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Vorlagefristen für Verwendungsnachweise in Drittmittelprojekten

Die Verwendung von Fördermitteln ist regelmäßig gegenüber den Geldgebern nachzuweisen. Nach Projektabschluss durch einen Verwendungsnachweis und bei Vorhaben, die länger als ein Jahr laufen, in der Regel durch jährliche Zwischennachweise. Die Vorschriften sind dabei sehr unterschiedlich. Die Regelungen der größten Fördermittelgeber sind nachfolgend aufgeführt. Die Fristen für die Vorlage von Nachweisen sind darüber hinaus in den Zuwendungsbescheiden und / oder den Förderbedingungen der jeweiligen Geldgeber geregelt.

DFG

Die Fristen für den Nachweis der jährlichen Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt seitens der DFG festgelegt:

  • Sonderforschungsbereich (SFB): 31.03. des Folgejahres
  • Graduiertenkolleg (GRK): 15.04. des Folgejahres
  • Sachbeihilfen, Schwerpunktprogramme, Forschungsgruppen: 15.04. des Folgejahres

 

Bund (incl. Projektträger)

Generell muss die Zuwendung innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes nachgewiesen werden. Bei Projekten, deren Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt wurde, ist bis zum 30.04. des Folgejahres ein Zwischennachweis zu führen.

 

DAAD

Zuwendungen sind in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks durch die Übersendung eines Verwendungsnachweises an den DAAD nachzuweisen. Handelt es sich um eine jahresübergreifende Bewilligung ist bis zum 28./29. Februar des Folgejahres ein Zwischennachweis vorzulegen.

 

Hinweis für die Projektleiterinnen und Projektleiter der Fachbereiche 01 - 10:

Wir bitten Sie um möglichst zeitnahe Übersendung der Verwendungsnachweise an das Finanzdezernat, Sachgebiet D3.2 (Postanschrift: Goethestraße 58, 35390 Gießen), damit vor der fristgerechten Übersendung an den Geldgeber die Prüfung, Qualitätssicherung und Mitzeichnung der Nachweise erfolgen kann.