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Erfindungsmeldung - Informationen für Bedienstete der JLU

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Beschäftigten der Universität unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert am 18.01.2002). Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Angestellten, Arbeiter und Beamte.

Mit der Novellierung des § 42 ArbNErfG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Erfindungs- und Patentwesen im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das frühere Hochschullehrerprivileg, das dienstliche Erfindungen der Hochschullehrer zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. Seit Beginn des Jahres 2002 gelten auch für Hochschulerfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG. Modifiziert wurde das allgemeine Arbeitnehmererfindungsgesetz für den Hochschulbereich vor allem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre und in Bezug auf die Erfindervergütung.

Es gelten im Kern folgende Grundsätze:

  • Jede Erfindung, die ein Hochschul­be­schäftigter in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn zu melden.
  • Eine Diensterfindung kann vom Arbeitgeber/Dienstherren innerhalb von vier Monaten in Anspruch genommen, im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf eigene Rechnung verwertet werden.
  • Der Erfinder erhält für eine Erfindung, die der Arbeitgeber/Dienstherr in Anspruch genommen und anschließend verwertet hat, eine Erfindervergütung in Höhe von 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.

Die Meldung von Diensterfindungen muss unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung in schriftlicher Form erfolgen. Für die Angehörigen der JLU steht für die Meldung von Diensterfindungen ein entsprechendes Formular zur Verfügung: