Inhaltspezifische Aktionen

Bewerbung: Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Masterstudiengang Choreographie und Performance erfordert einen einschlägigen Bachelor-Abschluss im Fach Tanzwissenschaft bzw. einen vergleichbaren Abschluss in einem Studienfach mit den Schwerpunkten Choreographie und/oder Performance, eine künstlerische Eignungsprüfung, die deutlich vor der Bewerbung abzulegen ist, sowie den Nachweis von Englischkenntnissen. Das bisherige Studium muss sich im Wesentlichen und überwiegend mit Tanz und/oder performativen Künsten in Praxis und/oder Theorie beschäftigt haben und mindestens 180 CP umfassen.

 

Eignungsprüfung

Sie müssen eine Eignungsprüfung ablegen, wenn Sie sich in den Masterstudiengang Choreographie und Performance einschreiben möchten. Diese muss vor und zusätzlich zur formalen Bewerbung zum Studium abgelegt werden. 

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Webseiten des Instituts für Angewandte Theaterwissenschaft:

Künstlerische Eignungsprüfung für den M.A. Choreographie und Performance

 

Sprachvoraussetzungen

Für den Masterstudiengang Choreographie und Performance werden Sprachkenntnisse in Englisch verlangt. Diese können nachgewiesen werden durch:

  • mindestens Realschulabschluss (Abschluss 10. Klasse), nachgewiesen durch Schulzeugnisse; oder
  • „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL): wobei das Testergebnis in der Papierversion (paper-based) mindestens 550 Punkte, in der Computerversion (computer-based) 213 Punkte, in der Internet-Version (iBT) mindestens 79 Punkte betragen muss; oder
  • „International English Language Testing System“ (IELTS): Mindestgesamtnote „6“; oder
  • Nichtschülerprüfung in Englisch: mindestens 11 Punkte; oder
  • Nachweise, die nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) mit mindestens Niveaustufe C1 zertifiziert sind; oder
  • Abschluss eines englischsprachigen Bachelorstudiengangs.

Über die Anerkennung der Fremdsprachenvoraussetzungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung bzw. einen BA- bzw. einen äquivalenten Abschluss nachweisen, entscheidet der Prüfungsausschuss.