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A: Meisterprüfung oder eine vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung

Hiermit kann man entweder die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erwerben.

Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung

 

Die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung entspricht dem Abitur und ermöglicht den Zugang zu allen grundständigen Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen. In Hessen wird sie nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes neben den Meisterinnen und Meistern auch anderen Personen zuerkannt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine der Meisterausbildung vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung absolviert haben. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die die Prüfungsregelungen nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005 (in der jeweils geltenden Fassung) oder nach §§ 42 und 42a der Handwerksordnung (in der jeweils geltenden Fassung) gelten. Die Lehrgänge müssen mindestens 400 Stunden umfassen. Hierzu zählen z.B.: staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, Fachwirtinnen und Fachwirte, Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der IHK.
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst.
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen z.B.: staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste, staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter, staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und Agrarbetriebswirte, staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sowie staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte. Die Ausbildung an Fachschulen muss jedoch auf der Grundlage der Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 07.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung) über Fachschulen erfolgt sein, was mit einem Eintrag im Zeugnis oder einer Bescheinigung der Fachschule nachgewiesen werden muss.
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe, sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen. z.B.: Fachkinderkrankenschwester und Fachkinderkrankenpfleger, OP-Krankenschwester und OP-Krankenpfleger.
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen, sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen z.B.: Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.

Eine Liste entsprechender beruflicher Aufstiegsfortbildungen, den Text des KMK-Beschlusses und weitere Informationen können Sie unter ANKOM - Studieren ohne Abitur (dzhw.eu) aufrufen. Die Liste ist nicht abschließend. 


Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung

 

Keine allgemeine aber eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung haben Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Sie können sich auch für ein Studium bewerben,  können aber ausschließlich solche Studienrichtungen wählen, die fachlich dem bisherigen Ausbildungsweg entsprechen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung muss auch dabei immer nachgewiesen werden.