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Rücktritt/Abmeldung von Prüfungen bei Erkrankung eines Kindes

In allen Studiengängen gibt es laut der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen Fristen für den Rücktritt oder die Abmeldung von einer Prüfung.
Für den Rücktritt oder die Abmeldung von einer Prüfung ist der Nachweis eines triftigen Grundes notwendig, der auch die Erkrankung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren sein kann, für das Studierende sorgeberechtigt sind.
Der Nachweis des triftigen Grundes sollte so bald wie möglich nach dessen Bekanntwerden beim zuständigen Prüfungsamt erfolgen (Vorlage des Attestes). 

  • Wenn es sich um den Erstversuch einer Prüfung handelt, können Sie sich i.d.R. ohne die Angabe von Gründen bis zu einem definierten Zeitpunkt von der Prüfung abmelden und müssen sich dann in einem folgenden Semester neu anmelden in der für Ihren Studiengang vorgesehenen Frist.
  • Wenn Sie von der Prüfung zurücktreten, bleiben Sie i.d.R. angemeldet und müssen diese i.d.R. zum nächstmöglichen Prüfungstermin antreten.

Zum Nachweis der Erkrankung Ihres Kindes verwenden Sie am besten das Formular der Prüfungsämter. Ergänzend legen Sie dem Prüfungsamt die Geburtsurkunde Ihres Kindes vor, so noch nicht erfolgt. Setzen Sie sich bitte vorsorglich vor einer solchen Situation mit dem für Sie zuständigen Prüfungsamt in Verbindung, wie genau die Regelungen für Ihren Studiengang sind.