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Teilzeitstudium

Studierende, die wegen Erwerbstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund, nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, können ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums betreiben.

Allgemein

Gemäß des § 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14.12.2009 wurde am 24.02.2010 die Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes (Hessische Immatrikulationsverordnung- HImmaVO) erlassen.
Nach § 9 dieser Hessischen Immatrikulationsverordnung können Studierende, die wegen Erwerbstätigkeit,  der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder die aus einem anderen wichtigen Grund nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums betreiben.
Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden. Teilzeitstudium und Doppelstudium schließen einander aus.
Der Antrag für ein Teilzeitstudium kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen bestehen (vgl. § 9 Abs. 3 der HImmaVO - zu finden über die Seite "Hessenrecht  - Rechts- und Verwaltungsvorschriften" dort das Stichwort "HSchulImmv" eingeben).

Wenn Sie Leistungen nach dem BAföG erhalten, setzen Sie sich bitte vor der Antragstellung mit dem Studentenwerk Gießenin Verbindung. Während eines Teilzeitstudiums erhalten Sie i.d.R. kein BAföG.

Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Voraussetzungen

  • Erwerbstätigkeit: Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen.
  • Behinderung oder chronische Erkrankung: Eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
  • Betreuung von Angehörigen: Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 BAföG, im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor.
  • Vergleichbarer wichtiger Grund: Als wichtig gilt ein Grund, wenn er die regelhafte Ableistung des Studiums verhindert.

Antrag

pdf - Antrag auf Teilzeitstudium Antrag Teilzeitstudium

Vor der Antragstellung muss eine Studienfachberatung wahrgenommen werden. Es soll eine Zielvereinbarung über den Studienverlauf abgeschlossen werden.
Gemäß § 11 Satz 3 HHG unterstützt die Studienberatung die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen....."
Demnach muss vor der Antragstellung ein Gespräch mit der Studienfachberatung im Fachbereich erfolgen. Das erfolgte Gespräch wird auf dem Antragsformular durch die Studienfachberatung bestätigt.
Übersicht der Studienfachberater/innen

Hinweise

  • Ein Teilzeitstudium hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für Studentenwerk, Studentenschaft und Verwaltungskosten!
  • Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf besondere Lehr- und Studienangebote.
  • In zulassungsbeschränkten Studiengängen / Semestern ist ein Teilzeitstudium nicht möglich.
  • Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.
  • Im Teilzeitsemester dürfen maximal die Hälfte der dem jeweiligen Semester nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Werden mehr Kreditpunkte / Leistungsnachweise erworben, ist das Semester als volles Fachsemester zu zählen.