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7.30.08 Nr. 1 Diplomprüfungsordnung Biologie




7.30.08 Nr. 1
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Diplomprüfungsordnung Biologie

Hinweis vom 4.November 1998


Dieses Dokument wurde am 15.08.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


FBR Genehmigung
HMWK
StAnz. Seite Veränderung
von
DPO 04.11.1998 29.03.1999 14.06.1999 1872



Diplomprüfungsordnung
des Fachbereichs Biologie der Justus-Liebig-Universität
für den Studiengang "Biologie" mit dem Abschluß "Diplom-Biologin / Biologe"
vom 4. November 19981






1 Jetzt FB 08 - Biologie, Chemie und Geowissenschaften


1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Zusammenhänge seines/ ihres Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Biologie der Justus-Liebig-Universität Gießen, den akademischen Grad "Diplom-Biologe" bzw. "Diplom-Biologin" (abgekürzt: "Dipl-Biol.")

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in
1. das viersemestrige Grundstudium,
2.

das sechssemestrige Hauptstudium, das die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen einschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der/ des Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10%. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 210 Semesterwochenstunden. Davon entfallen
1. auf das Grundstudium 96-105 Semesterwochenstunden
2. auf das Hauptstudium 91-105 Semesterwochenstunden

Hiervon entfallen mindestens 65 % auf praktische Veranstaltungen

(4) Die gemäß Stundenkorridor verbleibenden Unterrichtsstunden entfallen auf Wahlvertiefungsveranstaltungn (9 SWS im Grundstudium und 14 SWS im Hauptstudium)

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Der Fachbereich regelt das Studium so, daß die Diplom-Vorprüfung nach dem 4. Semester (§ 11), der mündliche Teil der Diplomprüfung (§ 18) nach dem 8. Semester abgelegt werden kann. Werden die erforderlichen Studienleistungen vorzeitig erbracht, kann die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch vorzeitig abgelegt werden.

(3) Für jede schriftliche Fachprüfung werden auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntgegeben.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß ist für die Diplom-Vorprüfung und für die Diplomprüfung zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich Biologie regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht liegt im Prüfungsamt zur Einsichtnahme aus. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der Dekanin/ dem Dekan und der Praedekanin/ dem Praedekan des Fachbereichs Biologie. Drei weitere Professorinnen/ Professoren des Fachbereichs Biologie, jeweils eine Vertreterin/ ein Vertreter der Fachbereiche Chemie und Physik sowie deren Vertreterin/ Vertreter werden von den Professorinnen/ Professoren der zuständigen Fachbereichsräte entsandt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vertreterinnen/ Vertreter der Studierenden des Fachbereichsrats Biologie entsenden nach dem d'Hondtschen Verfahren zwei Studierende des Fachbereichs in den Prüfungsausschuß. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.

(3) Die Dekanin/ der Dekan des Fachbereichs Biologie ist gleichzeitig Vorsitzende/ Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Ihre Stellvertreterin/ sein Stellvertreter ist die Praedekanin/ der Praedekan.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/ Prüfer und die Beisitzerinnen/ Beisitzer. Er kann die Bestellung der/ dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen/ Prüfern dürfen nur Professorinnen/ Professoren, Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen/ Professoren, Honorarprofessornen/ Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen/ Professoren, Privatdozentinnen/ Privatdozenten sowie Hochschulassistentinnen/ Hochschulassistenten, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen, bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Ist es zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erfor-derlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch Wissenschaftliche Assistentinnen/ Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben § 45 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, befugt. Zur Beisitzerin/ zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit die Prüferinnen/ Prüfer vorzuschlagen. Dem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen, er begründet keinen Anspruch.

(3) Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß bei mündlichen Prüfungen der Kandidatin/ dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/ Prüfer rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(4) Alle Prüferinnen/ Prüfer, die an der Prüfung einer Kandidatin/ eines Kandidaten in einem Prüfungsabschnitt beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

(5) Für die Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer gilt § 5 Abs. (5) entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen sowie einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei-stungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend; Absatz (2) gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. In diesem Fall wird die Errechnung der Gesamtnote unter Zugrundelegung der Note "ausreichend" (4,0) vorgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (3) besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die/ der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Im Ausland erbrachte Studienleistungen können nach Einzelfallprüfung anerkannt werden, soweit sie mit im Rahmen des Studiengangs Biologie Diplom angebotenen Veranstaltungen des Fachbereichs hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs vergleichbar sind. Die Anerkennung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan, ggf. nach Einholen von Stellungnahmen von Professorinnen und Professoren des Fachbereichs. Für vom Fachbereich angebotene Unterrichtsveranstaltungen sind die ECTS-Anrechnungspunkte der Studienordnung zu entnehmen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/ er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Innerhalb von vier Wochen kann die Kandidatin/ der Kandidat verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

2. Abschnitt:

Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt;
2. im Grundstudium an praktischen Lehrveranstaltungen (Übungen, Praktika und Exkursionen) im Umfang von mindestens 50 Semesterwochenstunden teilgenommen hat und je eine Be-scheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an praktischen Lehrveranstaltungen in den nachfolgenden Gebieten vorlegt:

a) Formenkenntnis
b) Baupläne der Organismen
c) Physiologie
d) Genetik
e) Mikrobiologie
f) Ökologie,
g) Anorganische/ Physikalische Chemie
h) Organische Chemie/ Biochemie
i) Physik
j) Mathematik/ Biometrie.

Die erforderlichen Leistungsnachweise sind in Anlage 1, §1 Abs. (1) Nr. 1-10 aufgeführt.

(2) Die Studienordnung legt fest, welche Leistungen für die Nachweise gemäß Abs. (1) Nr. a) bis j) erbracht werden müssen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
3.

eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/ der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwand-ten Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. (3) Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Kandidatin/ der Kandidat muß ein Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang Biologie (Diplom) immatrikuliert gewesen sein; die Prüfung kann bereits unmittelbar nach Abschluß der Vorlesungszeit dieses Semesters abgelegt werden.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzende/ Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 9 Abs. (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin/ der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Kandidatin/ der Kandidat sich im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren beifndet.

§ 11
Ziel, Durchführung, Umfang
und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie/ er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sind:
1. Botanik
2. Zoologie
3. Genetik
4. Mikrobiologie
5. Chemie
6.

Physik.

(3) Die Prüfungen in Chemie und Physik werden als vorgezogene Fachprüfungen studienbegleitend durchgeführt. Die Bewertung der Studienleistungen erfolgt durch benotete Scheine gemäß Anlage 1, § 1 Abs. (3)-(7).

(4) Die Prüfungen in den Fächern Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie bestehen aus Klausurarbeiten von je 60 Minuten Dauer je Fach. Die vier Prüfungen sollen innerhalb von 10 Kalendertagen abgeschlossen sein. Die Klausuren in den Fächern Botanik und Zoologie finden nacheinander am selben Tag, die in den Fächern Genetik und Mikrobiologie nacheinander an einem zweiten Termin statt. Die beiden Termine sollen mindestens 6 Kalendertage auseinanderliegen.

(5) Die Klausuren für die Fächer Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie beginnen in der Regel zwei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit. Weitere Klausuren für diese Fächer finden vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweils folgenden Semesters statt.

(6) Die Prüfungsinhalte der Fächer Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie sind in Anlage 2 der Diplomprüfungsordnung zusammengestellt.

(7) Macht die Kandidatin/ der Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, daß sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12
Klausurarbeiten und sonstige
schriftliche Arbeiten im Rahmen der
Vordiplomprüfung

(1) In den Klausurarbeiten und in sonstigen schriftichen Arbeiten soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er das geforderte Fachwissen beherrscht, fachspezifische Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung in begrenzter Zeit finden kann.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüferinnen/ Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§13
Mündliche Prüfungen und
Prüfungen in nichtbiologischen Fächern
im Rahmen der Vordiplomprüfung und der Diplomprüfung

(1) In den Prüfungen soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/ einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/ eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin/ jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin/ einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. (1) hört die Prüferin/ der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen/ Prüfer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin/ dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/ Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/ Kandidaten.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/ Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung;
2 = gut
= eine Leistung,die erhablich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Dies gilt entsprechend für die schriftlichen Fachprüfungen in Botanik, Zoologie, Genetik und Mikrobiologie (siehe § 11 Abs. (4)) in den Fällen, in denen mindestens 50 % der möglichen Bewertungspunkte einer Klausur erreicht werden. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

Die Fachnote lautet:

Bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0

= nicht ausreichend.

(2) Die Diplom-Vorprüfugn ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote der bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt:

bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtig; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Wiederholungsprüfungen für die Klausuren entsprechend §11 Abs. (4) sind bei dem jeweils nächsten Klausurtermin abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederhoungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Wiederholungsmöglichkeiten bei studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen in nichtbiologischen Fächern regelt Anlage 1 § 1 Abs. (3)

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, maximal innerhalb von sechs Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten, den rechnerischen Notendurchschnitt und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

3. Abschnitt: Diplomprüfung

§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hoschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt.
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. (2) als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
3. in den biologischen Fächern gemäß § 18 Abs. (1) und (2) an sechs praktischen Lehrveranstaltungen (zwei Veranstaltungen je Fach) des Hauptstudiums regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat (praktische Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind Übungen für Fortgeschrittene und Spezialübungen),
4.

an einer Großen Exkursion erfolgreich teilgenommen hat,

5. an drei Seminaren (an einem Seminar je Fach gemäß § 18 Abs. (1) und (2)), erfolgreich teilgenommen hat.
6.

an einer weiteren, frei aus der Liste der Veranstaltungen des Fachbereichs wählbaren praktischen Lehrveranstaltung regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Die Leistungsnachweise sind in Anlage 3 aufgeführt.

(3) Die jeweiligen Veranstalterinnen oder Veranstalter legen vor Beginn der Veranstaltung fest, daß Leistungsnachweise gemäß Abs. (1) Nr. 3-6 entweder durch Klausureb, Kolloquien, Vorträge oder schriftiche Protokolle erbracht werden.

(4) Weiterhin ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Projektpraktikum vorzulegen.

(5) Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18
Umfang, Art und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. je einer Fachprüfung in drei von den Studierenden frei gewählten biologischen Fächern gemäß Abs. (2)
2.

der Diplomarbeit.

(2) Der Katalog der biologischen Fächer umfaßt:
1. Spezielle Botanik/ Allgemeine Botanik
2. Pflanzenphysiologie
3. Spezielle Zoologie/ Allgemeine Zoologie
4. Tierphysiologie
5. Zellbiologie
6. Mikrobiologie
7. Genetik
8. Biochemie
9. Anthropologie
10. Ökologie
11. Entwicklungsbiologie
12. Biologiedidaktik
13.

Biophilosophie.

(3) Die Fachprüfungen werden mündlich mit einer Dauer von jeweils etwa 30 Minuten je Kandidatin/ Kandidat durchgeführt. § 11 Abs. (7) gilt entsprechend. Die Prüfungsinhalte sind in Anlage 4 der Diplomprüfungsordnung zusammengestellt. Eine Prüferin/ ein darf nur ein mündliches Prüfungsfach übernehmen. Zusatzfächer gemäß § 22 sind hiervon ausgenommen.

(4) Die Diplomprüfung beginnt in der Regel mit den Fachprüfungen, die so anzulegen sind, daß sie spätestens drei Monate nach dem Ende des achten Semesters vollständig abgelegt werden können. Die drei Fachprüfungen sind innerhalb von drei Wochen abzulegen. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Das Thema der Diplomarbeit muß spätestens vier Wochen nach Abschluß der Fachprüfungen ausgegeben werden. Das Thema der Diplomarbeit kann auf begründeten Antrag vor den Fachprüfungen ausgegeben werden, wenn die Durchführung der Arbeit von saisonalen Einflüssen abhängig ist. § 19 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin/ der Kandidatin der Lage ist, ein biologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder/ jedem in Forschung und Lehre tätigen Professorin/ Professor, Hochschuldozentin/ Hochschuldozent, entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professorin/ Professor, Honorarprofessrin/ Honorarprofessor, außerplanmäßigen Professorin/ Professor, Privatdozentin/ Privatdozent sowie Hochschulassistentin/ Hochschulassistent, soweit sie/ er selbständig Lehraufgaben wahrnimmt, ausgegeben und betreut werden. Ist es zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich, sind zur Vergabe von Diplomarbeiten auch Wissenschaftliche Assistentinnen/ Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, befugt. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs oder der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu nach schriftlicher, begründeter Antragstellung der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin/ ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin/ des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens acht Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin/ vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/ er ihre/ seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren/ seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß dem Prüfungsamt der naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen/ Prüfern zu bewerten. Die Erstgutachterin/ der Erstgutachter gehört stets dem Fachbereich Biologie der JLU an. Einer der Prüferinnen/ Prüfer soll diejenige/ derjenige sein, die/ der das Thema der Diplomarbeit (§ 19 Abs. (2) Satz 1) ausgegeben hat. Die zweite Prüferin/ der zweite Prüfer wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Kandidatin/ Kandidat und erste Gutachterin/ erster Gutachter haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Weicht die Benotung der Diplomarbeit durch die Prüferinnen/ Prüfer um 2,0 oder mehr Notenstufen voneinander ab oder beurteilt nur eine Prüferin/ ein Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0), wird ein drittes Gutachten eingeholt. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend. Die Prüfungskommission (gemäß § 6 Abs. (4)) entscheidet nach Eingang des dritten Gutachtens über die endgültige Bewertung innerhalb der Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten. Abweichend von § 23 Abs. (2) wird die neu festgesetzte Note bei der Berechnung der Gesamtnote doppelt gewichtet.

§ 21
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 13 entsprechend.

§ 22
Zusatzfächer

Die Kandidatin/ der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgschriebenen - auch nichtbiologischen - Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus den drei Fachnoten und den beiden Einzelnoten der Diplomarbeit. Aus den beiden Einzelnoten der Diplomarbeit nach § 20 Abs. (2) wird die Note der Diplomarbeit errechnet oder nach § 20 Abs. (3) festgesetzt.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen kann die/ der Prüfungsvorsitzende das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen, wenn aus den Gutachten über die Diplomarbeit eindeutig hervorgeht, daß es sich um eine ausgezeichnete Leistung handelt und wenn alle Fachprüfungen mit der Note "sehr gut" (1,0) bewertet wurden.

§ 24
Freiversuch

(1) Werden die mündlichen Fachprüfungen gem. § 18 vollständig und spätestens im 8. Semester abgelegt, hat die Kandidatin/ der Kandidat das Recht, die gesamte Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche als nicht unternommen zu erklären (Freiversuch).

(2) Die Wiederholung höchstens einer Fachprüfung zur Notenverbesserung hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß aller drei Prüfungen zu erfolgen. Danach erlischt das Annullierungsrecht. Bei differierenden Noten zählt das bessere Ergebnis.

(3) Nicht auf die Studienzeit angerechnet werden Studienunterbrechungen wegen nachgewiesener Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen und Zeitverluste, die durch einen Studienaufenthalt im Ausland bedingt sind.

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. (5) Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/ der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/ seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

(3) Nichtbestandene Fachprüfungen können wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von 6 Monaten abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Termin wird auf Vorschlag der Kandidatin/ des Kandidaten von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(4) Für die Wiederholungsprüfung bestellt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel die gleiche Prüferin/ den gleichen Prüfer und eine Beisitzerin/ einen Beisitzer. Für die Wiederholungsprüfung gelten §§ 14 und 18 Abs. (3) und (4) entsprechend.

§ 26
Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin/ ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/ er über die ergebnisse ein zeugnis. In das zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Über Ergebnisse von Prüfungen in Zusatzfächern wird ein zusätzliches Zeugnis ausgestellt. Im übrigen gelten §§ 14 und 16 entsprechend.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bestätigt worden ist.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/ dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität versehen.

4. Abschnitt:
Schlußbestimmungen

§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/ der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/ der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/ dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/ Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 30
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

(2) Für Studierende, die einen Studienabschnitt nach § 3 Abs. (2) nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung beginnen, findet diese Anwendung. Studierende, die einen Studienabschnitt vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können wahlweise nach dieser oder nach den alten Vorschriften geprüft werden.

Gießen, den 9. April 1999

(Prof. Dr. Wolfgang Clauß)

Dekan des Fachbereichs Biologie

ANLAGE 1

§ 1
Leistungs- und Teilnahmenachweise für die Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung (§9 Abs. [1] Nr, 2 der Diplomprüfungsordnung)

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Lehrveranstaltungen vorlegt:

1. Übungen zur Formenkenntnis der Pflanzen und Tiere
2. Übungen zur Kenntnis des Baus der Pflanzen und Tiere
3. Übungen zur Physiologie der Pflanzen und Tiere
4. Übungen zur Ökologie
5. Übungen zur Mikrobiologie
6. Übungen zur Genetik
7. Übungen zur Biometrie
8. Physikalisches Anfängerpraktikum
9. Anorganisch-chemisches Praktikum für Biologen
10. Organisch-chemisches/ Biochemisches Praktikum für Biologen.

Der Leistungsnachweis wird von der Veranstaltungsleiterin / dem Veranstaltungsleiter erteilt. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen Nr. 8-10 entspricht gleichzeitig den studienbegleitenden Fachprüfungen gemäß § 11 Abs. (3) der Diplomprüfungsordnung.

(2) Regelmäßig teilgenommen hat, wer mindestens 80 % der jeweiligen Veranstaltung besucht hat. (Im Experimentellen Einführungskurs Chemie: 10 von 12 Praktikumstagen).

(3) Für die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. (1) Nr. 1-8 genannten Veranstaltungen sind die erforderlichen Kenntnisse in einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder in einer höchstens dreistündigen Klausur oder durch positiv beurteilte Arbeitsprotokolle oder durch den Nachweis des Beherrschens spezifischer Arbeitstechniken zu erbringen. Die Veranstaltungsleiterin / Der Veranstaltungsleiter legt vor Beginn der Veranstaltung fest, welche Möglichkeit des Leistungsnachweises für die Veranstaltung vorgesehen ist; sie/ er unterrichtet die Teilnehmerinnen / Teilnehmer darüber mündlich oder durch Aushang. Schlägt der Versuch fehl, den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen, hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer drei Wiederholungsmöglichkeiten. Der erneute Besuch der betreffenden Veranstaltung eröffnet die Möglichkeit, weitere Prüfungen abzulegen.

(4) Das Anorganisch-chemische Praktikum für Biologen ist in zwei Teile gegliedert:
1. Einen experimentellen Einführungskurs, an dessen Ende eine zweistündige Klausur bestanden werden muß. Im Fall des Nichtbestehens kann die Klausur nach spätestens zwei Wochen wiederholt werden. Die bestandene Klausur ist Voraussetzung für die Aufnahme in:
2.

das Kurspraktikum "Anorganische und Analytische Chemie". An dessen Ende muß das Beherrschen der grundlegenden chemischen Arbeitstechniken nachgewiesen sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, entscheidet eine höchstens dreistündige Klausur über den Erfolg des Praktikums; die in der Klausur gezeigten Leistungen werden gem. §14 benotet; bei Nichtbestehen hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung der Klausur.

(5) Voraussetzung für die Teilnahme am Organisch-chemischen/ Biochemischen Praktikum für Biologen ist: Der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme am Anorganisch-chemischen Praktikum für Biologen nach Abs. (4).

Am Ende des Organisch-chemischen/ Biochemischen Praktikums für Biologen muß das Beherrschen der spezifischen Arbeitstechniken der Organischen Chemie/ Biochemie nachgewiesen sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, entscheidet eine höchstens dreistündige Klausur über den Erfolg des Praktikums; die in der Klausur gezeigten Leistungen werden gem. § 14 der Diplomprüfungsordnung benotet; bei Nichtbestehen der Klausur hat die Teilnehmerin/ der Teilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung.

(6) Die Erteilung der Note in Chemie erfolgt unter anteiliger Berücksichtigung der Noten in Allgemeiner und Anorganischer Chemie und Organischer Chemie/ Biochemie (entsprechend dem jeweiligen Stunden-Umfang der Praktika) unter Berücksichtigung von § 14 der Diplomprüfungsordnung.

(7) Die Leistungen im Physikalischen Anfängerpraktikum werden gem. § 14 der Diplomprüfungsordnung benotet.

§ 2

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer außerdem Teilnahmenachweise für 5 Botanische Exkursionen (je 2 Stunden) und 5 Zoologische Exkursionen (je 2 Stunden) (im Rahmen der Übungen zur Formenkenntnis der Pflanzen und Tiere) vorlegt.

(2) Voraussetzung für die Erteilung des Nachweises ist, daß die Teilnehmerin/ der Teilnehmer bei allen Exkursionen mitarbeitend zugegen war. Die Veranstaltungsleiterin/ Der Veranstaltungsleiter erteilt den Nachweis.

(3) Der Besuch von Wahlvertiefungsveranstaltungen wird empfohlen.

ANLAGE 2

Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung (§11 der Diplomprüfungsordnung)

Der Prüfungsstoff für die Diplom-Vorprüfung wird durch Vorlesungen, Übungen, Praktika und Exkursionen gem. Studienordnung vermittelt. Prüfungsstoff für die einzelnen Prüfungsfächer der Diplom- Vorprüfung:

1. Botanik:

Grundkenntnisse von Zellbiologie, Funktioneller Morphologie, Entwicklungsphysiologie, Systematik und Stammesgeschichte; Stoffwechselphysiologie, Reiz- und Bewegungsphysiologie, Akklimatisation und Adaptation; Molekularbiologie der Pflanzen; Umwelt der Pflanzen; Wasser-, Kohlenstoff- und Mineralhaushalt; Anpassungen an besondere Standortbedingungen, Pflanzengesellschaften.

2. Zoologie:

Grundkenntnisse von Cytologie und Histologie; Morphologie, Funktion und Systematik der Hauptgruppen des Tierreichs; Ontogenese und Phylogenese; Evolutionsbiologie; Stoff- und Energiewechsel; Hormonale Kontrolle; Neuronale Koordination; Sinnesleistungen; Verhaltensphysiologie; Tierökologie (Autökologie, Populationsökologie, Synökologie); Biologie und Ökologie der mitteleuropäischen Tierwelt.

3. Genetik:

Kenntnisse der Struktur und Funktion des Erbmaterials; Formale Genetik; Grundprinzipien der Replikation, Transkription, Rekombination; Transkriptionsregulation; Molekulargenetische Methoden.

4. Mikrobiologie:

Grundlegende Kenntnisse über Vorkommen und Identifizierung, Wachstum und Vermehrung der Mikroorganismen und Viren, Systematik; Mikrobieller Stoffwechsel und die Beteiligung am Kreislauf der Stoffe; Genregulation und Gentransfer; Pathogenität und Grundlagen der Körperabwehr, Antibiotika und Impfstoffe; Sterilisation und Hygiene; Angewandte Mikrobiologie, Gentechnik und Biotechnologie.

5. Chemie:

Grundzüge der Allgemeinen, Anorganischen und Organischen Chemie; Analytische Chemie. Der Stoffumfang ergibt sich aus den Einführungsvorlesungen sowie dem Anorganisch-chemischen und dem Organisch-chemischen/ Biochemischen Praktikum. Biochemie: Grundkenntnisse über Molekulare Prinzipien des Lebens, Struktur und Funktion von Biomolekülen, Enzymatische Katalyse, Stoffwechsel und Stofftransport, Bioenergetik, Signaltransduktion, Genetische Information und Genexpression, Biochemische Arbeitsmethoden.

6. Physik: Grundzüge der Physik; der Stoffumfang ergibt sich aus der Einführungsvorlesung und dem Physikalischen Praktikum für Biologen.

ANLAGE 3

Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplom-Prüfung
(§ 17 der Diplomprüfungsordnung)

Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme für folgende Veranstaltungen vorlegt:

a) 1 Große Exkursion von sieben bis zehn Tagen Dauer. Die Große Exkursion kann frei aus dem jeweiligen Angebot des Fachbereichs gewählt werden.
b) 2 praktische Lehrveranstaltungen in jedem der drei für die Diplomprüfung gem. § 18 gewählten Fächer aus dem Veranstaltungskatalog für diese Fächer entsprechend der jeweils gültigen Studienordnung. Praktische Lehrveranstaltungen sind Übungen für Fortgeschrittene und Spezialübungen.
c) 1 Seminar in jedem der drei für die Diplomprüfung gem. § 18 gewählten Fächer.
d) Zusätzlich weist die Studentin / der Student noch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer Übung oder einem Praktikum aus dem Ge-samtangebot des Fachbereichs nach.
e) Den Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einem Projektpraktikum in einem der drei für die Diplomprüfung gewählten Fächer (gem. § 18).
f) Weiterhin wird den Studierenden empfohlen, Wahlvertiefungsveranstaltungen zu besuchen.
Die unter b) - d) genannten Veranstaltungen sind entsprechend der Studienordnung, mindestens aber zu 1/3 innerhalb eines gewählten Faches frei wählbar.

ANLAGE 4

Prüfungsstoff der Diplomprüfung (§ 18 der Diplomprüfungsordnung)

Der Prüfungsstoff wird in Vorlesungen, Übungen, Übungen für Fortgeschrittene, Spezialübungen, Praktika, Seminaren (aktuelleFachliteratur) und wissenschaftlichen Kolloquien vermittelt.

Spezielle/ Allgemeine Botanik:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Evolution, Organisation und Systematik der Algen, Pilze, Moose und Kormophyten; Funktionelle Morphologie und Anatomie; Reproduktionsbiologie; Geobotanik.

Pflanzenphysiologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Stoffwechselphysiologie; Entwick-lungsphysiologie; Reiz- und Bewegungsphysiologie; Akklimatisation und Adaptation; Molekularbiologie der Pflanzen.

Spezielle/ Allgemeine Zoologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Strukturen und Funktionen von Zellen, Geweben und Organen; Funktionelle Morphologie, Ontogenese und Phylogenese. Evolutionsbiologie; Taxonomie und Systematik; Lebensweisen; Formen des Zusammenlebens.

Tierphysiologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Stoff- und Energiewechsel; Hormonale Kontrolle; Neuronale Koordination; Sinnesleistungen; Verhaltensphysiologie; Membranphysiologie; Ethologie.

Mikrobiologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Vorkommen und Identifizierung, Wachstum und Vermehrung der Mikroorganismen und Viren, Systematik; Mikrobieller Stoffwechsel und Beteiligung am Kreislauf der Stoffe; Genregulation und Gentransfer; Pathogenität und Grundlagen der Körperabwehr, Antibiotika und Impf-stoffe; Sterilisation und Hygiene; Angewandte Mikrobiologie, Gentechnik und Biotechnologie.

Zellbiologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Zelle als Baustein von Organismen; Evolution, Bau und Funktion von Organellen und Zellen; Differenzierung funktionell spezialisierter Zellen; Zellzyklen; Zell-Zellerkennung; Bau und Funktion von Membranen; Immunbiologie; Theorie und Techniken der Zell- und Gewebekultur.

Genetik:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Molekulare Grundlagen der Vererbung; Struktur von Genen und Genomen; Mechanismen und Regulation des Informationstransfers, Regulation der Genexpression; Entwicklungsgenetik, Populationsgenetik, Humangenetik; Prinzipien der Gentechnik.

Biochemie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Molekulare Prinzipien des Lebens; Struktur und Funktion von Biomolekülen; Enzymatische Katalyse; Stoffwechsel und Stofftransport; Bioenergetik; Signaltransduktion; Genetische Information und Genexpression; Biochemische Arbeitsmethoden.

Anthropologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Hominidenevolution; Vergleichende Anatomie und Physiologie der Primaten; Merkmalsvariabilität des rezenten Menschen; Humangenetik; Vor- und nachgeburtliche Entwicklung; Bevölkerungsbiolo-gie, Demographie; Humanethologie.

Ökologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Energiefluß und Stoffwechsel; Wasser- und Energiehaushalt; Stoffkreisläufe; Ökologische Faktoren; Wirkung von Umweltfaktoren; Erfassung von Organismen und Systemen in Raum und Zeit; Überlebensstrategien; Verhaltensökologie; Lebenszyklen; Populationsdynamik; Lebensgemeinschaften; Sukzessionen; Nahrungsnetze; Biotische Interaktionen; Mathematische Modelle; Der Mensch im Ökosystem; Ökologische Arbeitsmethoden.

Entwicklungsbiologie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Molekulargenetische Grundlagen; Wachstum, Differenzierung und Morphogenese; Ontogenese von Pflanzen und Tieren; Zellinteraktionen, Immunbiologie; Entwicklungszyklen und Metamorphosen; Steuerung von Entwicklungsprozessen.

Biophilosophie:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Philosophische Probleme der evolutionären Anthropologie: Erkenntnistheorien, Ethik, Soziobiologie; Grundzüge der Geschichte biologischen Denkens; Prak-tische "Bio-Philosophie".

Biologiedidaktik:

Vertiefte Kenntnisse auf folgenden Gebieten: Wissenschaftstheoretische Grundlagen und Geschichte von Biologieunterricht und Biologiedidaktik; Didaktische Theorien, Organisation von Lehr- und Lernprozessen, Evaluation; Biologiedidaktische Forschungsmethoden.