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7.40.10 Nr. 1 Promotionsordnung Veterinärmedizin vom 6.2.2002


7.40.10 Nr. 1



Promotionsordnung
des Fachbereichs Veterinärmedizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen
Hinweis vom 6. Februar 2002


 

 


FBR 10 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
PromO 06.02.2002 22.03.2002 Nr. 17 / 29.04.2002 1616

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Akademischer Grad und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Promotionsausschuss
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für andere Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
§ 6 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand und Betreuung des Promotionsvorhabens
§ 7 Entscheidung des Promotionsausschusses über die Annahme
§ 8 Rechte und Pflichten der Doktorandinnen und Doktoranden
§ 9 Beendigung des Promotionsverfahrens ohne Einreichung der Dissertation
§ 10 Eröffnung des Prüfungsverfahrens, Einreichung der Dissertation
§ 11 Bestellung der Gutachter und der Prüfungskommission, Begutachtung und Bewertung der Dissertation
§ 12 Auslegung der Dissertation, Entscheidung über die Dissertation
§ 13 Vorbereitung der Disputation
§ 14 Disputation
§ 15 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 16 Veröffentlichung der Dissertation
§ 17 Promotionsurkunde
§ 18 Promotionsgebühren
§ 19 Ehrenpromotion
§ 20 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 21 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 16):
Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

Anlage 2 und 3 (zu § 17):
Muster der Promotionsurkunden

§ 1
Akademischer Grad und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Veterinärmedizin verleiht nach Abschluss des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation

1. ihre wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin nachgewiesen haben, den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Veterinärmedizin (Doctor medicinae veterinariae, abgekürzt: Dr. med. vet.) oder die

2. ihre wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Tierbiologie nachgewiesen haben, den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Tierbiologie (Doctor biologiae animalium, abgekürzt: Dr. biol. anim.).

(2) In dieser Promotionsordnung gelten die Bezeichnungen von Mitgliedern der am Promotionsverfahren beteiligten Funktionsträger und Personen in gleicher Weise für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktions- oder Personenbezeichnungen dieser Ordnung in der weiblichen Form (Betreuerin, Dekanin, Gutachterin, Hochschuldozentin, Honorarprofessorin, Präsidentin, Privatdozentin, Professorin, promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin, Studentin, Verfasserin, Verlegerin, Vorsitzende, wissenschaftliche Assistentin, Wissenschaftlerin, Zuhörerin, Zusatzgutachterin).

(3) Durch die Promotion wird über den Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen. Dieser Nachweis wird durch einen selbständigen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis (Dissertation) und durch ein wissenschaftliches Gespräch (Disputation) erbracht.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: Der Promotionsausschuss (§ 3), der oder die Betreuer (§ 2), die Gutachter (§ 11 Absatz 1 und Absatz 3) und die Prüfungskommission (§ 11 Absatz 2).

(2) Der Promotionsausschuss entscheidet in allen Promotionsangelegenheiten, soweit die Promotionsordnung keine andere Regelung vorsieht. Insbesondere bestellt er den oder die Betreuer, setzt die Gutachter ein und beruft die Prüfungskommission.

(3) Aufgabe des oder der Betreuer ist die fachliche Beratung und Unterstützung der Doktorandin oder des Doktoranden während des gesamten Promotionsvorhabens, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet über Annahme, Änderung und Ablehnung der Dissertation, sie führt die Disputation durch und bewertet abschließend die Promotionsleistungen. Sie entscheidet ob die Disputation zu wiederholen und ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist.

(6) Zu Betreuern, Gutachtern und Mitgliedern der Prüfungskommission können die folgenden Wissenschaftler, die Mitglieder oder Angehörigen des Fachbereichs sein müssen, bestellt werden: Professoren, Hochschuldozenten, entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten und Habilitierte. Zu Betreuern, Gutachtern und Mitgliedern der Prüfungskommission können auch die in Satz 1 genannten Wissenschaftler bestellt werden, wenn sie Mitglieder anderer Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität sind.

(7) Der erste Betreuer muss Wissenschaftler im Sinne von Absatz 6 Satz 1 oder 2 sein. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Promotionsausschuss einen weiteren Wissenschaftler im Sinne von Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder einen Honorarprofessor oder einen wissenschaftlichen Assistenten zum Betreuer bestellen. Mindestens einer der Betreuer muss Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein.

(8) Zu Gutachtern können gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2 auch Wissenschaftler im Sinne von Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Honorarprofessoren oder wissenschaftlichen Assistenten bestellt werden, die Mitglieder anderer wissenschaftlicher Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sind.

§ 3
Promotionsausschuss

(1) Der Promotionsausschuss besteht aus dem Vorsitzendem, der Professor sein muss, sowie zwei weiteren Professoren, zwei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und - mit beratender Stimme - einem Studenten, der möglichst Doktorand sein sollte. Für die Mitglieder des Ausschusses ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt - mit Ausnahme des Studenten, der für ein Jahr gewählt wird, - für die Dauer von zwei Jahren durch die Vertreter der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat.

(3) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Promotionsausschusses, der ebenfalls Professor sein muss, werden auf Vorschlag des Dekanats für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat gewählt.

(4) Der Promotionsausschuss tagt mindestens einmal im Semester. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beratungen und Abstimmungen des Promotionsausschusses erfolgen in nicht-öffentlicher Sitzung. Abstimmungen über Prüfungsentscheidungen erfolgen offen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses. Gegen seine Entscheidung können die Betroffenen sowie jedes Mitglied des Promotionsausschusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Entscheidungen des Promotionsausschusses sind schriftlich abzufassen. Ablehnende Entscheidungen, die auf Einsprüche von Doktorandinnen und Doktoranden ergehen, sind darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses können betroffene Doktorandinnen oder Doktoranden Widerspruch beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses einlegen. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob er dem Widerspruch abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist er dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen tiermedizinischer Ausbildungsstätten

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium der Tiermedizin in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" zugelassen werden, wenn sie

  1. die tierärztliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,49) bestanden haben und

  2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Veterinärmedizin fällt.

(2) Kann ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 nicht nachgewiesen werden, kann eine Zulassung erst nach Ablauf einer Probezeit von drei Monaten erfolgen. In der Probezeit muss die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen und durch den Betreuer oder die vorgeschlagenen Betreuer bestätigt werden.

(3) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Promotionsausschuss eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte gleichwertige tierärztliche Prüfung anerkennen, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig ist. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit der Prüfung, ist eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für andere Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

(1) Absolventinnen und Absolventen von biologisch-naturwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Tierbiologie" zugelassen werden, wenn sie -zusätzlich zu den § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen -

  1. die Diplomprüfung oder die Masterprüfung an der wissenschaftlichen Hochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und

  2. die schriftliche Betreuungszusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt.

§ 4 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades Tierbiologie zugelassen werden, wenn sie - neben der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung -

  1. die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und

  2. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und

  3. die schriftliche Zusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Veterinärmedizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt, sowie

  4. ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium im Studiengang Tiermedizin (Promotionsstudium) absolviert und

  5. die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) Im Promotionsstudium ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei vom Promotionsausschuss zu bestimmenden Fächern nachzuweisen. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.
Nach seiner positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung gemäß Absatz 4 abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professoren sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Professor, der das Befähigungsgutachten gemäß Absatz 2 Nummer 2 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.

(5) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt Absatz 1 entsprechend.

(6) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 6
Annahme als Doktorandin oder als Doktorand und Betreuung des Promotionsvorhabens

(1) Sind die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 erfüllt, können die Bewerberinnen und Bewerber beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses beantragen, als Doktorandin oder als Doktorand angenommen zu werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Lebenslauf mit Lichtbild,

  2. Zeugnisse nach § 4 oder § 5,

  3. Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische oder staatliche Prüfungen, die die Bewerberin oder der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat,

  4. Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis ein Promotionsverfahren bereits früher beantragt worden ist,

  5. Erklärung, die "Satzung der Justus-Liebig-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" erhalten zu haben und ihre Grundsätze bei der Arbeit beachten zu wollen,

  6. Erklärung darüber, in welcher der nach § 10 Absatz 3 zugelassenen Sprachen die Dissertation abgefasst werden soll,

  7. Angabe des Arbeitsgebietes und das Thema der in Aussicht genommenen Dissertation,

  8. Angabe, wo die in Aussicht genommene Arbeit angefertigt werden soll,

  9. Name und Anschrift des vorgeschlagenen Betreuers oder der vorgeschlagenen Betreuer (werden mehrere Betreuer vorgeschlagen, ist anzugeben, wer gemäß § 2 Absatz 7 der erste Betreuer und wer der weitere Betreuer sein soll),

  10. Stellungnahme des vorgeschlagenen Betreuers oder der vorgeschlagenen Betreuer sowie

  11. wissenschaftliche Schriften, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits veröffentlicht hat.

(2) Soweit für die Anfertigung der Dissertation Sach- oder Personalmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, ist vom Betreuer der Dissertation eine Erklärung abzugeben, dass Personal- und Sachmittel ausreichend zur Verfügung stehen. Durch die Erklärung werden Rechtsansprüche der Doktorandin oder des Doktoranden nicht begründet. Im Konfliktfall entscheidet das Dekanat.

§ 7
Entscheidung des Promotionsausschusses über die Annahme

(1) Sind die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt, nimmt der Promotionsausschuss das Promotionsvorhaben an und bestellt den oder die Betreuer. Der Promotionsausschuss kann die Annahme des Promotionsvorhabens mit Einschränkungen oder Vorbehalten versehen, die gegenüber der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich abzufassen und zu begründen sind.

(2) Soll die Arbeit außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, kann sie als Dissertation nur dann eingereicht werden, wenn der Promotionsausschuss vor Beginn der Arbeit ausdrücklich beschließt, die Anfertigung außerhalb des Fachbereichs zuzulassen und als ersten Betreuer einen Wissenschaftler bestellt, der die Voraussetzungen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 erfüllen und dem Fachbereich als Mitglied angehören muss.

(3) Der Promotionsausschuss kann - neben dem in § 4 Absatz 2 genannten Grund - auch aus anderen berechtigten Gründen bestimmen, dass über die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand erst nach einer höchstens halbjährigen Probezeit, in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll, entschieden werden kann. Ist die Probe laut schriftlicher Erklärung des oder der Betreuer nicht bestanden, ist die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand abzulehnen.

(4) Liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor, lehnt der Promotionsausschuss den Annahmeantrag ab; § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 8
Rechte und Pflichten der Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Die Doktorandinnen und Doktoranden haben Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Betreuung, Beratung und Unterstützung durch ihren Betreuer oder ihre Betreuer. Neben den technischen Fertigkeiten ist ihnen eine ethische Grundhaltung bei der wissenschaftlichen Arbeit, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern zu vermitteln.

(2) Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet

  1. zur Protokollierung und vollständigen Dokumentation sowie Aufbewahrung ihrer Forschungsergebnisse,

  2. zur verantwortungsvollen Arbeit und Kollegialität,

  3. zur regelmäßigen Berichterstattung über den Fortgang ihrer Forschungsarbeit,

  4. zur Teilnahme an internen Seminaren und

  5. in begrenztem Umfang zur Mitarbeit bei Routineaufgaben innerhalb ihrer Arbeitsgruppe.

§ 9
Beendigung des Promotionsverfahrens ohne Einreichung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand kann vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Promotionsverfahrens beantragen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt in diesem Fall die Beendigung fest; die Promotion gilt als nicht gescheitert.

(2) Der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder auf dessen Antrag das Promotionsverfahren für beendet erklären, wenn nach einer angemessenen Frist kein Fortgang der Arbeit der Doktorandin oder des Doktoranden festzustellen ist. Die Doktorandin oder der Doktorand ist vorher zu hören. Auch in diesem Fall gilt die Promotion nicht als gescheitert. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu verantworten hat.

(3) Das Promotionsverfahren kann in begründeten Fällen befristet ausgesetzt werden.

(4) Bei vorzeitiger Beendigung des Promotionsverfahrens gilt § 12 Absatz 5 entsprechend.

§ 10
Eröffnung des Prüfungsverfahrens, Einreichung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt unter Einreichung von vier Exemplaren ihrer oder seiner Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

(2) Die eingereichte Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen hinreichend vertreten ist. Im übrigen kann als Dissertation nur eine Arbeit eingereicht werden, die den folgenden Ansprüchen genügt:

  1. sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis auf Grund selbständiger Forschung erbringen;

  2. sie muss den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden;

  3. sie muss in einer Form den Anforderungen entsprechen, die an eine wissenschaftliche Veröffentlichung zu stellen sind;

  4. sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten.

(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und mit einer deutschen sowie einer englischen Zusammenfassung zu versehen. Der Sprachwunsch ist bei der Zulassung anzugeben. Nachträgliche Änderungen des Sprachwunsches bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

(4) Die Dissertation ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden in einer für druckreif erachteten maschinengeschriebenen und gebundenen Form in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

(5) In die Dissertation ist eine Erklärung mit dem folgenden Wortlaut einzuheften:

"Ich erkläre: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Dissertation angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei den von mir durchgeführten und in der Dissertation erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" niedergelegt sind, eingehalten."

§ 11
Bestellung der Gutachter und der Prüfungskommission, Begutachtung und Bewertung der Dissertation

(1) Nach Einreichung der Dissertation bestellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses mindestens zwei Gutachter; der erste Betreuer ist als erster Gutachter zu bestellen.

(2) Gleichzeitig beruft der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Prüfungskommission, der folgende Mitglieder angehören:

  1. der erste Gutachter als der Vorsitzende der Prüfungskommission,

  2. die weiteren Gutachter gemäß Absatz 1 und

  3. mindestens ein weiteres Mitglied des Fachbereiches im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1.

(3) Die Doktorandin oder der Doktorand hat - unbeschadet von Absatz 6 - das Recht, nach Bestellung der Gutachter gemäß Absatz 1 einen weiteren Gutachter zu benennen, der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen muss..

(4) Die Gutachter erstatten dem Promotionsausschuss innerhalb von drei Monaten jeweils ein begründetes Gutachten und empfehlen die Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. In Ausnahmefällen kann eine Annahme unter Auflagen empfohlen werden. Eine Annahmeempfehlung muss mit einem Notenvorschlag für die Dissertation verbunden sein. Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung der Arbeit, entscheidet der Promotionsausschuss über das weitere Vorgehen; Absatz 6 gilt sinngemäß.

(5) Noten für den Annahmevorschlag sind:

ausgezeichnet - summa cum laude (Notenwert: 0)
sehr gut - magna cum laude (Notenwert: 1)
gut - cum laude (Notenwert: 2)
genügend - rite (Notenwert: 3)

Die Note "ausgezeichnet" soll nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.

Die Note für die Ablehnung lautet:

ungenügend - non sufficit (Notenwert: 4)

(6) Der Promotionsausschuss kann bei Überschreitung der in Absatz 4 genannten Frist weitere Gutachter im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 bestellen. Er kann nach Anhörung der Prüfungskommission jederzeit weitere Wissenschaftler im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Honorarprofessoren oder wissenschaftlichen Assistenten - auch solche anderer wissenschaftlicher Hochschulen oder Forschungseinrichtungen - zu Gutachtern bestellen, wenn ihm dies erforderlich erscheint.

(7) Die Prüfungskommission kann auf Antrag eines Gutachters im Einvernehmen mit den anderen Gutachtern die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben und setzt hierfür eine angemessene Frist fest. Lässt die Doktorandin oder der Doktorand diese Frist ohne triftigen Grund verstreichen, ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Die umgearbeitete Dissertation wird allen Gutachtern erneut vorgelegt.

§ 12
Auslegung der Dissertation, Entscheidung über die Dissertation

(1) Ist die Begutachtung der Dissertation abgeschlossen, unterrichtet der Vorsitzende des Promotionsausschusses

  1. die Mitglieder des Promotionsausschusses,

  2. die Mitglieder der Prüfungskommission sowie

  3. die Professoren und Habilitierten des Fachbereichs

von der Auslegung der Dissertation und legt diese gleichzeitig mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat aus.

(2) Jedes promovierte Mitglied der Universität kann die Dissertation einsehen. Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 können die Gutachten einsehen und innerhalb der Auslagefrist ein eigenes Zusatzgutachten beifügen. Im Rahmen eines Zusatzgutachtens können sie auch gegen die Annahme der Dissertation oder eine vorgeschlagene Note begründet Einspruch einlegen.

(3) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Prüfungskommission gegebenenfalls zuerst über eingegangene Einsprüche gemäß Absatz 2. Hierzu kann sie auch weitere Gutachten einholen. Zusatzgutachter können gegen Entscheidungen der Prüfungskommission, in denen ihre Einsprüche zurückgewiesen werden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Promotionsausschuss einlegen.

(4) Nach der Entscheidung über Einsprüche entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, informiert hierüber der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Promotionsausschusses und nennt die wesentlichen Gründe. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt die Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid der Doktorandin oder dem Doktoranden mit; der Bescheid ist kurz zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Promotionsakten.

(5) Die dem Promotionsausschuss gemäß § 6 Absatz 1 eingereichten Unterlagen - ausgenommen die Zeugnisoriginale und die wissenschaftlichen Schriften - sowie ein Exemplar der eingereichten Arbeit verbleiben bei den Promotionsakten. Sofern der Betreuer oder die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- und Personalmittel oder einen experimentellen Arbeitsplatz bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer bzw. bei der wissenschaftlichen Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich im übrigen nach den geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen.

§ 13
Vorbereitung der Disputation

(1) Nach Annahme der Dissertation unterrichtet der Vorsitzende der Prüfungskommission die Doktorandin oder den Doktoranden über den Eingang der Gutachten, die sie oder er in den Diensträumen des Dekanats einsehen kann; dies gilt nicht für die Notenvorschläge der Gutachter.

(2) Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden und nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission setzt deren Vorsitzender den Termin für die Disputation fest.

(3) Stellt die Doktorandin oder der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Absatz 1 keinen Antrag nach Absatz 2 oder erklärt sie oder er schriftlich den Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden. § 12 Absatz 4 gilt sinngemäß.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist nach Absatz 3 verlängern.

§ 14
Disputation

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Doktorandin oder den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 11 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 bestellten Gutachter sowie die Verfasser von Zusatzgutachten im Sinne von § 12 Absatz 2 zur Disputation ein und gibt den Termin öffentlich bekannt. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Gutachter anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Disputation und sorgt für ihren sachgemäßen Ablauf. Die Disputation dauert in der Regel eine halbe, höchstens eine Stunde. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Die Disputation wird mit einem kurzen Vortrag der Doktorandin oder des Doktoranden von höchstens 15 Minuten Dauer über den Inhalt der Dissertation eröffnet. Die Disputation soll vom Inhalt der Dissertation ausgehen, die Einwände und sonstigen Hinweise der Gutachten und Zusatzgutachten mit einbeziehen und sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer erstrecken.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die weiteren nach Absatz 1 Eingeladenen haben Frage- und Erwiderungsrecht.

(5) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Bei Störung der Disputation kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 15
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Unmittelbar im Anschluss an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Disputation, ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist. Geheime Abstimmungen und Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(2) Beschließt die Prüfungskommission, die Doktorandin oder den Doktoranden nicht zu promovieren, teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission den entsprechenden Beschluss im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden mit. Der Beschluss ist der Doktorandin oder dem Doktoranden nochmals schriftlich durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Disputation nur einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden kann. Hierfür ist ein Wiederholungsantrag zu stellen; für das weitere Verfahren gilt § 14.

(3) Beschließt die Prüfungskommission die Doktorandin oder den Doktoranden zu promovieren, so bewertet sie die Dissertation auf der Grundlage der Notenvorschläge der Gutachter (§ 11 Absatz 4) und Zusatzgutachter (§ 12 Absatz 2) und die Disputation auf der Grundlage der Einzelurteile der Prüfer jeweils mit einer Note nach § 11 Absatz 5. Die für Disputation und Dissertation gegebenen Noten werden sodann in einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei werden die Leistungen aus der Dissertation und der Disputation im Verhältnis drei zu eins gewichtet.

(4) Die Gesamtnote "ausgezeichnet - summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation und die Disputation mit diesem Prädikat beurteilt worden sind.

(5) Im Anschluss an die Beratung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden das Ergebnis der Prüfung und etwa noch zu erfüllende Auflagen bekannt.

(6) Die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 16
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Nach bestandener Prüfung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten und von dem ersten Betreuer mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung als veröffentlichungsreifes Manuskript dem Promotionsausschuss vorzulegen. Der Vermerk der Druckreife darf nur erteilt werden, wenn etwaige Änderungsauflagen erfüllt sind.

(2) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierzu sind die in der Anlage 1 bestimmten "Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" einzuhalten.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Veröffentlichung der Dissertation mit Zustimmung der Betreuer und des Promotionsausschusses auch in einer angemessen gekürzten Fassung erfolgen. Auch Teile der Dissertation können mit Zustimmung der Betreuer vor der Disputation in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht werden. Die Art der Veröffentlichung legt der erste Betreuer (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

(4) Die in der Anlage 1 genannten Bedingungen für die Veröffentlichung der Dissertation sind innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Auch bei der beabsichtigten Veröffentlichung der Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder durch einen gewerblichen Verleger ist die Annahme der Arbeit ebenfalls innerhalb der Zweijahresfrist gegenüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen. Wird diese Frist versäumt, so erlöschen die durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Der Promotionsausschuss kann die Zweijahresfrist in Ausnahmefällen verlängern, wenn dies schriftlich beantragt und begründet wird.

§ 17
Promotionsurkunde

(1) Sobald alle Voraussetzungen nach Anlage 1 erfüllt und gegebenenfalls die zusätzlich erforderlichen Nachweise erbracht sind, unterzeichnet der Dekan die Promotionsurkunde und händigt sie der Doktorandin oder dem Doktoranden aus.

(2) Die Promotionsurkunde ist nach dem Muster in Anlage 2 oder Anlage 3 zu erstellen. Sie enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiter der Dissertation sowie die Gesamtnote nach § 15 Absatz 2. Sie wird vom Dekan des Fachbereichs Veterinärmedizin unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen und des Fachbereichs Veterinärmedizin versehen.

(3) Der akademische Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Veterinärmedizin oder der Tierbiologie darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 18
Promotionsgebühren

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 200 Euro. Die Zahlung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 10 Absatz 1) nachzuweisen.

(2) Die Gebühr für die Wiederholung der Disputation beträgt 50 Euro. Die Zahlung ist mit dem Antrag auf Wiederholung der Disputation (§ 15 Absatz 3) nachzuweisen.

(3) Doktorandinnen und Doktoranden können in Härtefällen beantragen, die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 19
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere ideelle Verdienste um die Wissenschaft die akademische Bezeichnung

  1. Doktorin oder Doktor der Veterinärmedizin ehrenhalber (Doctor medicinae veterinariae honoris causa - abgekürzt: Dr. med. vet. h. c.) oder

  2. Doktorin oder Doktor der Tierbiologie ehrenhalber (Doctor biologiae animalium honoris causa - abgekürzt: Dr. biol. anim. h. c.)

verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muss. Der Dekan verliest den Antrag in einer nicht-öffentlichen Sitzung des Fachbereichsrates.

(3) In der ersten Sitzung bestellt der Fachbereichsrat auf Vorschlag des Dekans zwei Berichterstatter, die die Leistungen und Verdienste der oder des Vorgeschlagenen gutachterlich würdigen sollen.

(4) Ein endgültiger Beschluss kann erst in einer weiteren nicht-öffentlichen Sitzung gefasst werden, die frühestens vier Wochen nach der Antragstellung stattfinden darf und zu der die Gutachten der Berichterstatter eine Woche vor der betreffenden Sitzung zur vertraulichen Einsichtnahme durch die Mitglieder des Fachbereichs im Dekanat vorliegen müssen.

(5) Die Abstimmung des Fachbereichsrates über die Ehrenpromotion ist geheim. Dem Antrag müssen zwei Drittel der in Promotionsangelegenheiten stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.

(6) Die Ehrenpromotion vollzieht der Dekan durch Überreichung der Ehren-Promotionsurkunde. Die Urkunde enthält das Datum der Überreichung, das als Datum der Ehrepromotion gilt. In der Urkunde sind die Verdienste der Ehrendoktorin oder des Ehrendoktors zu würdigen. Sie wird vom Dekan des Fachbereichs Veterinärmedizin unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen und des Fachbereichs Veterinärmedizin versehen.

§ 20
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuss hat den Vollzug der Promotion zu versagen, wenn sich vor Abschluss des Verfahrens herausstellt, dass

  1. Doktorandinnen und Doktoranden im Verfahren getäuscht oder

  2. ihre Forschungsergebnisse nicht protokolliert, nicht vollständig dokumentiert oder nicht aufbewahrt haben oder

  3. wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandinnen und Doktoranden nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuss kann den Doktorgrad entziehen, wenn sich die in Absatz 1 genannten Versagungsgründe nachträglich herausstellen. Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuss.

(3) Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

(4) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses gemäß Absatz 3 ist Widerspruch zulässig. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 21
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Doktorandinnen und Doktoranden, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung gemäß 5 Absatz 2 der "Promotionsordnung der Veterinär-Medizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität" vom 1. Juli 1960 (ABl. S 435) zur Promotion zugelassen worden sind, können sich entscheiden, ob sie ihre Promotion nach den Verfahrensregeln - §§ 6 bis 11 und § 15 - der bisherigen Promotionsordnung oder den Verfahrensregeln dieser Ordnung beenden wollen. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb eines Jahres - spätestens aber mit dem Zulassungsgesuch gemäß § 2 der Promotionsordnung vom 1. Juli 1960 oder dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach § 10 Absatz 1 dieser Ordnung - schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses abzugeben. Die Erklärung ist unwiderruflich. Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten dieser Promotionsordnung in Arbeit sind, werden vom Promotionsausschuss registriert.

(2) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die "Promotionsordnung der Veterinär-Medizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität" vom 1. Juli 1960 (ABl. S 435) in der Fassung des Ersten Änderungsbeschlusses vom 19. September 1966 (ABl. S. 891) - mit Ausnahme der übergangsweise fortgeltenden Verfahrensregeln in den Fällen des Absatzes 1 - außer Kraft.

Gießen, 5. April 2002

Prof. Dr. Dr. h. c. Bernd Hoffmann
Dekan des Fachbereichs Veterinärmedizin


A n l a g e 1 (zu § 16)

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. Sie schließt die Verpflichtung ein, eine von der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für Zwecke der Veröffentlichung anzufertigen und beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit dann in angemessener Weise zugänglich gemacht, wenn die Verfasserin oder der Verfasser für die Prüfungsakten des Prüfungsamtes ein Exemplar der genehmigten Fassung der Dissertation abgibt. Darüber hinaus sind an die Universitätsbibliothek unentgeltlich abzuliefern:

  1. vier Exemplare für die Archivierung, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen,

  2. und 40 Exemplare in Buch oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung,

  3. oder - bei elektronischen Veröffentlichungen - eine elektronische Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

(3) Außer dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Exemplar für das Prüfungsamt und den in Satz 2 Nummer 1 genannten vier Exemplaren sind keine weiteren Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern, wenn

  1. die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder

  2. wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen und auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Gießener Dissertation unter Angabe des Fachbereichs Veterinärmedizin kenntlich gemacht wird.

Wird für die Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist zusätzlich ein Exemplar dem Fachbereich zur Verfügung zu stellen.

(4) In den Fällen von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Justus-Liebig-Universität Gießen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen, und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 überträgt sie oder er der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.


A n l a g e 2 (zu § 17)

Muster Promotionsurkunde Dr. med. vet.



Der Fachbereich Veterinärmedizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen
verleiht
unter dem Dekanat des
Professors für (Fachgebiet)
(Titel, Vorname, Name)

Frau
A... B...

Geboren am (Datum) in (Ort)
den akademischen Grad einer

Doktorin der Veterinärmedizin
(Doctor medicinae veterinariae - Dr. med. vet.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren
durch die Dissertation
"Titel"
sowie durch die Disputation
ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei
das Gesamturteil
"ausgezeichnet - summa cum laude"
erhalten hat.

Gießen, (Datum der Disputation)

Unterschrift Dekan

Siegel Siegel
Universität Fachbereich


A n l a g e 3 (zu § 17)

Muster Promotionsurkunde Dr. biol. anim.



Der Fachbereich Veterinärmedizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen
verleiht
unter dem Dekanat des
Professors für (Fachgebiet)
(Titel, Vorname, Name)

Frau
A... B...

Geboren am (Datum) in (Ort)
den akademischen Grad einer

Doktorin der Tierbiologie
(Doctor biologiae animalium - Dr. biol. anim.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren
durch die Dissertation
"Titel"
sowie durch die Disputation
ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei
das Gesamturteil
"ausgezeichnet - summa cum laude"
erhalten hat.

Gießen, (Datum der Disputation)

Unterschrift Dekan

Siegel Siegel
Universität Fachbereich