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7.37.09 Nr.1 Prüfungsordnung B.Sc. und M.Sc. Agrarwissenschaften


7.37.09 Nr. 1
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Prüfungsordnung
des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie
und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen
für seine Studiengänge
mit Abschluss "Bachelor of Science" (B.Sc.)
in den Studienrichtungen "Ökotrophologie" und
"Agrarwissenschaften und Umweltmanagement"
und
dem Abschluss "Master of Science" (M.Sc.)
in den Studienrichtungen "Ernährungswissenschaften",
"Haushaltswissenschaften", "Ernährungsökonomie",
"Pflanzenproduktion", "Nutztierwissenschaften",
"Agrarökonomie und Betriebsmanagement" und
"Umwelt- und Ressourcenmanagement"
Hinweis  vom 20. Juni 2001



FB 09 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
PrüfungsO 20.06.2001 29.08.2002  16.09.2002 3377


INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I:
Allgemeines
§   1 Zweck der Prüfungen
§   2 Akademischer Grad
§   3 Studienaufbau
§   4 Bachelor-Studiengang
§   5 Master-Studiengang
§   6 Prüfungsausschuss
§   7 Prüfer und Beisitzer
§   8 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§   9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
§ 11 Leistungspunkte (Credit-points)


Abschnitt II:
Bachelor-Studiengang
§ 12 Zulassung
§ 13 Zulassungsverfahren
§ 14 Ziel und Aufbau des Bachelor-Studienganges
§ 15 Studienbegleitende Abschlussprüfungen
§ 16 Prüfungsformen
§ 17 Umfang und Art der Prüfung
§ 18 Studienarbeit
§ 19 Präsentation und Bewertung der Studienarbeit
§ 20 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung, Gesamtbewertung
§ 21 Wiederholung der Bachelor-Prüfung; Fristen
§ 22 Zeugnis
§ 23 Bachelor-Urkunde


Abschnitt III:
Master-Studiengang
§ 24 Zulassung zum Master-Studiengang
§ 25 Zulassung zur Master-Prüfung
§ 26 Umfang und Art der Prüfung; Prüfungsfristen
§ 27 Masterarbeit
§ 28 Abgabe und Bewertung der schriftlichen Masterarbeit
§ 29 Verteidigung der Masterarbeit; Benotung
§ 30 Bestehen und Nichtbestehen der Master-Prüfung, Gesamtbewertung
§ 31 Wiederholung der Master-Prüfung; Fristen
§ 32 Zeugnis
§ 33 Master-Urkunde


Abschnitt IV:
Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 34 Ungültigkeit der Bachelor- oder Master-Prüfung
§ 35 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 36 Beschwerden und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 37 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten


Anhang I:Profilmodule des Bachelor-Studienganges


Anhang II:Profilmodule des Master-Studienganges


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfungen

(1)Die Studiengänge des Fachbereichs 09 Agrarwissenschaften, Öko-trophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen können mit den berufsqualifizierenden Abschlüssen "Bachelor of Science'' und "Master of Science'' abgeschlossen werden.

(2)Durch die Prüfung zum "Bachelor of Science'' wird festgestellt, ob die Studierenden im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausbildung:

a)ein anwendungsbezogenes Grundlagenwissen besitzen,

b)über praxisorientierte Kenntnisse des jeweiligen Arbeitsfeldes verfügen,

c)die Zusammenhänge der einzelnen Disziplinen überblicken und

d)die methodischen und sozialen Fähigkeiten erworben haben, um in ihrem Berufsfeld tätig sein zu können.

(3)Durch die Prüfung zum "Master of Science'' wird festgestellt, ob die Studierenden im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausbildung:

a) die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und mit Fachkenntnissen anderer Bereiche in interdisziplinärer Sicht verbinden können,

b) die Fähigkeiten besitzen, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und das erworbene Wissen kritisch einordnen und bewerten zu können und

c) die notwendigen Schlüsselqualifikationen besitzen, um als Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler in einem spezifischen Berufsfeld tätig sein zu können.

§ 2
Akademischer Grad

(1)Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad "Bachelor of Science", abgekürzt "B.Sc.".

(2)Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Universität den Hochschulgrad "Master of Science", abgekürzt "M.Sc.". Die Gleichwertigkeit des Abschlusses "Master of Science" mit einem Diplom als Diplom-Agraringenieurin/Diplom-Agrarin-genieur (Dipl.-Ing. agr.) oder als Diplom-Ökotrophologin/ Diplom-Öko-trophologe (Dipl. oec. troph.) wird gesondert bescheinigt.

(3) Die Bezeichnung von Personen und Funktionsträgern in dieser Ordnung gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer. Frauen führen die Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der weiblichen Form: außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor, Beisitzerin oder Beisitzer, Betreuerin oder Betreuer, Dekanin oder Dekan, Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Honorarprofessorin oder Honorarprofessor, Kandidatin oder Kandidat, Präsidentin oder Präsident, Privatdozentin oder Privatdozent, Professorin oder Professor, Prüferin oder Prüfer, Stellvertreterin oder Stellvertreter, Studentin oder Student, Vertreterin oder Vertreter, Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter, Studentin oder Student, Zuhörerin oder Zuhörer.

§ 3
Studienaufbau

(1)Der Bachelor-Studiengang und der Master-Studiengang sind nicht weiter in Teilabschnitte untergliedert. Die Prüfungen erfolgen studienbegleitend.

(2)Die beiden Studiengänge sind konsekutiv aufeinander aufgebaut.

(3)In beiden Studiengängen erfolgen alle Lehrveranstaltungen als Module zu je vier Semesterwochenstunden (SWS), denen ein Wert von sechs Leistungspunkten (Credits) gemäß den Vereinbarungen des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet werden. Die Module sollen in jeweils zusammenhängenden Veranstaltungen stattfinden, sie können auch ganztägig in Blöcken angeboten werden. In jedem Modul ist eine studienbegleitende Prüfung abzulegen, die im Regelfall am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.

(4)Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und vom Prüfungsamt bekanntgegeben.

(5)Der Studieninhalt ist in der Studienordnung festgelegt.

(6)Zur Ergänzung der wissenschaftlichen Ausbildung ist im Rahmen des Bachelor-Studienganges eine berufspraktische Ausbildung durch ein vom Praktikumsausschuss genehmigtes betriebliches Praktikum vorgesehen. Die Ableistung des Praktikums wird im Rahmen des entsprechenden Moduls vorbereitet und abgeprüft. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Näheres regelt die Studienordnung.

(7)Die Regelstudienzeit beträgt für das Studium zum Bachelor of Science sechs Semester, für das Studium zum Master of Science beträgt sie vier Semester.

(8)Für die Einhaltung der in dieser Ordnung bestimmten Prüfungsfristen sind die Studierenden selbst verantwortlich.

§ 4
Bachelor-Studiengang

(1) Das Bachelor-Studium dauert sechs Semester. Es wird mit der "Bachelor of Science"-Prüfung abgeschlossen, die die studienbegleitenden Prüfungen und die Studienarbeit umfasst. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des "Bachelor of Science" erforderlichen Lehrveranstaltungen enthält 27 Module, das Praktikum (ein Modul) und die Studienarbeit (zwei Module). Ein Modul entspricht sechs Leistungspunkten nach dem ECTS.

(2) Für das Bachelor-Studium werden zwei Studienrichtungen angeboten:

1.Ökotrophologie und

2.Agrarwissenschaften und Umweltmanagement.

(3) Der Studiengang enthält einen Bereich der Kernkompetenz und eine Profilbildung. Die Kernkompetenz umfasst die in der gewählten Studienrichtung vorgeschriebenen Kernmodule, die Profilbildung erfolgt durch die gewählten Profilmodule (siehe § 17).

§ 5
Master-Studiengang

(1)Das Master-Studium dauert vier Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des "Master of Science'' notwendigen Lehrveranstaltungen beträgt 16 Module sowie die Masterarbeit, die vier Module umfasst.

(2)Im Master-Studiengang stehen sieben Studienrichtungen zur Wahl:

1.Studienrichtung I:
Ernährungswissenschaften

2.Studienrichtung II:
Haushaltswissenschaften

3.Studienrichtung III:
Ernährungsökonomie

4.Studienrichtung IV:
Pflanzenproduktion

5.Studienrichtung V:
Nutztierwissenschaften

6. Studienrichtung VI:
Agrarökonomie und Betriebsmanagement

7.Studienrichtung VII:
Umwelt- und Ressourcenmanagement

(3)Der Studiengang enthält einen Bereich der Kernkompetenz und eine Profilbildung. Die Kernkompetenz umfasst die in der gewählten Studienrichtung vorgeschriebenen Kernmodule, die Profilbildung erfolgt durch die gewählten Profilmodule (siehe § 26).

§ 6
Prüfungsausschuss

(1)Für die Organisation der Bachelor- und Master-Prüfung ist der Prüfungsausschuss zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Prüfungsordnung dem Vorsitzenden, den Prüfungskommissionen, dem Fachbereichsrat oder dem Praktikumsausschuss übertragen sind.

(2)Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Professoren, die unterschiedlichen Studienrichtungen angehören sollen, zwei Studierenden und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

(3)Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren.

(4)Der Ausschuss kann dem Vorsitzenden die Durchführung und Entscheidung einzelner Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5)Der Prüfungsausschuss berichtet jährlich dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung und Bearbeitungsdauer der Studien- und Masterarbeiten sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.

(6)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein.

(7)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Prüfer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Prüfer und Beisitzer

(1)Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer, diese die Beisitzer. Er gibt die Namen der Prüfer zu Beginn jeden Semesters per Aushang bekannt (Prüferliste). Er kann diese Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2)Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren sowie Privatdozenten bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Lehrbeauftragte können durch den Prüfungsausschuss befristet als Prüfer zugelassen werden. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professoren können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, weiterhin als Prüfer bestellt werden. Ist es zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebs erforderlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch Wissenschaftliche Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiter befugt, soweit sie Aufgaben nach § 77 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 wahrnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3)Zum Beisitzer einer Prüfung im Rahmen des Bachelor-Studiums darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger der Justus-Liebig-Universität ist und den Bachelor-Abschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Zum Beisitzer einer Prüfung im Rahmen des Master-Studiums darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger der Justus-Liebig-Universität ist und den Master-Abschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4)Für die Bewertung des schriftlichen Teils der Studienarbeit (§ 18) und des schriftlichen Teils der Masterarbeit (§ 27) kann der Kandidat den zweiten Gutachter nach Absatz 2 vorschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen.

§ 8
Anerkennung von Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

(1)Einschlägige Studienleistungen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.

(2)Studienleistungen in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Prüfungsleistungen können bei Gleichwertigkeit auf Antrag angerechnet werden. Das Referenzsystem hierfür sind die Vereinbarungen im Rahmen des ECTS. Vor der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studien, die außerhalb des ECTS erbracht wurden, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört. Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sollen beachtet werden.

(3)In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden.

(4)Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als berufspraktische Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 6 anerkannt werden.

(5)Über die Anerkennung nach Absatz 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Anerkennung in zweifelsfreien Fällen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Über die Anerkennung nach Absatz 4 entscheidet der Praktikumsausschuss.

(6)Zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bis 3 kann der Prüfungsausschuss in Zweifelsfällen ein Fachgespräch ansetzen. Der Prüfungsausschuss beauftragt zwei Professoren des Fachbereichs mit der Durchführung des Fachgesprächs.

(7)Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Maximal zwei Drittel der erforderlichen Studienleistungen können von Studiengängen außerhalb der JLU Gießen anerkannt werden. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist vorzusehen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (F, 5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2)Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt.

(3)Versucht der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (F, 5,0) bewertet.

(4)Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können durch den jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (F, 5,0) bewertet.

(5)Wird eine Prüfung gemäß Absatz 1, 3 oder 4 mit "nicht ausreichend" bewertet, kann der Kandidat innerhalb von zwei Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Geprüften schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten

(1)Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt in Noten und ECTS-Grades. Sie wird von den Prüfern vorgenommen.

(2) Folgende Noten sind zu verwenden:

Note
Benennung
Bewertung
ECTS-Grade
1,0 / 1,3 A+ / A
= ausgezeichnet /excellent        
= eine besonders hervorragende Leistung,
1,7 / 2,0 B+ / B
= sehr gut /very good             
= eine hervorragende Leistung,
2,3 / 2,7 C+ / C
= gut / good
= eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3,0 / 3,3 D+ / D
= befriedigend / satisfactory     
= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7 / 4,0 E+ / E
= ausreichend / sufficient         
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,
5,0 F
= nicht ausreichend / insufficient            
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Den ECTS-Grades sind folgende Noten zugeordnet:

      A +    =    1,0

      A       =    1,3

      B +   =    1,7

      B       =    2,0

      C +   =    2,3

      C      =    2,7

      D +   =    3,0

      D      =    3,3

      E +   =    3,7

      E       =    4,0

(4)Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (E; 4,0) bewertet wurde.

§ 11
Leistungspunkte (Credit-points)

(1)Für jedes Modul werden sechs Leistungspunkte, für die Studienarbeit zwölf Leistungspunkte und für die Masterarbeit 24 Leistungspunkte vergeben.

Abschnitt II: Bachelor-Studiengang

§ 12
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung soll im ersten Semester des Studiums beantragt werden. Der Zulassungsantrag soll schriftlich mindestens acht Wochen vor Beginn des ersten Prüfungszeitraums beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Zur Bachelor-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer bei der Anmeldung

1.das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorlegt und

2. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Bachelor-Prüfung nicht verloren hat.

(2)Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob der Kandidat bereits eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(3)Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4)Mit der Zulassung wird dem Kandidaten ein Studienbuch ausgehändigt, das dem Nachweis der erbrachten Studienleistungen dient.

(5)Der Kandidat muss mindestens während der Ableistung der letzten vier Module der Bachelor-Prüfung an der Justus-Liebig-Universität eingeschrieben sein.

§ 13
Zulassungsverfahren

(1)Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2)Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1.die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2.der Kandidat die Bachelor-Prüfung in der gleichen Studienrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder

3.die Unterlagen nicht vollständig sind oder

4.der Kandidat sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einer verwandten Studienrichtung in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3)Die Zulassung wird zunächst für drei Semester ausgesprochen. Weitere Voraussetzung für die endgültige Zulassung ist die Vorlage eines durch den Prüfungsausschuss genehmigten Studien- und Prüfungsplanes für die Bachelor-Prüfung, in dem die gewählten Profilmodule verbindlich benannt sind. Die Zulassung muss bis zum Ende des dritten Studiensemesters erfolgen. Die Genehmigung wird nach einem Beratungsgespräch über die Zweckmäßigkeit der gewählten Kombination erteilt. Beraten kann nur, wer vom Prüfungsausschuss bestellt ist. Auf Antrag des Studierenden weist der Prüfungsausschuss innerhalb eines Monats einen Berater zu. Änderungen des Studien- und Prüfungsplanes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschussvorsitzenden. Bereits abgelegte Module können nicht mehr aus dem Studien- und Prüfungsplan herausgenommen werden.

§ 14
Ziel und Aufbau des Bachelor-Studienganges

(1)Durch die Bachelor-Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Studiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und systematische Orientierung erworben hat.

(2)Die Bachelor-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Abschlussprüfungen der zugehörigen Module in den Bereichen:

1.  Kernkompetenz (14 Module)

2.  Profilbildung (13 Module)

3.  Praktikum (ein Modul)

4.  Studienarbeit (zwei Module)

(3)Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie setzen sich aus den Abschlussprüfungen der gemäß der Studienordnung zugehörigen Veranstaltungen zusammen. Die Abschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen.

(4)Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten werden innerhalb der vorgesehenen Prüfungszeiträume abgelegt. Die Prüfungszeiträume liegen in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit und/oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit des Semesters, die Wiederholungsprüfungen in der letzten Woche vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

(5)Die Anmeldung zu den studienbegleitenden Abschlussprüfungen erfolgt bis spätestens acht Wochen vor dem Prüfungszeitraum beim Prüfungsamt. Für Blockmodule können die Anmeldungsfristen verkürzt werden.

§ 15
Studienbegleitende Abschlussprüfungen

(1)In den studienbegleitenden Abschlussprüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit nach den in dem Modul vermittelten Methoden Probleme erkennen und Wege zur Lösung finden kann.

(2)Wird ein Modul von mehreren Lehrenden gemeinsam angeboten, bestimmt der Prüfungsausschuss die für die Abwicklung der studienbegleitenden Abschlussprüfungen verantwortliche Person. Eine studienbegleitende Abschlussprüfung bezieht sich auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls.

(3)Das Ergebnis der studienbegleitenden Abschlussprüfung lässt der Kandidat von dem für das Modul verantwortlichen Lehrenden in das Studienbuch eintragen und mit Unterschrift und Dienststempel bestätigen.

(4)Gleichzeitig erstellt die verantwortliche Person ein Prüfungsprotokoll, das sie dem Prüfungsausschuss zuleitet.

(5)Studienbegleitende Abschlussprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Abschlussprüfung ist nicht zulässig. Absatz 6 bleibt davon unberührt.

(6)Eine studienbegleitende Abschlussprüfung kann in insgesamt drei Modulen bei Nichtbestehen oder zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden, ohne dass die erstmalig erbrachte Leistung angerechnet wird (Freischussregelung). Die erste Prüfungsleistung gilt dann als nicht unternommen. Die Wiederholung der Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung erfolgen.

(7)Zur Anerkennung der studienbegleitenden Abschlussprüfungen legt der Kandidat das Studienbuch mit den Eintragungen der absolvierten Module dem Prüfungsamt vor. Nach Abgleich mit den Prüfungsprotokollen spricht das Prüfungsamt eine entsprechende Anerkennung aus und vermerkt sie im Studienbuch.

§ 16
Prüfungsformen

(1)Die Prüfungsleistungen können durch Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder sonstige Prüfungsformen erbracht werden.

(2)Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. Sie werden von zwei Prüfern bewertet. Die Bewertung erfolgt innerhalb von drei Wochen.

(3)Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung eines Moduls soll mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(4)Sonstige Prüfungsformen sind Referate mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung, Hausarbeiten oder vergleichbare Formen, die eine Bewertung des individuellen Lernerfolges in einem Modul erlauben.

(5)Die Prüfer geben den Studierenden zu Beginn eines Moduls jeweils verbindlich die jeweilige Prüfungsform bekannt.

(6)Weist ein Kandidat durch ein amtsärztliches Attest nach, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 17
Umfang und Art der Prüfung

(1)Die Bachelor-Prüfung setzt sich zusammen aus

1. den studienbegleitenden Abschlussprüfungen in den Kernmodulen gemäß Absatz 2 bzw. 3 einschließlich der schriftlichen Studienarbeit gemäß § 18 und § 19 und dem Praktikumsmodul und

2.den studienbegleitenden Abschlussprüfungen in den Profilmodulen gemäß Absatz 4.

(2)Die Kernkompetenz wird in der Studienrichtung Ökotrophologie durch folgende Module vermittelt:

1. Chemie
2. Biologie
3. Anatomie und Physiologie
4. Angewandte Mathematik und Statistik
5. Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre I
6. Biochemie
7. Ernährungsphysiologie
8. Ernährung des Menschen
9. Pflanzliche Lebensmittel
10. Tierische Lebensmittel
11. Familie und Gesellschaft
12. Wirtschaftslehre des Privathaushalts und der Dienstleistungsbetriebe
13. Politik und Märkte der Agrar- und Ernährungswirtschaft
14. Betriebliches Produktionsmanagement in der Ernährungswirtschaft

(3)Die Kernkompetenz wird in der Studienrichtung Agrarwissenschaften und Umweltmanagement durch folgende Module vermittelt:

1. Chemie
2. Biologie
3. Genetik und Biotechnologie
4. Angewandte Mathematik und Statistik
5. Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre I
6. Bodenkunde und Agrartechnik
7. Nutzpflanzenproduktion
8. Pflanzenernährung und Phytomedizin
9. Tierzucht und Tierhaltung
10. Tierernährung
11. Landschaftshaushalt und Landschaftsanalyse
12. Landschaftsökologie und Regionalplanung
13. Politik und Märkte der Agrar- und Ernährungswirtschaft
14. Betriebliches Produktionsmanagement in der Agrarwirtschaft

(4)Die 13 Profilmodule sind aus dem Katalog in Anhang I zu dieser Ordnung auszuwählen. Es können auch Kernmodule aus der Kernkompetenz des jeweils anderen Studienrichtungen gewählt werden. Von den Profilmodulen können bis zu vier Module auch aus Lehrangeboten anderer Fachbereiche der JLU entnommen werden, wenn sie im Umfang und der studienbegleitenden Prüfungsmöglichkeit den Modulen dieser Ordnung entsprechen. Die Wahl von Lehrangeboten aus anderen Fachbereichen oder anderen Studienrichtungen bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(5)Die Profilmodule werden nach verfügbarer Kapazität angeboten. Module werden auf Vorschlag der prüfenden Personen des betreffenden Moduls gemäß § 7 vom Fachbereichsrat festgelegt und im Anhang I festgehalten. Module können mit Zustimmung des Fachbereichs auch in englischer Sprache abgehalten werden.

(6)Weitere Prüfungsteile sind

1.   das Praktikumsmodul (§ 3 Absatz 6) und

2.   die Studienarbeit (§§ 18 und 19).

(7) An auswärtigen Universitäten erworbene Leistungsnachweise für Module können anerkannt werden, wenn sie den ECTS-Standards entsprechend ausgewiesen sind.

(8) Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen - längstens bis ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Bachelor-Prüfung - einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis ist in einem gesonderten Prüfungszeugnis auszuweisen.

§ 18
Studienarbeit

(1)Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Arbeit) und einem mündlichen Teil (Präsentation). Die Studienarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein eng umgrenztes Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Arbeit angefertigt werden soll, unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie ist im Rahmen des in § 19 genannten Verfahrens zu präsentieren.

(2)Das Thema soll spätestens zu Beginn des sechsten Fachsemesters ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Es ist einem der belegten Module zu entnehmen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens innerhalb eines Monats ein Thema erhält.

(3)Die Studienarbeit kann von Professoren, Hochschuldozenten sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde und die in dem entsprechenden Modul gelehrt haben, ausgegeben und betreut werden. Außerplanmäßige Professoren sowie Privatdozenten können Studienarbeiten vergeben, soweit die Betreuung in vollem Umfang sichergestellt ist.

(4)Zur Studienarbeit kann zugelassen werden, wer die erfolgreiche Absolvierung von zehn Modulen der Kernkompetenz nachweist.

(5)Der Bearbeitungszeitraum der Studienarbeit soll drei Monate nicht überschreiten. Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Arbeitsthema und Datum der Ausgabe sind von dem Betreuer beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abfassung in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Prüfer vorliegt.

(6)Die schriftliche Studienarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Be­treuer abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.Sie ist mit einer Erklärung des Verfassers zu versehen, dass die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche einzeln kenntlich zu machen. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studien­gang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(7)Die schriftliche Studienarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer ist derjenige, der das Thema gemäß Absatz 2 ausgegeben und betreut hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Kandidaten oder auf Vorschlag des ersten Prüfers von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der Prüfer muss Professor sein.

(8)Die Bewertung der schriftlichen Studienarbeit soll von beiden Prüfern unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten durch das Prüfungsamt bekanntzugeben. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(9)Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss einen dritten Prüfer, der im Rahmen der Vorschläge des ersten und zweiten Prüfers die Note festsetzt.

§ 19
Präsentation und Bewertung der Studienarbeit

(1)Wurde die schriftliche Studienarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (E, 4,0) bewertet, hat der Verfasser die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit in einem mit der Prüfungskommission zu führenden Kolloquium zu präsentieren. Die Prüfungskommission besteht aus den beiden Prüfern der Studienarbeit gemäß §18 Absatz 7.

(2)Das Kolloquium dauert mindestens 20 und maximal ca. 30 Minuten. Den Termin be­stimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission setzt die Note einvernehmlich fest. § 10 gilt entsprechend.

(3)Die Gesamtnote der Studienarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Arbeit und des Kolloquiums, wobei die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note der Präsentation einfach gewichtet wird. Ergibt sich eine nicht im Notenspektrum enthaltene Teilnote, so ist in Richtung auf die vom ersten Prüfer vergebene Bewertung zu runden. Die Studienarbeit ist bestanden, wenn die Arbeit und die Präsentation jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (E; 4,0) bewertet worden sind.

(4)Wurde die Präsentation nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden; eine Wiederholung der Studienarbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(5)Zur Präsentation der Studienarbeit sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Bei Störungen der Präsentation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 20
Bestehen und Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung,
Gesamtbewertung

(1) Die Bachelor-Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Prüfungen in sämtlichen Kernmodulen, den 13 Profilmodulen sowie der Studienarbeit jeweils mit mindestens "ausreichend'' (E; 4,0) bewertet sind.

(2)Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Durchschnitts der Noten der nach § 17 abgelegten Prüfungen. Die Modulprüfungen werden einfach, die Note der Studienarbeit wird doppelt gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor-Prüfung lautet bei einem Durchschnitt der Noten :

      von 1,0 bis 1,3 = ausgezeichnet

      von 1,4 bis 2,0 = sehr gut

      von 2,1 bis 2,7 = gut

      von 2,8 bis 3,3 = befriedigend

      von 3,4 bis 4,0 = ausreichend

(3)Zusätzlich geprüfte Module gemäß § 17 Absatz 8 gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

§ 21
Wiederholung der Bachelor-Prüfung;
Fristen

(1)Die Bachelor-Prüfung kann jeweils in den Modulen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist höchstens in zwei Modulen möglich.

(2)Eine Wiederholung einer nicht-bestandenen Prüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem erfolglosen Prüfungsversuch stattfinden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Noten, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und -fristen hinzuweisen ist. § 15 Absatz 6 bleibt unberührt. Werden die Fristen versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden. Bei nicht zu vertretendem Überschreiten der Wiederholungsfrist sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür Termine fest.

(3)Eine nicht bestandene Studienarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Aufgabenstellung muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Studienarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Studienarbeit gemäß § 18 Absatz 5 Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Studienarbeit davon keinen Gebrauch gemacht hatte.

§ 22
Zeugnis

(1)Über die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein Zeugnis in deutscher Sprache mit einer Übertragung in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Studienrichtung, der einzelnen Module mit den in ihnen erzielten Noten, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten Leistungspunkte. Zusätzlich geprüfte Module, die bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung abgelegt wurden, werden auf Antrag ebenfalls mit den in Satz 2 aufgeführten Angaben zur Prüfungsleistung aufgenommen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2)Ist die Bachelor-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird dem Kandidaten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Bachelor-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist.

(3)Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(4)Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement entsprechend den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz aus.

§ 23
Bachelor-Urkunde

(1)Nach bestandener Bachelor-Prüfung erhält der Kandidat eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science'' in der gewählten Studienrichtung beurkundet.

(2)Die Bachelor-Urkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs 09 - Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagementund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen.

Abschnitt III: Master-Studiengang

§ 24
Zulassung zum Master-Studiengang

(1)Zu dem Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer

1.  einen Abschluss (B.Sc.) im Bachelor-Studiengang an einer Hochschule mit einer Prädikatsnote (gut und besser) oder einen gemäß § 8 als gleichwertig anerkannten akademischen Abschluss mit einer Prädikatsnote (gut und besser) nachweist und

2.  den Prüfungsanspruch im Master-Studiengang nicht verloren hat sowie

3.  in den bisherigen Studienleistungen ein fachliches Profil aufweist, das eine Grundlage für die Aufnahme des Studiums in dem gewählten Studienrichtung darstellt.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Master-Studiengang sowie von Ausnahmen zu Absatz 1 erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 25
Zulassung zur Master-Prüfung

(1)Bis zum Beginn des Prüfungszeitraums des ersten Studiensemesters nach Aufnahme des Master-Studienprogrammes muss der Kandidat seinen Studien- und Prüfungsplan für die Master-Prüfung, in dem der gewählte Studiengang mit seinen Kernmodulen und sämtliche gewählten Profilmodule verbindlich benannt sind, genehmigen lassen. Die Vorlage dieses Studien- und Prüfungsplanes beim Prüfungsamt ist Voraussetzung für die Zulassung zu der ersten Prüfung im Master-Studienprogramm. Die Genehmigung wird nach einem Beratungsgespräch über die Zweckmäßigkeit der gewählten Kombination erteilt. Beraten kann nur, wer vom Prüfungsausschuss als Berater bestellt ist. Auf Antrag des Studierenden weist der Prüfungsausschuss rechtzeitig einen Berater zu. Änderungen des Studien- und Prüfungsplanes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschussvorsitzenden.

(2)Im übrigen gelten § 12  Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 26
Umfang und Art der Prüfung;
Prüfungsfristen

(1)Die Master-Prüfung besteht aus

1.  acht studienbegleitenden Prüfungen in den Kernmodulen des jeweiligen Studienrichtung nach Maßgabe von Absatz 3,

2.  acht studienbegleitenden Prüfungen in den acht Profilmodulen nach Maßgabe von Absatz 4 sowie

3.  der Masterarbeit einschließlich des Kolloquiums gemäß § 27 und § 28.

(2) Jede Prüfung muss in dem Prüfungszeitraum abgelegt werden, der dem jeweiligen Modul zugeordnet ist.

(3)Folgende acht Kernmodule sind obligatorisch:

1. In der Studienrichtung I:
Ernährungswissenschaften

1. Spezielle Biochemie I

2. Spezielle Ernährung des Menschen I

3. Praktikum Ernährungsphysiologie

4. Lebensmittellehre

5. Ernährungsphysiologische Bewertung von Lebensmitteln

6. Pathophysiologie und Ernährungsmedizin

7. Methoden in der Ernährungsforschung

8. Ernährungsverhalten und Kommunikation



2. In der Studienrichtung II:               
Haushaltswissenschaften

1. Alltagsversorgung im Verbund

2. Sozioökonomik privater Versorgungssysteme

3. Spezielle Aspekte des Managements von Dienstleistungsbetrieben privater Versorgung

4. Theorien der Wohlfahrtsproduktion

5. Humanökologische Hypothesen und Theorieansätze

6. Theorien haushälterischen Handelns

7. Prozesstechnik in Dienstleistungsbetrieben

8. Welternährung und Landwirtschaft



3. In der Studienrichtung III:           
Ernährungsökonomie

1. Unternehmensführung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

2. Produktionswirtschaft und Logistik im Agrar- und Ernährungsbereich

3. Angewandte Ökonometrie

4. Marktlehre für Fortgeschrittene

5. Internationale Ernährungspolitik

6. Prozeßtechnik in Lebensmittelbetrieben

7. Unternehmenskommunikation

8. Betriebliche Entscheidungsunterstützungssysteme in der Agrar- und Ernährungswirtschaft



4. In der Studienrichtung IV:          
Pflanzenproduktion

1. Produktionstechniken im Landbau

2. Soziologie und Ökologie der Grünlandpflanzen-Gesellschaften

3. Pflanzenzüchtung und Saatgut

4. Ernährungsphysiologie der Kulturpflanzen

5. Biochemie und Biotechnologie in der Pflanzenproduktion

6. Molekulare Phytopathologie

7. Biometrie und Versuchswesen

8. Agrarökologie und integrierter Pflanzenschutz



5. In der Studienrichtung V:           
Nutztierwissenschaften

1. Molekulare Tierzucht und Biotechnologie

2. Zuchtwertschätzung und Zuchtplanung

3. Verhalten und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere

4. Leistungsphysiologie

5. Spezielle Ernährungsphysiologie

6. Ernährungsphysiologische Methoden

7. Tierernährung, Produktqualität und Umwelt

8. Agrartechnologie



6. In der Studienrichtung VI:          
Agrarökonomie und Betriebsmanagement

1. Unternehmensführung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

2. Produktionswirtschaft und Logistik in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

3. Methoden der Regionalanalyse und -planung

4. Angewandte Ökonometrie

5. EU-Agrar- und Ernährungspolitik

6. Agrar- und Ernährungswirtschaftliche Analysen

7. Feld- und Prozessanalyse in der Beratung

8. Agrartechnologie



7. In der Studienrichtung VII:         
Umwelt- und Ressourcenmanagement

1. Methoden der Regionalanalyse und -planung

2. Bodenschutz und -sanierung

3. Monitoring und Prognose zum Landschaftshaushalt

4. Standortbewertung für Landnutzung und Naturschutz

5. Umweltchemie

6. Agrarökologie

7. Mikrobielle Ökologie

8. Angewandte Statistik und Umweltinformatik

(4)Aus der Liste der Profilmodule im Anhang II zu dieser Ordnung sind weitere acht Module hinzuzuwählen. Zur Ableistung der studienbegleitenden Abschlussprüfungen eines Profilmoduls ist das Vorliegen eines genehmigten Studienplanes (§ 25 Absatz 1) erforderlich.

Profilmodule können auch aus den Kernmodulen der nicht gewählten Studienrichtungen entnommen werden. Sie können auch den Lehrangeboten anderer Fachbereiche der JLU entnommen werden, wenn sie im Umfang und der studienbegleitenden Prüungsmöglichkeit den Modulen dieser Ordnung entsprechen. Die Wahl von Lehrangeboten aus anderen Fachbereichen bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(5)Die Profilmodule werden nach verfügbarer Kapazität angeboten. Module werden auf Vorschlag der prüfenden Personen des betreffenden Moduls gemäß § 7 vom Fachbereichsrat festgelegt und im Anhang II festgehalten. Module können mit Zustimmung des Fachbereichsrates auch in englischer Sprache abgehalten werden.

(6)Für die Ableistung der Prüfungen gelten §§ 15 und  16 entsprechend.

(7)An auswärtigen Universitäten erworbene Leistungsnachweise für Module können anerkannt werden, wenn sie den ECTS-Standards entsprechend ausgewiesen sind.

(8)Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen - längstens bis ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Master-Prüfung - einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis ist in einem gesonderten Prüfungszeugnis auszuweisen.

§ 27
Masterarbeit

(1)Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (Arbeit) und einem mündlichen Teil (Kolloquium).

(2)Die Masterarbeit kann frühestens angemeldet werden, wenn sechs Kernmodule erfolgreich absolviert sind. Sie muss spätestens einen Monat nach der letzten bestandenen Prüfung gemäß § 26 Absatz 1 Nummern 1 und  2 angemeldet werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Kandidaten nicht zu vertreten; in diesem Fall ist die Anmeldung unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(3)Die Masterarbeit kann von allen, ein Modul in Forschung und Lehre vertretenden Professoren des Fachbereichs 09 - Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität vergeben und betreut werden. Entpflichtete Profes­soren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren, die in einem Modul beteiligt sind, können eine Masterarbeit vergeben und betreuen, wenn sie die Betreuung und die Bewertung der Arbeit durch eine entsprechende Erklärung sichergestellt haben. Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Justus-Liebig-Universität durchgeführt werden, wenn sie dort von einem Professor nach Satz 1 mitbetreut werden kann.

(4) Der Kandidat kann aus den Gebieten der von ihm belegten Kern- oder Profilmodule eines wählen, aus dem das Thema der Masterarbeit stammen soll. Ihm ist Gele­genheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat innerhalb eines Monats ein Thema erhält.

(5)Der Bearbeitungszeitraum der Masterarbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass die Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ausgabe des Themas angefertigt werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Betreuer um bis zu drei Monate verlängert werden.

(6)Der Kandidat beantragt die Vergabe der Arbeit beim Prüfungsamt. Arbeitsthema und Datum der Ausgabe sind von dem Betreuer beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die schriftliche Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abfassung in einer anderen Sprache zulassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Prüfer vorliegt.

§ 28
Abgabe und Bewertung der schriftlichen Masterarbeit

(1)Die schriftliche Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Betreuer abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.Sie ist mit einer Erklärung des Verfassers zu versehen, dass die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche einzeln kenntlich zu machen. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(2)Die schriftliche Masterarbeit wird von zwei Prüfern nach § 7 Absatz 1 und 2 gemäß § 10 bewertet, von denen einer der Betreuer ist. Einer der Prüfer muss Professor der Justus-Liebig Universität sein. Der zweitePrüfer wird von dem Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Der Kandidat kann hierzu einen Vorschlag machen.

(3)Die Note ergibt sich als das arithmetische Mittel beider Bewertungen. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss einen dritten Prüfer, der im Rahmen der Vorschläge des ersten und zweiten Prüfers die Note festsetzt. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(4)Wurde die schriftliche Masterarbeit mit "nicht ausreichend" (F; 5,0) bewertet, so erhält der Kandidat hierzu eine schriftliche Mitteilung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Er kann eine zweite Arbeit mit einem anderen Thema anfertigen. Die Vergabe muss spätestens binnen einem Monat beim Prüfungsamt beantragt werden. Bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 27 gilt entsprechend, wobei eine Rückgabe des Themas und eine zeitliche Verlängerung der Arbeit ausgeschlossen sind. Eine zweite Wiederholung ist ebenfalls ausgeschlossen.

(5)Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend'' (F; 5,0) bewertet.

(6)Der Kandidat kann die Gutachten zu seiner Masterarbeit in den Räumen des Prüfungsamtes einsehen.

§ 29
Verteidigung der Masterarbeit;
Benotung

(1)Wurde die schriftliche Masterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (E; 4,0) bewertet, hat der Verfasser die wesentlichen Thesen, Ergebnisse und Methoden der Arbeit in einem mit der Prüfungskommission zu führenden Kolloquium zu verteidigen. Die Prüfungskommission besteht aus den beiden Prüfern gemäß § 28 Absatz 2.

(2)Das Kolloquium dauert mindestens 30 und maximal 45 Minuten. Den Termin bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission setzt die Note einvernehmlich fest. § 12 gilt entsprechend.

(3)Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Arbeit und des Kolloquiums, wobei die Note der schriftlichen Arbeit dreifach und die Note der Verteidigung einfach gewichtet wird. Ergibt sich eine nicht im Notenspektrum enthaltene Teilnote, so ist in Richtung auf die vom ersten Gutachter vergebene Bewertung zu runden. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Arbeit und die Verteidigung jeweils mindestens mit der Note "ausreichend'' (E; 4,0) bewertet worden sind.

(4)Wurde das Kolloquium mit "nicht ausreichend" (F; 5,0) bewertet, so kann es einmal wiederholt werden; eine Wiederholung der Masterarbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(5)Zu dem Kolloquium sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Bei Störungen des Kolloquiums können die Prüfer die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 30
Bestehen und Nichtbestehen der Master-Prüfung;
Gesamtbewertung

(1)Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in den 16 Kern- und Profilmodulen und die Masterarbeit jeweils mindestens mit "ausreichend" (E; 4,0) bewertet sind.

(2)Die Gesamtnote der Master-Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Durchschnitts der Noten der nach § 26 abgelegten Prüfungen. Die Modulprüfungen werden einfach, die Note der Masterarbeit wird vierfach gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Master-Prüfung lautet bei einem Durchschnitt der Noten

von 1,0 bis 1,3 = ausgezeichnet

von 1,4 bis 2,0 = sehr gut

von 2,1 bis 2,7 = gut

von 2,8 bis 3,3 = befriedigend

von 3,4 bis 4,0 = ausreichend

(3)Zusätzlich geprüfte Module gemäß § 26 Absatz 6 gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

§ 31
Wiederholung der Master-Prüfung;
Fristen

(1)Für die Wiederholung der Prüfungen in den Modulen gilt § 21 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zweite Wiederholung in höchstens zwei Modulen möglich ist.

(2)Für die Wiederholung des schriftlichen Teils der Masterarbeit gilt § 28 Absatz 4 entsprechend. Wurde das Kolloquium nicht bestanden, kann es unter entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 4 einmal wiederholt werden; eine Wiederholung der schriftlichen Masterarbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 32
Zeugnis

Für das Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung gilt § 22 entsprechend.

§ 33
Master-Urkunde

(1)Nach bestandener Master-Prüfung erhält der Kandidat eine Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Master of Science" in der gewählten Studienrichtung beurkundet.

(2)Die Master-Urkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs 09 - Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen.

Abschnitt IV: Übergangs-  und Schlussbestimmungen

§ 34
Ungültigkeit der Bachelor- oder Master-Prüfung

(1)Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3)Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 35
Einsicht in die Prüfungsakten

(1)Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2)Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 36
Beschwerden und Widersprüche
gegen das Prüfungsverfahren
und gegen Prüfungsentscheidungen

(1)Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungssausschusses ist Beschwerde möglich. Sie ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er der Beschwerde nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2)Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist Widerspruch möglich. Er ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident der Justus-Liebig-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 37
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

(1)Die Ordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss "Bachelor of Science" und "Master of Science" vom 20. Juni 2001 tritt am Tag nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige "Diplomprüfungsordnung Agrarwissenschaften" vom 3. Februar 1984 in der Fassung des Dritten Änderungsbeschlusses vom 19. Juni 1991 sowie die "Diplomprüfungsordnung Haushalts- und Ernährungswissenschaften" vom 23. Juni 1982 in der Fassung des Fünften Änderungsbeschluss vom 29. Juni 1994 - unbeschadet der Übergangsregelung in Absatz 2- außer Kraft.

(2)Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung begonnen haben können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, längstens bis zum 30. September 2007 abgelegt haben.

(3)Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten  dieser Prüfungsordnung ihr Studium aufgenommen haben, besteht einmalig die Möglichkeit, in den Bachelor-Studiengang zu wechseln. Studierende, die die Vordiplomsprüfung bestanden haben können einmalig in den Masterstudiengang wechseln. Die Erklärung des Wechsels ist im ersten Semester nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung gegenüber dem Prüfungsausschuss schriftlich vorzunehmen. Äquivalente Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden anerkannt. Bisher erzielte Noten werden gemäß dem Umfang der zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gewichtet. § 8 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Gießen, 15. August 2002

(Prof. Dr. Michael Schmitz)
Dekan des Fachbereichs Agrarwissenschaften,
Ökotrophologie und Umweltmanagement

B1-353-09/1-P02-72-3-4


Anhang I

Profilmodule des Bachelor-Studienganges gemäß §17 Absatz 4

1.

Biochemie II

2.

Ernährungsphysiologische Methoden (Praktikum)

3.

Altersspezifische Ernährung

4.

Funktionelle Lebensmittel

5.

Angewandte Diätetik

6.

Pathobiochemie

7.

Beratung im Dienstleistungsbereich Ernährung, Gesundheit und Verbrauch

8.

Internationale Ernährungssicherung I

9.

Public Health Nutrition

10.

Lebensmittelchemisches Praktikum

11.

Lebensmittelchemie und -recht

12.

Biotechnologie der Pflanze

13.

Qualitätserhaltung pflanzlicher Erntegüter*

14.

Lebensmittelrelevante Mikroorganismen*

15.

Ökonomik der Gemeinschaftsverpflegung

16.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Management sowie Controlling von Dienstleistungsbetrieben personaler Versorgung

17.

Produktionswirtschaft und Arbeitslehre in Dienstleistungsbetrieben personaler Versorgung

18.

Ungleichheit und Armutsforschung

19.

Alltagsmanagement privater Haushalte

20.

Konsummuster privater Lebensformen

21.

Gesundheits- und Sozialpolitik

22.

Gemischte Wohlfahrtsproduktion

23.

Determinanten der Wohnversorgung

24.

Humanökologie und Umweltbewertung

25.

Marketing der Agrar- und Ernährungswirtschaft

26.

Agrar- und Ernährungswirtschaft in der EU

27.

Verfahrenstechnik I

28.

Grünlandlehre

29.

Feldfutterbausysteme

30.

Ackerbausysteme

31.

Produktionsökologie

32.

Pflanzenproduktion in den Tropen und Subtropen

33.

Pflanzenzüchtung

34.

Organischer Landbau

35.

Düngemittel und Nährstoffdynamik im Boden

36.

Bodenfruchtbarkeit

37.

Agrikulturchemisches Praktikum

38.

Biologischer und chemischer Pflanzenschutz

39.

Diagnose von Pflanzenkrankheiten und Taxonomie von Pflanzenschädlingen

40.

Projektstudium Pflanzenproduktion

41.

Biostatistik und -informatik

42.

Gemüse, Obst- und Weinbau

43.

Projektstudium Tierzucht

44.

Qualität vom Tier stammender Lebensmittel

45.

Biologisch-genetische Grundlagen der Tierzüchtung

46.

Molekular- und reproduktionsbiologische Grundlagen der Züchtung

47.

Biostatistik und Informatik in der Tierzucht und Haustiergenetik

48.

Prophylaxe- und Gesundheitsprogramme

49.

Umweltwirkungen der Tierhaltung und Nutztierökologie

50.

Ernährungspraxis von Nutztieren

51.

Spezielle Futtermittelkunde

52.

Futtermittelanalytik

53.

Tierhaltung in den Tropen und Subtropen*

54.

Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre II

55.

Investition und Finanzierung

56.

Agrarproduktionsplanung

57.

Controlling in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

58.

Welternährungswirtschaft

59.

Umweltökonomie und -politik

60.

Technik der tierischen Produktion

61.

Technik der pflanzlichen Produktion

62.

Kommunikation und Präsentation

63.

Agrar- und Unternehmensberatung

64.

Ökologische Bodenfunktionen

65.

Landschaftsbelastung und -management

66.

Bodenlandschaften Europas

67.

Regional- und Landschaftsplanung

68.

Raumnutzungstheorie und Regionalpolitik

69.

Allgemeine und molekulare Mikrobiologie

70.

Umwelttechnik und Umweltmikrobiologie

71.

Kreislauf- und Abfallwirtschaft

72.

Abfallverwertung in der Landwirtschaft

73.

Vegetationsökologie

74.

Schadstoffe in der Umwelt*

75.

Projekt zur Umweltsicherung

76.

Geographische Informatonssysteme

77.

Grundlagen der Ernährungsökologie

Dienstleistungen aus Nachbarfachbereichen

Grundlagen der Ernährungsmedizin

FB 11 -

Medizin

Physik

FB 07 -

Mathematik und Informatik, Physik, Geographie

Chemie II

FB 08 -

Biologie, Chemie und Geowissenschaften

Anatomie und Physiologie der Nutztiere

FB 10 -

Veterinärmedizin

Spezielle Botanik I

FB 08 -

Biologie, Chemie und Geowissenschaften

Spezielle Botanik II

FB 08 -

Biologie, Chemie und Geowissenschaften

Spezielle Volkswirtschaftslehre I

FB 02 -

Wirtschaftswissenschaften

*   Die Module können nur bei einer Absicherung der Stelle im Personalkonzept des Fachbereichs sichergestellt werden


Anhang II

Profilmodule des Master-Studienganges gemäß § 26 Absatz 4

1.

Spezielle Biochemie II

2.

Molekularbiologie und genetische Variation

3.

Spezielle Ernährung des Menschen II

4.

Ernährungsphysiologische Bewertung von Lebensmitteln II

5.

Lebensmitteltechnologie

6.

Klinische Ernährung

7.

Internationale Ernährungssicherung II

8.

Projekt- und Programmmanagement

9.

Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln

10.

Qualitätsmanagement in Dienstleistungsbetrieben personaler Versorgung

11.

Sozialökonomische Beratung

12.

Prozesstechnisches Labor

13.

Entwicklung und Weltagrarmärkte

14.

Produktions- und Qualitätsmanagement

15.

Betriebliches Praktikum II

16.

Qualitätssicherung und -beurteilung pflanzlicher Rohstoffe

17.

Arzenei-, Gewürz- und Farbstoffpflanzen

18.

Grünflächenmanagement

19.

Anbausysteme und Nutzpflanzen in den Tropen und Subtropen

20.

Spezielle Resistenz- und Qualitätszüchtung

21.

Biotechnologie und Genomanalyse

22.

Biotechnologie und Genomanalyse

23.

Biotechnologie und Genomanalyse

24.

Molekularbiologie der Pflanzenernährung

25.

Biologische und integrierte biotechnische Schädlingsbekämpfung

26.

Bioengeneering and plant protection (englisch)

27.

Pest and Diseases of Tropical Crops

28.

Modellbildung und Simulation

29.

Host-Microbe-Interaction

30.

Spezielle Kleintierzucht und -haltung (Nutz- und Heimtiere)

31.

Zellbiologie und -physiologie der Konstitution bei Haustieren

32.

Methoden der experimentellen Genetik

33.

Tier- und Umwelthygiene

34.

Futtermittelanalytik

35.

Vergleichende Verdauungs- und Stoffwechselphysiologie

36.

Heimtier- und Versuchstierernährung

37.

Tierhaltung im ökologischen Landbau*

38.

Erzeugung und Qualität tierischer Produkte in den Tropen*

39.

Standortlehre der tierischen Produktion*

40.

Qualität vom Tier stammender Lebensmittel

41.

Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung

42.

Nahrungsmittelsicherheit: Institutionen, Kooperationen und Politik

43.

Standortwirkungs- und -bestimmungslehre

44.

Taxation und Steuerlehre in der Agrar- und Ernährungswirtschaft

45.

Ökonomik ländlicher Institutionen

46.

Gebäudesysteme für die Nutztierhaltung

47.

Verfahrenstechnik der Landnutzung

48.

Transport und Logistik

49.

Ressourcenökonomie und Umweltmanagement

50.

Kommunale Regional- und Umweltplanung: Projektstudium

51.

Böden und Bodenschutz in den Tropen und Subtropen

52.

Bodeninformatik

53.

Techniken in der Landeskultur

54.

Stoffstromanalyse und -management

55.

Modelle für Prozesse in der Umwelt

56.

Bodeninventur

57.

Umweltanalytik*

58.

Mikrobiologische Diagnostik und Qualitätskontrolle in der Umwelttechnik

59.

Mikrobielle Biotechnik

60.

Experimentelle Agrarökologie und Populationsbiologie

61.

Landschaftsentwicklung

62.

Quantifizierung mikrobieller Stoffumsetzungen in der Umwelt

63.

Mikrobielle und molekulare Analyse von komplexen Lebensgemeinschaften

64.

Geoinformatik

65.

Landnutzung und Einfluss auf Gewässer-Schutzmaßnahmen

*   Die Module können nur bei einer Absicherung der Stelle im Personalkonzept des Fachbereichs angeboten werden