umfaßt das Hauptfach Geographie und zwei Nebenfächer. Eines der Nebenfächer kann durch zwei Studienelemente ersetzt werden, von denen eines im Grundstudium und eines im Hauptstudium studiert werden muß. Die zugelassenen Nebenfächer und Studienelemente sind in Anlage 1 aufgeführt.

(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt fachmethodische und fachinhaltliche Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches und nach freier Wahl der Studierenden. Im Fach Geographie umfaßt der methodische Bereich Lehrveranstaltungen zu Methoden, Techniken und wissenschaftstheoretischen Grundlagen der Geographie, der fachinhaltliche Bereich Lehrveranstaltungen zur Physischen Geographie, Anthropogeographie und Angewandten Geographie.

(5) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 150 Semesterwochenstunden.

(6) Das Hauptfach Geographie kann

1. mit dem Schwerpunkt Physische Geographie (naturwissenschaftliche Studienrichtung) oder

2. mit dem Schwerpunkt Anthropogeographie (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studienrichtung)

studiert werden, wobei die Studentin bzw. der Student die Entscheidung zu Beginn des Hauptstudiums trifft.

(7) Während des Studiums hat die Studentin bzw. der Student ein außeruniversitäres Berufspraktikum in fachnahen Institutionen (Behörden, Betrieben, usw.) abzuleisten. Das außeruniversitäre Berufspraktikum dauert mindestens drei Monate und ist in zwei verschiedenen Institutionen abzuleisten. Die Zeitdauer des Einzelpraktikums soll in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten.

§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 20 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 15 ff.) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3.

(2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 16 und 21 vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht.

(3) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel im Anschluß an das vierte Fachsemester erfolgen und bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuß zuständig.

(2) Mitglieder des Prüfungausschusses sind:

1. vier Professorinnen bzw. Professoren der Geographie,

2. eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter aus dem Institut für Geographie und

3. eine Studentin bzw. ein Student des Hauptfaches Geographie (Diplomstudiengang).

Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Die Amtszeit aller anderen Mitglieder beträgt drei Jahre.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüferinnen bzw. Prüfer sind Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Hochschulassisten-tinnen und Hochschulassistenten, soweit sie selbständige Lehraufgaben wahrnehmen. Ist dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, befugt. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Geographie an einer Wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat können für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.

§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. mindestens das letzte Fachsemester vor der Prüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen eingeschrieben war,

3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§ 16 und § 21),

4. an einer Studienberatung im Geographischen Institut teilgenommen hat.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Geographie oder in einem verwandten Studiengang an einer Wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn sie bzw. er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. die Angabe der beiden Nebenfächer oder eines Nebenfaches und eines für den entsprechenden Studienabschnitt gewählten Studienelementes (§ 2 Abs. 3),

3. das Studienbuch und die Studienbescheinigungen,

4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Geographie oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem solchen Studiengang in einem schwebendem Prüfungsverfahren befindet,

5. im Fall des Antrags auf Zulassung zur Diplomprüfung die Angabe über die Studienrichtung des Hauptstudiums im Hauptfach Geographie (§ 2 Abs. 6).

(3) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und die Zulassung zur Diplomprüfung.

(5) Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 7
Arten von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. die mündlichen Prüfungen (§ 8)

2. die Diplomarbeit (§ 9)

(2) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw. der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatin bzw. den Kandidaten.

§ 9
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist gemeinsam mit der mündlichen Diplomprüfung eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus dem Hauptfach Geographie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin und jedem Professor, jeder Hochschuldozentin und jedem Hochschuldozenten, die das Hauptfach vertreten, sowie von jeder Hochschulassistentin und jedem Hochschulassistenten, die einschlägige Lehrveranstaltungen selbständig durchführen, ausgegeben und betreut werden. Entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorin-nen und außerplanmäßige Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten können die Diplomarbeit ausgegeben und betreuen, wenn die Betreuung und Bewertung der Arbeit sichergestellt ist. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist (§ 22 Abs. 2) eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß maschinenschriftlich und in doppelter Ausfertigung beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten. Prüferin soll diejenige bzw. Prüfer soll derjenige sein, die bzw. der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuß oder seine Vorsitzende bzw. sein Vorsitzender über die endgültige Bewertung.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0.3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0.7 und 4.3 und 4.7 und 5.3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4.0 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtshilfebelehrung zu versehen.

§ 12
Wiederholung der Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung und die Diplomarbeit können, wenn sie nicht mindestens mit "ausreichend" (4.0) bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zulässig. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb des folgenden Semesters abgelegt werden.

§ 13
Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt (§ 18 und § 24). Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtshilfebelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfungsleistungen wiederholt werden können.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 14
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Geographie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe von § 10 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 15
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen und das methodische Instrumentarium des Faches erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. Im einzelnen ergeben sich die Prüfungsanforderungen aus den in Anlage 2 und in der Studienordnung näher bezeichneten Inhalten und Zielen des Grundstudiums im Hauptfach Geographie und in den beiden Nebenfächern bzw. in einem Nebenfach und dem für die Diplom-Vorprüfung gewählten Studienelement.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgelegt ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Die Prüfung soll in allen Fächern innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

§ 16
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. an zwei Seminaren oder gleichwertigen Lehrveranstaltungen im Bereich "Methoden und Techniken der Geographie", an je einer derartigen Lehrveranstaltung in den Bereichen "Angewandte Geographie und Raumplanung", "Physische Geographie" und "Anthropogeographie" sowie einer weiteren Lehrveranstaltung aus einem dieser drei Bereiche,

2. an je einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in den beiden Nebenfächern oder in einem Nebenfach und dem für die Diplom-Vorprüfung gewählten Studienelement (§ 2 Abs. 3),

3. an mindestens zehn Geländetagen in Geographie

mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den im Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen werden von der Veranstaltungsleiterin bzw. von dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf schriftlichen Hausarbeiten, Klausuren, Referaten, Protokollen, Kolloquien und/oder mündlichen Prüfungen. Vor Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 17
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen (§ 8)

1. im Hauptfach Geographie und
2. in zwei Nebenfächern
oder
in einem Nebenfach und in dem für die Diplom-Vorprüfung gewählten Studienelement (§ 2 Abs. 3).

(2) Die mündliche Prüfung im Hauptfach Geographie besteht aus drei Fachprüfungen, die zusammenhängend durchgeführt werden können, aber getrennt bewertet werden. Die Fachprüfungen beziehen sich auf drei der vier Teilbereiche

1. Anthropogeographie,
2. Physische Geographie,
3. Angewandte Geographie und Raumplanung,
4. Methoden und Techniken der Geographie.

(3) Die zugelassenen Nebenfächer und Studienelemente sind in Anlage 1 aufgeführt. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter den in Anlage 1 lit. B genannten Voraussetzungen auch ein anderes nicht in den Katalog der Nebenfächer aufgenommenes Fach als zweites Nebenfach zulassen.

(4) Die Prüfungsgegenstände für das Hauptfach Geographie und die einzelnen Nebenfächer sind in Anlage 2 aufgeführt.

(5) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten im Hauptfach Geographie in der Regel 90 bis 120 Minuten, in den Nebenfächern bzw. dem Studienelement in der Regel jeweils 30 bis 40 Minuten.

§ 18
Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4.0) bewertet worden sind.

(2) Aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Fachprüfungen wird gemäß § 10 Abs. 2 eine Gesamtnote gebildet.

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält.

§ 19
Freiversuch

Abweichend von § 12 gilt folgende Regelung:

(1) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie bis zum Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt wurde (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

III. Diplomprüfung

§ 20
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Im einzelnen ergeben sich die Prüfungsanforderungen aus den in Anlage 3 und in der Studienordnung näher bezeichneten Inhalten und Zielen des Hauptstudiums im Hauptfach Geographie und in den beiden Nebenfächern bzw. in einem Nebenfach und dem für die Diplomprüfung gewählten Studienelement.

(2) Die Diplomprüfung, bestehend aus mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit, beginnt in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Semesters. Sie soll in einem Semester abgeschlossen sein.

(3) Die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung sollen zusammenhängend durchgeführt werden. Sie sollen in allen Fächern innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

§ 21
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Geographie an einer Wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine gemäß § 14 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat,

2. ein außeruniversitäres Berufspraktikum von insgesamt drei Monaten erfolgreich abgeleistet und darüber einer prüfungsberechtigten Hochschullehrerin bzw. einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer einen schriftlichen Praktikantenbericht vorgelegt hat,

3. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat:

a) an je einem Seminar oder gleichwertigen Lehrveranstaltung des Hauptstudiums im Hauptfach Geographie, und zwar in den Bereichen "Methoden und Techniken der Geographie" und "Angewandte Geographie und Raumplanung" sowie, je nach der gewählten Studienrichtung, an zwei derartigen Lehrveranstaltungen im Bereich "Physische Geographie" oder "Anthropogeographie"; eine der Lehrveranstaltungen ist in Form eines einsemestrigen Projektes, eine weitere in Form eines Oberseminares zu absolvieren;

b) an je einem Seminar oder gleichwertigen Lehrveranstaltung des Hauptstudiums in den beiden Nebenfächern oder in einem Nebenfach und dem für die Diplomprüfung gewählten Studienelement (§ 2 Abs. 3);

c) an mindestens sechs Geländetagen und an einer mindestens vierzehntägigen großen Exkursion im Hauptfach Geographie.

(2) Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den im Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen werden von der Veranstaltungsleiterin bzw. von dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf schriftlichen Hausarbeiten, Klausuren, Referaten, Protokollen, Kolloquien und/oder mündlichen Prüfungen. Vor Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 22
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit im Hauptfach Geographie (§ 9)

2. den mündlichen Prüfungen (§ 8)

a) im Hauptfach Geographie und

b) in zwei Nebenfächern

oder

in einem Nebenfach und in dem für die Diplomprüfung gewählten Studienelement (§ 2 Abs. 3).

(2) Für die Diplomarbeit ist nach Möglichkeit ein Thema zu stellen, das mit Beobachtungen im Gelände, empirischen Erhebungen und/oder mit der Auswertung von sonstigem Originalmaterial (Statistiken usw.) verbunden und nach Möglichkeit auf die Praxis in Verwaltung oder Wirtschaft bezogen ist. Für die Bearbeitung der Diplomarbeit gelten folgende Bestimmungen (zusätzlich § 9):

1. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zu deren Abgabe (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate.

2. Die Anfertigung der Diplomarbeit soll in der Regel nach dem Ablegen der mündlichen Prüfungen erfolgen.

3. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitung zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

4. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie als "nicht ausreichend" bewertet.

(3) Die mündliche Prüfung im Hauptfach Geographie besteht aus drei Fachprüfungen, die zusammenhängend durchgeführt werden können, aber getrennt bewertet werden. Die Fachprüfungen im Hauptfach Geographie sind:

1. in der naturwissenschaftlichen Studienrichtung drei der folgenden Teilbereiche:

Geomorphologie, Klimageographie, Vegetationsgeographie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Landschaftsökologie, Landschafts- oder Raumplanung, Geoinformatik und Fernerkundung, Geographie der Entwicklungsländer;

2. in der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studienrichtung drei der folgenden Teilbereiche:

Bevölkerungs- und Sozialgeographie, Wirtschaftsgeographie, Siedlungs- und Stadtgeographie, Geographie der Entwicklungsländer, Raumplanung, Landschaftsplanung, Geoinformatik und Fernerkundung, Landschaftsökologie.

(4) Die zugelassenen Nebenfächer und Studienelemente sind in Anlage 1 aufgeführt. Die Nebenfächer müssen mit den Nebenfächern des Grundstudiums übereinstimmen; bei dem Studienelement handelt es sich gegebenenfalls um das zweite, für das Hauptstudium gewählte Studienelement (Anlage 1 lit. C).

(5) Die Prüfungsgegenstände für das Hauptfach Geographie und die einzelnen Nebenfächer sind in Anlage 3 aufgeführt.

(6) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten im Hauptfach Geographie in der Regel 120 bis 180 Minuten, in den Nebenfächern bzw. dem Studienelement in der Regel jeweils 40 bis 60 Minuten.

§ 23
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich

1. im Rahmen der schwebenden Diplomprüfung oder

2. nach bestandener Diplomprüfung

in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Es können die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fächer gewählt werden (Anlage 1).

(2) Für die Durchführung, Wiederholung und Bewertung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften entsprechend, die auch im übrigen im Rahmen der Diplomprüfung Anwendung finden.

(3) Das Ergebnis der Prüfung in einem Zusatzfach wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Wird die Zusatzprüfung nach bestandener Diplomprüfung abgelegt, erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber ein gesondertes Zeugnis.

§ 24
Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4.0) bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit entsprechend zu § 10 Abs. 2. Dabei wird die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1.0 bewertet und der Notendurchschnitt der Fachprüfungen nicht schlechter als 1.3 ist.

(4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung enthält:

1. die gewählte Studienrichtung,

2. das Thema und die Note der Diplomarbeit,

3. die Fachnoten für jedes Einzelfach,

4. die Gesamtnote,

5. ggf. die Fachnote für das in der Diplom-Vorprüfung abgeschlossene Studienelement.

(5) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern (§ 23) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(6) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 25
Freiversuch

Abweichend von § 12 gilt folgende Regelung:

(1) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung im Rahmen der Diplomprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie bis zum Ende des achten Fachsemesters abgelegt wurde (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

§ 26
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Zeugnisse bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erhebung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung der Prüfungsordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen folgt. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für das Fach Geographie vom 24. Oktober 1984 außer Kraft.

(2) Für Studentinnen und Studenten, die einen Studienabschnitt nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung beginnen, findet diese Prüfungsordnung Anwendung.

(3) Studierende, die einen Studienabschnitt vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung wählen, ob sie nach dieser oder der Prüfungsordnung für das Fach Geographie vom 24. Oktober 1984 geprüft werden möchten.

Gießen, den 28. Januar 1997

gez. Prof. Dr. U. Scholz
Dekan des Fachbereichs
Geowissenschaften und Geographie

 

 

 

 

 

 

A n l a g e 1

Zur Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches
Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß
"Diplom-Geographin/Diplom-Geograph"

Zugelassene Nebenfächer und Studienelemente (zu § 2 Abs. 3)

A. Zugelassene Nebenfächer

I. Naturwissenschaftliche Nebenfächer

1. Geologie

2. Bodenkunde

3. Botanik

4. Zoologie

II. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Nebenfächer

5. Wirtschaftswissenschaften mit einem der folgenden Schwerpunkte

a) Betriebswirtschaftslehre

b) Volkswirtschaftslehre

c) Sozialökonomik der Entwicklungsländer

d) Transportwirtschaft

e) Statistik

6. Agrarökonomie

7. Soziologie

8. Politikwissenschaft

9. Teilbereiche der Rechtswissenschaft *

10. Geschichte mit einem der folgenden Schwerpunkte

a) Mittlere Geschichte

b) Neuere Geschichte

c) Osteuropäische Geschichte

Nicht miteinander kombinierbar sind jeweils die Nebenfächer unter Nr. 5 Buchstabe b) bis d) und die Nebenfächer unter Nr. 10.

B. Andere Nebenfächer

Außerdem kann auf schriftlichen Antrag ein anderes, in Anlage 1 lit. A nicht aufgeführtes Nebenfach mit einem Maximalumfang von 36 Semesterwochenstunden als zweites Nebenfach zugelassen werden, wenn eine Studienordnung besteht, geregelt ist, welche Leistungsnachweise bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung vorzulegen sind und wenn die Prüfungsgegenstände für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung feststehen. Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich. Das Nebenfach muß eine sinnvolle Ergänzung des Hauptfaches und des anderen Nebenfaches darstellen und für das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten angestrebte Berufsziel sinnvoll sein.

C. Zugelassene Studienelemente

(1) Die Wahl der Studienelemente bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich. Der Prüfungsausschuß darf nur zustimmen, wenn das Studienelement eine sinnvolle Ergänzung des Haupt- und Nebenfaches ist, und wenn das Studienelement des Hauptstudiums auf ein Studienelement des Grundstudiums aufbaut.

(2) Als Studienelement können Fächer gewählt werden, die mit einem Maximalumfang von 18 Semesterwochenstunden angeboten werden, insbesondere Teilgebiete der Nebenfächer nach Anlage 1 lit. A.

(3) Im Hauptstudium kann als naturwissenschaftliches Studienelement auch Landeskultur gewählt werden, aber nur, wenn

1. im Hauptstudium des Hauptfaches Geographie die naturwissenschaftliche Richtung gewählt wird und

2. im Grundstudium bereits das Studienelement (Nebenfach) Bodenkunde gewählt wurde.

 

 

 

 

A n l a g e 2

Zur Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs
Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß
"Diplom-Geographin/Diplom-Geograph"

Prüfungsgegenstände der Diplom-Vorprüfung (§ 17 Abs. 4)

A. Hauptfach Geographie

1. Physische Geographie:

Grundkenntnisse in den Teildisziplinen Geomorphologie, Klimageographie, Vegetationsgeographie, Bodengeographie und Hydrogeographie unter besonderer Berücksichtigung landschaftsökologischer Fragestellungen.

2. Anthropogeographie:

Grundkenntnisse in den Teildisziplinen Bevölkerungs- und Sozialgeographie, Agrar- und Wirtschaftsgeographie sowie Siedlungs- und Stadtgeographie unter besonderer Berücksichtigung angewandter Fragestellungen.

3. Angewandte Geographie und Raumplanung:

Grundkenntnisse der planungsbezogenen Raumanalyse, Landesplanung, Regionalplanung, Stadt- und Gemeindeplanung.

4. Methoden und Techniken der Geographie:

  • Wissenschaftstheoretische Grundlagen und Fragestellungen der Geographie
  • Grundlagen der physisch-geographischen Arbeits- und Meßmethoden in Labor und Gelände
  • Methoden der angewandten Geo-Statistik (uni- und bivariate Verfahren)
  • Erhebungs- und Bewertungsverfahren in der Geographie
  • Grundkenntnisse der Kartographie: topographische und thematische Karten

B. Nebenfach Geologie

I. Wissenschaftstheoretische und fachmethodische Grundlagen:

  • Einführung in die Grundbegriffe und die fachmethodischen Grundlagen der Geologie

II. Fachinhaltliche Grundlagen:

  • Kenntnisse der Grundlagen und der Fragestellungen der Allgemeinen Geologie, Erdgeschichte und der Regionalen Geologie Deutschlands
  • Kenntnisse der Gesteinsbestimmung anhand äußerer Merkmale
  • Kenntnisse der Grundlagen und Fragestellungen der geologischen Karteninterpretation
  • Kenntnisse der Methoden und Arbeitsweisen der geologischen Karteninterpretation

C. Nebenfach Bodenkunde

  • Grundzüge der Bodenkunde
  • Chemische Grundlagen der Bodenkunde
  • Grundlagen der Bodennutzung
  • Regionale Bodenkunde (Mitteleuropa, Tropen und Subtropen)
  • Ökologische Funktionen des Bodens (Bodenphysik und Standortkunde)
  • Grundlagen der Gefügekunde des Bodens
  • Bodenerosion und Bodenerhaltung

Die Prüfung orientiert sich am Stoff der Veranstaltungen des Grundstudiums.

D. Nebenfach Botanik

  • Grundlagen von Bau und Funktion der Pflanzen
  • Grundlagen der Pflanzenökologie und Ökosystemforschung
  • Voraussetzungen und Gesetzmäßigkeiten der Verbreitung der Pflanzenarten und Vegetationsformen
  • Grundzüge der Pflanzengeographie und Pflanzensoziologie
  • Grundzüge der botanischen Systematik
  • Kenntnisse der wichtigsten einheimischen Pflanzenarten
  • Methodenkenntnisse auf den Gebieten der Pflanzensystematik, Geobotanik, und Pflanzenökologie

E. Nebenfach Zoologie

Baupläne der großen Tierstämme, Kenntnis der vergleichend-anatomischen Zusammenhänge, Grundlagen des Baues und der Funktion von tierischen Zellen und Organen, Grundlagen der Entwicklungsbiologie der Tiere, der Weitergabe genetischer Information, der klassischen Genetik und der Evolution.

Kenntnis der wichtigsten einheimischen Tierarten, der Ökologie der Tiere und der wichtigsten Methoden zur Bestimmung von Tieren. Kenntnis der Präparation und Untersuchung der wichtigsten Tiergruppen.

F. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwergewichtes (vgl. Anlage 1 lit. A II Nr. 5) im Studium statt.

I. Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:

1. Gegenstand, Methodik und Konzeption der Betriebswirtschaftslehre

2. Gestaltung der Betriebsstrukturen

3. Gestaltung der betrieblichen Funktionen

 

 

II. Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:

1. Gegenstand, Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre

2. Mikroökonomik

3. Makroökonomik

4. Grundlagen der Wirtschaftspolitik

 

 

III. Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer

Es gelten die Anforderungen der Diplom-Vorprüfung mit dem Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre.

 

 

IV. Schwerpunkt Transportwirtschaft

Es gelten die Anforderungen der Diplom-Vorprüfung mit dem Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre.

 

 

V. Schwerpunkt Statistik

Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:

1. Methoden der deskriptiven und schließenden Statistik für Wirtschaftswissenschaftler

2. Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung

3. Wirtschaftsstatistik und Bevölkerungsstatistik

G. Nebenfach Agrarökonomie

a) Volkswirtschaftslehre

aa) Grundlagen

Systematik der Volkswirtschaftslehre, Systematik der Mikroökonomik, Systematik der Makroökonomik, Methoden, Mittel, Theoriebildung, Prognosen, Tests, Mathematik in der Volkswirtschaftslehre. Knappheit und Wahlhandlung, Grundsätze des Wirtschaftens, Produktionsfaktoren, Arbeitsteilung, Kreislauftheorie (Geld, Güter), Wirtschaftssysteme, wirtschaftspolitische Zielvorstellungen.

bb) Mikroökonomik

Theorie des Haushaltsangebotes und der Haushaltsnachfrage, Theorie des Unternehmensangebotes und der Unternehmensnachfrage, Theorie der Gleichgewichte (Haushalt, Unternehmen), Elastizitäten, Nutzen-Analyse, Indifferenzkurven-Analyse, Substitution, Präferenz-Analyse, Arbeitsangebots-Analyse, Kapitalangebots-Analyse, Faktorpreisbildungs-Analyse (Lohn, Zins).

cc) Makroökonomik

Geldangebots-Analyse, Geldnachfrage-Analyse (Kassenhaltungs-Theorie), Konsum-Theorie, Spar-Theorie, Investitions-Theorie, Wachstums-Theorie, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Theorie des Geldkreislaufes, Theorie der Geldwertschöpfung, Kredittheorie, Zahlungsbilanz, Preis- und Wechselkurstheorie, Bankensystem, Theorie der Wirtschaftspolitik.

b) Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues

Betriebswirtschaftslehre, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Standortlehre, Betriebsanalyse, Marktlehre.

H. Nebenfach Soziologie

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse aus drei der folgenden Bereiche des Grundstudiums:

I. Soziologische Grundbegriffe/allgemeine Soziologie

II. Strukturen gegenwärtiger Gesellschaften

III. Soziale Bewegungen und ihre Theorien

IV. Raumbezogene Soziologie (Stadtsoziologie, ländliche Soziologie, Soziologie der Entwicklungsländer)

V. Empirische Sozialforschung I

Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

I. Nebenfach Politikwissenschaft

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse aus dem Bereich

I. Das politische und soziale System der Bundesrepublik Deutschland

sowie aus zwei der folgenden Bereiche des Grundstudiums:

II. Politische Theorien/Theorien sozialer Bewegungen/Wissenschafts- und Erkenntnistheorien

III. Politische Ökonomie

IV. Internationale Beziehungen

V. Empirische Sozialforschung I

Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

K. Nebenfach Teilbereiche der Rechtswissenschaft

Entsprechend des gewählten Teilbereiches (vgl. Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität für das Nebenfach "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 4. Mai 1983, Anlage 1 bis 3)

L. Nebenfach Geschichte

Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

I. Schwerpunkt Mittlere Geschichte

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Mittleren Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Mittleren Geschichte

c) Gegenstandsbereich der Mittleren Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht

II. Schwerpunkt Neuere Geschichte

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Neueren Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Neueren Geschichte

c) Gegenstandsbereich der Neueren Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht

III. Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte

Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Osteuropäischen Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Osteuropäischen Geschichte

c) Gegenstandsbereiche der Osteuropäischen Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht.

 

 

A n l a g e 3

Zur Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs
Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Geographie" mit dem Abschluß
"DiplomGeographin/Diplom-Geograph"

Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung (§ 22 Abs. 5)

A. Hauptfach Geographie

I. Physische Geographie (naturwissenschaftliche Studienrichtung)

Kenntnisse über neuere Forschungsschwerpunkte und Forschungsrichtungen in der Physischen Geographie

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse über physisch-geographische Arbeits- und Meßmethoden in Labor und Gelände

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in drei der folgenden Teilbereiche:

  • Geomorphologie
  • Klimageographie
  • Vegetationsgeographie
  • Bodengeographie
  • Hydrogeographie
  • Landschaftsökologie
  • Landschafts- oder Raumplanung
  • Geoinformatik und Fernerkundung
  • Geographie der Entwicklungsländer

Erweiterte Fachkenntnisse von ökosystemaren Zusammenhängen; Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen und deren Lösung unter besonderer Berücksichtigung landschaftsökologischer und raumplanerischer Fragestellungen an ausgewählten regionalen Beispielen

II. Anthropogeographie (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studienrichtung)

Kenntnisse über neuere Forschungsschwerpunkte und Forschungsrichtungen in der Anthropogeographie

Kenntnisse in den wichtigsten anthropogeographischen Arbeitsmethoden (Geographische Informationssysteme, Luftbildauswertung und Fernerkundung, Angewandte Geostatistik, Methoden der regionalen Struktur- und Entwicklungsanalyse)

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse in drei der folgenden Teilbereiche:

  • Bevölkerungs- und Sozialgeographie
  • Wirtschaftsgeographie
  • Siedlungs- und Stadtgeographie
  • Geographie der Entwicklungsländer
  • Raumplanung
  • Landschaftsplanung
  • Geoinformatik und Fernerkundung
  • Landschaftsökologie

Erweiterte Fachkenntnisse von sozio-ökonomischen Zusammenhängen; Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen und deren Lösung unter besonderer Berücksichtigung angewandter, raumplanerischer und ökologischer Fragestellungen an ausgewählten regionalen Beispielen

B. Nebenfach Geologie

I. Kenntnisse der Grundlagen und der Fragestellungen sowie der Methoden und Arbeitsweisen der

  • Hydrogeologie
  • Photogeologie
  • Ingenieur-Geologie

II. Fachinhaltliche Grundlagen zu drei verschiedenen Regionen Europas

C. Nebenfach Bodenkunde

Ökologische Funktionen des Bodens (Bodenchemie und Filterfunktionen)

Bodenkartierung: quartärgeologische Grundlagen der Bodenkartierung

Ökologische Funktionen des Bodens (Belastbarkeit von Böden)

Regionale Bodenkunde (Eurasien)

Standortbewertung

Bodenchemie und Tonmineralogie

Gefügekunde des Bodens

Bodenbiologie

Die Prüfung orientiert sich am Stoff der Veranstaltungen des Hauptstudiums

D. Nebenfach Botanik

Vertiefte Kenntnisse in den im Rahmen des Prüfungsstoffes für die Diplom-Vorprüfung genannten Gebiete.

Dazu:

Grundzüge der Anatomie und Cytobiologie der Pflanzen

Kenntnisse von Kryptogamen und Gymnospermen einschließlich ihrer Bestimmungsmerkmale

Vertiefte Kenntnisse von Pflanzenformationen und Vegetationsregionen anhand exemplarischer Beispiele

Vertiefte Kenntnisse ökologischer Spezialgebiete

Grundlage und Hauptergebnisse der Pollenanalyse

Bedeutung von Pflanzen und Vegetation in der Umweltsicherung und als Standort-Indikatoren

Grundlagen der Ökosystemforschung

E. Nebenfach Zoologie

Vertiefte Kenntnisse in den im Rahmen des Prüfungsstoffes für die Diplom-Vorprüfung genannten Gebieten. Darüber hinaus Grundlagenkenntnisse der Physiologie der Tiere. Bedeutung von Tieren und ihrer Biotope in der Umweltsicherung.

F. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

I. Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

Vertiefte Kenntnisse über

1. Unternehmensführung

2. betriebliche Funktionen sowie betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Unternehmenszusammenschlüsse

3. anwendungsbezogene Analyse und Lösung unternehmerischer Entscheidungsprobleme

II. Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre

Vertiefte Kenntnisse über

1. Preis und Wettbewerb

2. Konjunktur und Stabilität

3. Wachstum und Entwicklung

4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen

5. Geld, Kredit, Währung

6. Finanzpolitik

7. Wirtschaftspolitik

 

 

III. Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer

Vertiefte Kenntnis über

1. Analyse der Lage in den Entwicklungsländern

2. Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele

3. Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer Maßnahmen

 

 

IV. Schwerpunkt Transportwirtschaft

Vertiefte Kenntnisse über

1. Kostenrechnung und Preisbildungsverfahren

2. Infrastrukturplanung

3. Unternehmensplanung

4. Logistik

 

 

V. Schwerpunkt Statistik

Vertiefte Kenntnisse über

1. Methoden der empirisch-quantitativen Wirtschaftsforschung

2. Zeitreihenanalyse und Prognose

3. Theorie und Anwendung von Stichprobenverfahren

4. Multivariate statistische Verfahren

G. Nebenfach Agrarökonomik

Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Hauptstudium in einem der folgenden Schwerpunkte statt:

a) Landwirtschaftliche Betriebslehre

Theoretische Grundlagen des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses, Ökonomik des Getreide-, Körnermais-, Kartoffel- und Zuckerrübenanbaus.

Planung des Anbauverhältnisses und der Fruchtfolge, Ökonomik der Graslandnutzung, Ökonomik der Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Hühnerhaltung, Beziehungen zwischen den wichtigsten Betriebszweigen der landwirtschaftlichen Produktion.

Ökonomische Verfahren der Optimumkalkulation. Planung landwirtschaftlicher Betriebsorganisationen, Darstellung und Analyse von Betriebsformen und typischen Produktionsprogrammen im Agrarbereich.

b) Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre

Ziele der nationalen und der EG-Agrarpolitik, Arten und Einsatzbereiche agrarpolitischer Instrumente, Agrarpreispolitik, Agrarstrukturpolitik, Determinanten des Wirtschaftswachstums, Strukturwandel in der Landwirtschaft, technischer Fortschritt, Betriebsgrößenveränderungen, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Produktivität, Grundformen der Willensbildung, Institutionen und gesellschaftliche Träger, markt- und preispolitische Maßnahmen, einzelstaatliche Agrarpolitik in westlichen Ländern, Reformansätze der EG-Agrarpolitik, Agrarstrukturpolitik in der regionalen Wirtschaftspolitik, strukturpolitische Konzeptionen in der BRD und EG, Bodenmarkt und Bodenpolitik.

c) Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung

Welternährungssituation, Nachfrageentwicklung, Produktionsfaktoren und ihre Kombination in der Nahrungsmittelerzeugung, Ernährungsbilanzen, Nahrungshilfe, Bevölkerungspolitik, regionale Pläne (Erfassung und Analyse relevanter Daten), Indikatoren wirtschaftlicher Entwicklung, nationale und regionale Entwicklungspläne, Projekte als Mittel der Entwicklungspolitik;

Soziologie der Landwirtschaft und der Landbevölkerung, Stadt-Land-Beziehungen, soziale Strukturen und sozialer Wandel in der Intustriegesellschaft, Konfliktregelungsstrategien, soziale Strategien der ländlichen Entwicklung, Wirtschaftssoziologie.

d) Regionalplanung und Agrarsoziologie

Ursachen und Gründe der Verteilung wirtschaftlicher Aktivitäten im Raum, Indikatoren zur Kennzeichnung regionaler Struktur, regionalwirtschaftliche Erklärungsansätze; Intensität, betriebliche Spezialisierung und regionale Konzentration in der Landwirtschaft; Landwirtschaft und Umwelt, Methoden der regionalen Abgrenzung, Erklärungs- und Vorausschätzungsansätze in der Regionalplanung, Methoden der Bewertung in der Regional- und Umweltplanung, regionalpolitische Konzepte und Leitbilder, Erfolgskontrolle;

Soziologie der Landwirtschaft und der Landbevölkerung, Stadt-Land-Beziehungen, Grundlagen soziologischer Umweltanalyse, Soziologie der Arbeit und der Freizeit, Wirtschaftssoziologie.

H. Nebenfach Soziologie

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche:

I. Soziologische Theorien/Geschichte der Soziologie

II. Planung/Verwaltung/Sozialpolitik

III. Soziologie der Entwicklungsländer

Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

I. Nebenfach Politikwissenschaft

Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche:

I. Politische Theorien/Soziale Bewegungen und ihre Theorien

II. Entwicklung und Struktur der bürgerlichen Gesellschaft

III. Internationale Beziehungen

Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

K. Nebenfach Teilbereiche der Rechtswissenschaft

Entsprechend des gewählten Teilbereiches (vgl. Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität für das Nebenfach "Teilbereiche der Rechtswissenschaft" vom 4. Mai 1983, Anlage 1 bis 3)

L. Nebenfach Geschichte

Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

I. Schwerpunkt Mittlere Geschichte

Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Mittleren Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Mittleren Geschichte

c) Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Mittleren Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht

II. Schwerpunkt Neuere Geschichte

Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen

a) Arbeitsweisen und Methoden der Neueren Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Neueren Geschichte

c) Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Neueren Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht

 

 

III. Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte

Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:

a) Arbeitsweisen und Methoden der Osteuropäischen Geschichte

b) Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Osteuropäischen Geschichte

c) Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Osteuropäischen Geschichte

(1) in sektoraler Hinsicht

(2) in chronologischer Hinsicht

(3) in regionaler Hinsicht

M. Studienelement Landeskultur

Gefordert werden Kenntnisse in folgenden Bereichen:

  • Wasserhaushalt, Wasserbewegung und Stofftransport in Boden und Landschaft - Einfluß der Landnutzung
  • Gewässer, Gewässerbelastung, Eutrophierung, Gewässerschutz
  • Bodenbelastung, Bodenschutz
  • Agrar- und Hydrometeorolgie
  • Hydrologische, hydrometeorologische und bodenkundliche Meß- und Untersuchungsmethoden
  • Hydromeliorationen, Moorkultivierung, Bewässerung, Rekultivierung, Renaturierung
  • Luftverunreinigung, Wirkungen vor allem auf Vegetation, Boden, Gewässer

Fußnoten:

*) Für den Diplomstudiengang Geographie wird der Teilbereich "Öffentliches Recht" empfohlen.

 


FBR

Genehmigung HMWK

StAnz.