Auftragsforschungs- und Dienstleistungsprojekte
Unter Auftragsforschung ist im Allgemeinen das wissenschaftliche Forschen im Auftrag eines privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Mittelgebers (=Auftraggeber) zu verstehen. Die Auftragsinhalte werden in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Auftraggeber und der JLU geschlossen wird.
Das Ziel des Forschungsauftrags wird vom Auftrag-/Mittelgeber vorgegeben und die Forschungsresultate sowie auch die Publikations-, Schutz-, Urheber-, Nutzungs-, und Verwertungsrechte sind ausschließlich oder zumindest zum Teil dem Auftraggeber vorbehalten. Kennzeichnend ist ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Forschungsauftrag unterliegt daher auch der Umsatzsteuerpflicht sowie der Vollkostenrechnung. Dies gilt auch für Dienstleistungsprojekte.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass nicht nur Aufträge von privaten Geldgebern der Steuerpflicht unterliegen. Eine Steuerpflicht kann beispielsweise auch bei Unteraufträgen in EU- oder Bundes-Projekten (Aufträge auf Ausgabenbasis) entstehen. Diese Steuerpflicht gemeinsam mit der Verpflichtung zur Vollkostenrechnung kann sich auch im Falle von Forschungs- oder Dienstleistungsaufträgen von Länderministieren ergeben. Vor der Abgabe entsprechender Angebote kontaktieren Sie deshalb bitte immer Ihre Ansprechpartner in der Stabsabteilung WTT (Wissens- und Technologietransfer).
Von der Auftragsforschung zu unterscheiden sind Spenden und echte Zuschüsse. Diese sind umsatzsteuerfrei, da sie unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt und weil sie im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse – z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – gezahlt werden (z.B. koordinierte Programme der DFG, Einzelförderungen der DFG, Projekte auf Basis von Zuwendungen verschiedener Bundesförderer). Dagegen führt insbesondere der Vorbehalt von Verwertungsrechten zugunsten des Zuwendungsgebers oder ein Zustimmungsvorbehalt des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse in der Regel zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Forschungstätigkeit Grundlagenforschung oder anwendungsorientierte Forschung darstellt.