Inhaltspezifische Aktionen

Exportkontrolle


Exportkontrolle

Die Exportkontrollbeauftragten sind - zusammen mit dem Vizepräsident für Forschung und der Stabsabteilung Forschung - für die Etablierung eines jlu-internen Kontrollsystems für die Exportkontrolle (Internal Compliance Programm - ICP) verantwortlich. Sie stehen für Fragen rund um das Exportrecht zur Verfügung und beraten und unterstützen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei prüfungspflichtigen Sachverhalten, weiterhin kümmern sie sich um ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Exportkontrollbeauftragten Frau Dr. Aldona Szczeponek (WTT 2.1) und Frau Ines M. Waidmann (B1.4) sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben für den Bereich Exportkontrolle durch Beschluss des Präsidiums befugt, auf die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften hinzuwirken und erforderlichenfalls Ausfuhrvorgänge bis zur finalen Klärung zu stoppen.

Bekenntnis des Präsidiums zu den Zielen der Exportkontrolle

Die Justus-Liebig-Universität (JLU) Gießen kooperiert in Forschung und Lehre mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im In-und Ausland. Gerade die international-wissenschaftliche Zusammenarbeit ist für eine freie Forschung von entscheidender Bedeutung. Allerdings machen es politische Entwicklungen gerade in letzter Zeit erforderlich, sich mit eventuell bestehenden Risiken solcher Forschungszusammenarbeit auseinanderzusetzen. Insbesondere bei Kooperationen mit Institutionen und/oder Forschern aus Staaten, in welchen zu befürchten ist, das gewonnene Forschungsergebnisse mussbraucht werden (könnten), ist es notwendig geworden, den Nutzen solcher Kooperationen einem potenziellen Missbrauch gegenüberzustellen.

Die JLU Gießen ist, wie alle akademischen Einrichtungen, zur Einhaltung der außenwirtschaftlichen Regelungen verpflichtet; die in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz  statuierte Wissenschaftsfreiheit oder zivile Ausrichtung der Forschungs- und Tätigkeitsbereice befreien nicht von bestehenden Prüfpflichten und sich ggf. aus diesen ergebender Antragstellung zur Genehmigung beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Insbesondere die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-use-Güter) stellt die JLU vor spezielle Herausforderungen. Die Sensibilisierung sowohl der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch des Verwaltungspersonals für die Erforderlichkeit solcher Kontrollen ist ein wichtiger Aspekt bei der Vorbeugung und Minderung von Risiken im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften.

Zweck der Ausfuhrkontrolle für die Dual-use-Güter besteht darin, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern (Materialien, Ausrüstung, Software und Technologien) zu regeln, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können und möglicherweise mit der Herstellung konventioneller militärischer Güter oder der Verbreitung nuklearer, radiologischer, chemischer oder biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme wie Flugkörper und Drohnen in Verbindung stehen könen. Zusätzlich werden diese Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und/oder aus menschenrechtlichen Bedenken durch nationale Maßnahmen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergänzt.

Nur durch die Einhaltung außenwirtschaftlicher Regelungen und konsequenter Ausfuhrkontrolle ist das Ziel der Exportkontrolle, nämlich der gezielten Verletzung von Menschenrechten und den Bedrohungen durch internationalen Terrorismus entgegenzuwirken sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter in Krisenregionen zu verhindern, erreichen.

Das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen bekennt sich ausdrücklich zu den Zielen der Exportkontrolle.

Folgen eines Verstoßes gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht 

Verstöße gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht werden mehr als nur unempfindlich sanktioniert (§ 19 AWG, §§81, 82 AWV: Geldbuße in Höhe von 30.000 € bis zu 500.000 €, § 130 OWiG: Bußgeld in Höhe von bis zu 1 Million Euro).

Der betroffenen Hochschule drohen nicht nur erhebliche finanziellle Schäden, sondern auch ein erheblicher Reputationsverlust.