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7.40.19 Nr. 1 Promotionsordnung H+E in der 1. Änderungsfassung vom 16.5.1979

7.40.19 Nr. 1


Promotionsordnung
für Haushalts- und Ernährungswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 22. Juni 1977

in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses
Hinweis vom 16. Mai 1979

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Promotionsgrad und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Voraussetzung für die Zulassung als Doktorand
§ 5 Zulassung als Doktorand
§ 6 Promotion ohne Betreuung
§ 7 Anfertigung der Dissertation
§ 8 Beendigung des Promotionsverfahrens ohne Einreichung der Dissertation
§ 9 Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation
§ 10 Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
§ 11 Disputation
§ 12 Bewertung der Promotionsleistung
§ 13 Abschluß des Verfahrens
§ 14 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Anlage 1: Grundsätze für die Veröffentlichung der Dissertation
Anlage 2: Text-Muster der Promotionsurkunde


§ 1
Promotionsgrad und Zweck der Promotion

(1) Die Fachbereiche 16 "Angewandte Biologie und Umweltsicherung", 19 "Ernährungswissenschaften" und 20 "Nahrungswirtschafts- und Hauswissenschaften" der Justus-Liebig-Universität Gießen verleihen nach Abschluß des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerbern, die auf Grund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad eines Doktors der Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Dr. oec. troph.).

(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus der Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 1 erbracht.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind der Promotionsausschuß (§ 3), die Betreuer (§ 7 Abs. 6), die Gutachter (§ 9) und die Prüfungskommission (§ 9 Abs. 3) beteiligt.

(2) Die in § 1 genannten Fachbereiche bilden einen gemeinsamen Promotionsausschuß. In allen Verfahrensangelegenheiten entscheidet der Promotionsausschuß, soweit die Promotionsordnung keine andere Regelung vorsieht. Insbesondere entscheidet der Promotionsausschuß über die Annahme als Doktorand und die Eröffnung des Promotionsverfahrens, benennt im Einvernehmen mit dem Dekan des Fachbereiches, in dem die Dissertation angefertigt wird und im Einvernehmen mit dem Doktoranden die Betreuer, setzt die Gutachter ein und beruft die Prüfungskommission.

(3) Aufgabe der Betreuer ist die laufende Beratung und Unterstützung des Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.

(4) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.

(5) Die Prüfungskommission beschließt über Änderungsvorschläge der Gutachter, führt die Disputation durch und bewertet abschließend die Promotionsleitung.

§ 3
Promotionsausschuß

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus den Dekanen der in § 1 genannten Fachbereiche oder nach Bestimmung des Dekans einem seiner Vertreter, je einem weiteren Hochschullehrer dieser Fachbereiche, einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Doktoranden oder Studenten mit beratender Stimme. Der promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter und der Doktorand (Student) werden in einem von den beteiligten Fachbereichen festzulegenden Turnus in jeder Wahlperiode von einem anderen Fachbereich entsandt. Vertreter und Stellvertreter dieser beiden Gruppen sollten unterschiedlichen Fachbereichen angehören.

(2) Die Wahl der Hochschullehrer, des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Doktoranden (Studenten), sowie je eines Stellvertreters erfolgt durch die jeweilige Gruppe in den zuständigen Fachbereichsräten. Die weiteren Hochschullehrer und der wissenschaftliche Mitarbeiter werden für drei Jahre, der Doktorand (Student) für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuß führen im jährlichen Wechsel die Dekane der beteiligten Fachbereiche bzw. deren Vertreter.

(4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses, er trifft Entscheidungen nur in zweifelsfrei durch die Promotionsordnung geregelten Fällen alleine. Die Betroffenen und jedes Mitglied des Promotionsausschusses haben das Recht, gegen die vom Vorsitzenden allein getroffenen Entscheidungen Einspruch zu erheben. Das Einspruchsrecht der studentischen Mitglieder wird durch Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nicht berührt.

Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Promotionsausschuß. Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist schriftlich zu begründen.

(5) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann entsprechend § 18 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. h HUG Einspruch beim Ständigen Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses der Justus-Liebig-Universität Gießen eingelegt werden.

§ 4
Voraussetzung für die Annahme als Doktorand

(1) Grundsätzlich wird für eine Annahme als Doktorand gem. § 5 Abs. 4 die haushalts- und ernährungswissenschaftliche Diplomprüfung (Dipl.-oec. troph.) vorausgesetzt.

(2) Über die Anerkennung anderer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsrates; in diesem Fall müssen positive Stellungnahmen von mindestens 2 Hochschullehrern des betreffenden Fachbereichs vorliegen.

(3) Für die Zulassung ist grundsätzlich eine Prädikatsnote (gut und besser) des Abschlußexamens erforderlich. Kann diese nicht nachgewiesen werden, so wird die Zulassung erst nach Ablauf einer Probezeit von sechs Monaten in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll, und nach schriftlicher Befürwortung durch den oder die Betreuer vom Promotionsausschuß ausgesprochen. Eine ablehnende Stellungnahme ist schriftlich zu begründen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Betreuer den Nachweis über Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache zu erbringen, aus dem hervorgehen muß, daß er in der Lage ist, die für sein Promotionsvorhaben wesentliche fremdsprachige Literatur auszuwerten.

§ 5
Annahme als Doktorand

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist über den Dekan des fachlich zuständigen Fachbereichs beim Promotionsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) Lebenslauf;
b) Zeugnisse nach § 4;
c) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;
d) Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Universitäten ein Promotionsverfahren beantragt wurde;
e) von ausländischen Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse;
f) Schriften die der Bewerber bereits veröffentlicht hat;
g) Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben - das Thema soll so gestellt werden, daß seine Bearbeitung in der Regel nicht mehr als 3 Jahre erfordert;
h) Vorschlag, welcher oder welche Hochschullehrer das Vorhaben betreuen soll oder sollen;
i) Stellungnahme des bzw. der vorgeschlagenen Hochschullehrer(s).
j) Polizeiliches Führungszeugnis, falls der Bewerber länger als 3 Monate exmatrikuliert war.

(2) Soweit der Antragsteller im Ausnahmefall keine Angaben zu Abs. 1 Buchst. g-i machen bzw. Unterlagen beibringen kann, bemüht sich der Promotionsausschuß bei den Fachbereichen um die Vermittlung eines Themas und/oder eines Betreuers. Zur Übernahme der Betreuung muß die Zustimmung des vorgesehenen Betreuers vorliegen. Eine Ablehnung der Betreuung ist gegenüber dem Promotionsausschuß schriftlich zu begründen. Mit der Zustimmung übernimmt jeder Betreuer die Verpflichtung zur späteren Begutachtung der Dissertation.

(3) Soweit für die Anfertigung der Dissertation Sach- oder Personalmittel oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Zustimmung zur Bereitstellung der Mittel durch den Fachbereich und die Leitung der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtungen erforderlich. Ggf. bemüht sich der Promotionsausschuß um die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und ausreichender Mittel.

(4) Sind die Annahmevoraussetzungen (§ 4, 5 Abs. 1-3) erfüllt, nimmt der Promotionsausschuß das Promotionsverfahren an. Er gewährleistet damit die Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit, Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.

(5) Der Promotionsausschuß kann einen Annahmeantrag mit schriftlicher Begründung ablehnen. Die Annahme ist abzulehnen, wenn der zuständige Fachbereich nachweist, daß das spezielle Fachgebiet nicht hinreichend vertreten ist. Dies ist dem Doktoranden mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

(6) Der Promotionsausschuß kann auf Antrag des Betreuers in begründeten Fällen bestimmen, daß unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 3 über die Annahme als Doktorand erst nach einer Probezeit, in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll, entschieden wird. Wird die Probezeit im Benehmen mit dem oder den Betreuer(n) als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorand nicht erfolgen.

(7) Der Promotionsausschuß kann die Annahme als Doktorand mit Vorbehalt oder mit Einschränkungen aussprechen, insbesondere kann er

a) die Zusage der Betreuung ablehnen, wenn sich kein Hochschullehrer hierfür bereit findet;
b) die Zusage von Sach- oder Personalmitteln ablehnen, zeitlich oder umfangmäßig begrenzen, wenn der zuständige Fachbereich die Mittelbereitstellung verweigert oder beschränkt.

Die Vorbehalte und Einschränkungen sind zu begründen und dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.

(8) Der Promotionsausschuß führt ein den Mitgliedern der Universität zugängliches Verzeichnis über die bei ihm angemeldeten Themen bzw. Arbeitsprojekte.

Die Hochschullehrer der am Promotionsausschuß beteiligten Fachbereiche sind über die Dekane über die Annahme von Doktoranden zu unterrichten.

(9) Die Dekane der Fachbereiche, die nicht am Promotionsausschuß beteiligt sind, werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses über die Themen von Promotionsvorhaben unterrichtet, soweit diese Vorhaben Fragen aus Fachgebieten behandeln, die in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Fachbereichs fallen. Entsprechendes gilt für die geschäftsführenden Direktoren der wissenschaftlichen Zentren.

(10) Der Doktorand berichtet in jährlichen Abständen über den Stand seiner Arbeit. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und über den Betreuer und den Fachbereich an den Promotionsausschuß zu richten. Das Doktorandenverhältnis kann befristet ausgesetzt werden, wenn dieser Bericht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt.

(11) Beantragen mehrere Antragsteller, eine Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Bearbeitung eines Forschungsprojekts anzufertigen (Gruppendissertation) so gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

§ 6
Promotion ohne Betreuung

(1) Bewerber, die die Voraussetzung nach § 4 erfüllen, können beim Promotionsausschuß die Eröffnung des Prüfungsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation beantragen. Wenn der Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist und der Bewerber nachweisen kann, daß es sich bei der Arbeit um seine eigenständige Leistung handelt, darf der Antrag nicht abgelehnt werden, es sei denn, daß die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 vorliegen.

(2) Beabsichtigt ein Antragsteller, eine experimentelle Arbeit als fertige Dissertation vorzulegen, so ist im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich zu Beginn des Vorhabens vom Antragsteller ein promovierter Wissenschaftler des betreffenden Fachgebietes zu benennen, der die ordnungsgemäße Anlage und Durchführung der Versuche und die korrekte Ausführung der Arbeit bestätigt.

Die spätere Annahme der Arbeit ist nur möglich, wenn der Promotionsausschuß der Benennung dieses Wissenschaftlers zu Beginn des Vorhabens zugestimmt hat. Die Ablehnung eines solchen vom Doktoranden benannten Wissenschaftlers ist schriftlich zu begründen.

(3) Die Anerkennung einer gemeinsam von mehreren Personen bearbeiteten Untersuchung ist bei Promotionen ohne eine Betreuung gem. § 7 Abs. 6 nicht möglich.

(4) Wurde eine nach Abs. 1 eingereichte Arbeit von einem Hochschullehrer betreut, der nicht gem. § 7 Abs. 6 zum förmlichen Betreuer dieser Arbeit bestellt worden ist, so ist der Promotionsausschuß nicht verpflichtet, diesen Hochschullehrer nach § 9 Abs. 2 erster Satz als Gutachter zu bestellen.

§ 7
Anfertigung der Dissertation

(1) Die Dissertation muß folgenden Ansprüchen genügen:

a) Sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen;
b) sie muß den methodischen Grundsätzen des Faches gerecht werden, das für das Thema zuständig ist;
c) sie muß eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten;
d) sie muß ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen;

(2) Die Anerkennung mehrerer Arbeiten als Kumulativdissertation ist möglich, wenn sie die schrittweise Bearbeitung eines Themas darstellen, und ganz oder z. T. veröffentlicht worden sind. Abs. 5 bleibt davon unberührt.

(3) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfassern stammen, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie vom Doktoranden verfaßt sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen des Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind. Sie müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil des einzelnen Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache vorzulegen. Der Promotionsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation zulassen, wenn die Gutachter mit dieser Regelung einverstanden sind.

(5) Eine ganz oder in Teilen bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden, falls sie den Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 entspricht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Ein nach § 5 Abs. 4 angenommener Doktorand ist von einem oder mehreren Hochschullehrern zu betreuen, von denen mindestens einer Mitglied des den Doktorgrad verleihenden Fachbereichs bzw. ein Hochschullehrer sein muß, der ein Prüfungsfach der Diplomprüfung in den Haushalts- und Ernährungswissenschaften vertritt. Die Betreuung kann auch einem anderen promovierten Wissenschaftler mit dessen Einverständnis übertragen werden, wenn sichergestellt ist, daß der Betreuer auf Grund seiner Qualifikation und der ihm zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel in der Lage ist, die Betreuungsfunktion wahrzunehmen.

(7) Die Zahl der zur Begutachtung abzuliefernden Exemplare der Dissertation richtet sich nach der Zahl der Gutachter zuzüglich einem Exemplar für das zuständige Dekanat.

§ 8
Beendigung des Promotionsverfahrens ohne Einreichung der Dissertation

(1) Der Doktorand kann unter Angabe von Gründen vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt die Beendigung des Doktorandenverhältnisses fest. Die Promotion gilt dann als nicht gescheitert.

(2) Das Betreuungsverhältnis kann auf Antrag des Doktoranden oder Betreuers befristet ausgesetzt oder aufgelöst werden. Vor einer Entscheidung ist der Promotionsausschuß vermittelnd einzuschalten.

Nach der Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann der Promotionsausschuß auf Antrag des Doktoranden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Fachbereich innerhalb angemessener Frist einen neuen Betreuer für das Dissertationsvorhaben bestellen; ein neuer Antrag auf Annahme als Doktorand ist dann entbehrlich.

(3) Der Doktorand kann einmal unter Einreichung eines anderen Themas die erneuerte Einleitung eines Promotionsverfahrens beantragen.

(4) Der Promotionsausschuß kann im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs und den Betreuern nach einer angemessenen Frist das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn gem. § 5 Abs. 10 kein Fortgang der Arbeit festzustellen ist. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn der Doktorand nachweist, daß er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat.

§ 9
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation

(1) Der Doktorand beantragt beim Promotionsausschuß unter Einreichung der Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens. Der Promotionsausschuß beauftragt im Einvernehmen mit dem Dekan des zuständigen Fachbereichs mit der Begutachtung der Dissertation zwei Hochschullehrer, von denen mindestens einer dem den Doktorgrad verleihenden Fachbereich angehören muß; einer der beiden Gutachter muß Professor sein. Die Namen der Gutachter sind dem Doktoranden bekanntzugeben.

(2) Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, sind die Betreuer zu Gutachtern zu bestellen. Abweichend von Abs. 1; Satz 2 ist auch der promovierte Wissenschaftler, dem gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 die Betreuung übertragen worden ist, zum Gutachter zu bestellen. Der andere Gutachter muß in diesem Falle Professor sein; der Promotionsausschuß kann beschließen, einen zweiten Hochschullehrer als weiteren Gutachter hinzuziehen.

(3) Gleichzeitig beruft der Promotionsausschuß eine Prüfungskommission mit ungerader Mitgliederzahl. Vorsitzender dieser Kommission ist der Dekan des den Doktorgrad verleihenden Fachbereichs. Der Kommission gehören neben den nach Abs. 1 ernannten Gutachtern mindestens zwei weitere Hochschullehrer an. Von den Kommissionsmitgliedern sollen nicht mehr als zwei dem gleichen Fachgebiet angehören.

(4) Ist die Arbeit nicht betreut worden, hat der Doktorand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Namen der Gutachter an ihn das Recht, einen Hochschullehrer mit dessen Zustimmung als weiteren Gutachter zu benennen. Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Promotionsausschuß kann nach Anhörung oder auf Vorschlag der Betreuer weitere Hochschullehrer, auch solche von anderen Universitäten und/oder andere promovierte Wissenschaftler als Gutachter bestellen.

(6) In den Gutachten muß zu den Thesen der Dissertation Stellung genommen und die Empfehlung gegeben werden, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt bzw. ob das Verfahren bis zu einer Änderung der Dissertation ausgesetzt werden soll. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation (gem. § 12 Abs. 3) versehen und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein. Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachter vorgelegt werden.

(7) Weichen die Empfehlungen der Gutachter hinsichtlich Annahme, Beurteilung oder Änderung der Arbeit erheblich voneinander ab, so kann die Prüfungskommission einen weiteren Gutachter hinzuziehen, auf den sich die nach Abs. 1, 3 und 4 bestellten Gutachter einigen sollen. Gelingt eine Einigung nicht entscheidet der Promotionsausschuß.

(8) Wird in mindestens einem der Gutachten die Annahme der Arbeit empfohlen, so hat die Prüfungskommission, falls in einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht werden, zu entscheiden, ob die Arbeit dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückgegeben wird oder ob das Verfahren nach § 10 fortgesetzt wird und die von ihr als berechtigt anerkannten Änderungsvorschläge erst nach der Disputation zu erfüllen sind. Die Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen.

(9) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden.

(10) In allen anderen Fällen wird das Verfahren nach § 10 fortgesetzt.

§ 10
Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation

(1) Wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 9 gegeben sind, teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Mitgliedern des zuständigen Fachbereichs und den Dekanen der weiteren am Promotionsausschuß beteiligten Fachbereiche sowie den nicht diesem Kreis angehörenden Betreuern und Gutachtern den Namen des Doktoranden, den Titel der Dissertation und die Empfehlung der Gutachter mit und legt, 2 Tage nach der Aussendung dieser Mitteilung, die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen bzw. in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat in den Diensträumen des Promotionsausschusses zur Einsichtnahme aus. Jeder Hochschullehrer der dem Promotionsausschuß angehörenden Fachbereiche kann der Dissertation eine Stellungnahme beifügen.

(2) Nach Ablauf der Frist informiert der Vorsitzende der Prüfungskommission den Doktoranden über den Eingang aller Gutachten und Stellungnahmen, die der Doktorand in den Diensträumen des Promotionsausschusses einsehen kann. Die Teile der Gutachten und Stellungnahmen, die wesentlich für die Disputation sind, können ihm auf Wunsch abschriftlich zugesandt werden.

(3) Auf Antrag des Doktoranden setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission den Termin der Disputation fest.

(4) Stellt der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gem. Abs. 2 keinen Antrag nach Abs. 3 oder erklärt der Doktorand schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 11
Disputation

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, die Betreuer, die nicht Gutachter sind, die weiteren Gutachter nach § 9 Abs. 4, 5 und 7, sowie die Hochschullehrer, die eine Stellungnahme nach § 10 Abs. 1 letzter Satz abgegeben haben, zur Disputation ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.

(2) In der Disputation hat der Doktorand seine Dissertation zu verteidigen. Die Disputation wird mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden von maximal 15 Minuten Dauer über den Inhalt seiner Dissertation eröffnet. Sie geht vom Inhalt der Dissertation aus und bezieht die Gutachten und die Stellungnahmen (§ 10 Abs. 1 letzter Satz) mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf Fragen, die sachlich und methodisch mit dem Fachgebiet der Dissertation in Verbindung stehen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die weiteren nach Abs. 1 Eingeladenen haben Frage- und Erwiderungsrecht. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen abzulehnen, die dem Zweck der Disputation widersprechen oder sich nicht auf den Gegenstand der Disputation beziehen. Diese Entscheidung kann durch Beschluß der Prüfungskommission aufgehoben werden.

(4) Die an den Vortrag des Doktoranden (Abs. 2) anschließende Diskussion dauert in der Regel eine Stunde. Sie wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet.

(5) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann durch den Promotionsausschuß in begründeten Ausnahmefällen beschlossen werden. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(7) Für jeden Doktoranden ist eine eigene Disputation durchzuführen.

(8) Bei einer Gruppendissertation ist auf Antrag aller beteiligten Doktoranden die Disputation mit allen unter Beachtung von Abs. 2 bis 7 nacheinander in einem Termin abzuhalten.

(9) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.

§ 12
Bewertung der Promotionsleistung

(1) Unmittelbar im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob der Doktorand zu promovieren ist.

(2) Die Prüfungskommission kann die Entscheidung aussetzen und eine einmalige Wiederholung der Disputation und/oder Änderung der Dissertation in einer nach Rücksprache mit dem Doktoranden von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(3) Beschließt die Prüfungskommission, den Doktoranden zu promovieren, so benotet sie die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:

ausgezeichnet - summa cum laude
sehr gut - magna cum laude
gut - cum laude
genügend - rite

(4) Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.

(5) Das Prädikat "summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation von den Gutachtern gem. § 9 Abs. 1, 4 u. 5 und der Prüfungskommission einstimmig mit diesem Prädikat bewertet worden ist und auch die Disputation mit "summa cum laude" bewertet wurde. Liegen zur Dissertation nur 2 Gutachten vor, so muß in diesem Fall von dem Promotionsausschuß ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

(6) Der Bewerber kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation, die Disputation und die gemäß Abs. 4 ermittelte Gesamtnote jeweils mindestens mit der Note "genügend" bewertet worden sind.

(7) Die Prüfungskommission kann dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen; diese sind ihm schriftlich mitzuteilen.

(8) Im Anschluß an die Beratung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 13
Abschluß des Verfahrens

(1) Nach bestandener Prüfung hat der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten und vom Betreuer sowie vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung als veröffentlichungsreifes Manuskript vorzulegen. Wird eine Abänderung (Kürzung, Änderung oder Erweiterung) der angenommenen Fassung der Dissertation dadurch notwendig, daß sie in einer Zeitschrift, Schriftenreihe oder als Buch veröffentlicht werden soll, so hat der Doktorand die vorherige Zustimmung des Betreuers bzw. des ersten Gutachters und des Promotionsausschusses einzuholen.

(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Art und Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare richten sich nach den jeweils vom Kultusminister für verbindlich erklärten Grundsätzen für die Veröffentlichung der Dissertation (Anlage 1). Die Pflichtexemplare sollten in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation abgeliefert werden.

(3) Die dem Promotionsausschuß gem. § 5 Abs. 1 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten. Sofern die Arbeit betreut worden ist und der Betreuer bzw. die wiss. Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- oder Personalmittel oder einen experimentellen Arbeitsplatz bereit gestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer bzw. der wiss. Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Versäumt der Doktorand schuldhaft eine ihm zu setzende Frist, erlöschen die durch die Promotionsleistung erworbenen Rechte.

(5) Nach Abgabe der gedruckten Exemplare der Dissertation wird dem Doktoranden, nach Möglichkeit in einer Promotionsfeier des zuständigen Fachbereichs, die Promotionsurkunde (Anlage 2) ausgehändigt. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiter der Dissertation und die Benotung der Promotionsleistung. Sie wird vom zuständigen Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität gesiegelt.

(6) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 14
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor dem Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß

a) der Doktorand im Verfahren getäuscht hat;
b) wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren.

(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen. Die Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Voraussetzungen nach Abs. I nachträglich herausstellen.

(3) Vor dem Beschluß des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 15
Ehrenpromotion

(1) Die Fachbereiche 16, 19 und 20 können für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige besondere Verdienste um die Wissenschaft den Doktor der Haushalts- und Ernährungswissenschaften ehrenhalber (Dr. oec. troph. h c.) verleihen.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fachbereichskonferenz bzw. des Fachbereichsrates unterstützen muß. Der Antrag ist allen Fachbereichsratsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird. Er ist in dieser Sitzung zu verlesen.

(3) Der Dekan bestellt mindestens zwei Berichterstatter, die die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen.

(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer Sitzung gefaßt werden, die frühestens 4 Wochen nach der Antragstellung 1 stattfindet.

(5) Die Abstimmung des Fachbereichsrates ist geheim, sofern dies von einem Mitglied des Fachbereichsrates beantragt wird. Dem Antrag müssen, sofern die Grundordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 HUG eine entsprechende Regelung vorsieht, zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.

(6) Der Beschluß des Fachbereichsrates bedarf der Zustimmung aller an dieser Promotionsordnung beteiligten Fachbereiche oder einer gemäß § 25 a HUG gebildeten gemeinsamen Kommission dieser Fachbereiche. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ablehnung durch einen anderen als den antragstellenden Fachbereich oder durch die gemeinsame Kommission ist schriftlich zu begründen.

(7) Ehrenpromotionen vollzieht der Dekan des Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der vom Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste des Ehrendoktors zu würdigen.

§ 16

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 200,- DM. Ihre Zahlung ist zum Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen.

(2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß die Promotionsgebühr ermäßigen oder erlassen.

(3) Wird die Eröffnung des Prüfungsverfahrens abgelehnt oder wird der Antrag auf Eröffnung des Fprüfungsverfährens zurückgenommen, bevor die Gutachter bestellt worden sind, wird die Promotionsgebühr zurückerstattet.

(4) Eine Stundung der Promotionsgebühr ist nicht möglich.

§ 17
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.

(2) Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten der Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren beenden. Sie erwerben auf Antrag den akademischen Grad "Dr. oec. troph.". Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten der Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Promotionsausschuß registriert.

(3) Einem nach der bisher gültigen Promotionsordnung zum "Dr. agr." Promovierten kann auf Antrag innerhalb einer Fist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ergänzung der Promotionsordnung vom 22. Juni 1977 vom Promotionsausschuß (§ 3) gestattet werden, statt des akademischen Grades "Dr. agr." den akademischen Grad Dr. "oec. troph." zu führen, wenn die Dissertation ein eindeutig haushalts- oder ernährungswissenschaftliches Thema behandelt hat. Der Antragsteller erhält eine neue Promotionsurkunde mit dem Datum des Tages, an dem die Urkunde ausgestellt wird; im übrigen gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. Die neue Promotionsurkunde darf erst ausgehändigt werden, nachdem der Antragsteller die alte Promotionsurkunde zurückgegeben hat. Die Kosten für die neue Urkunde trägt der Antragsteller.

Gießen, den 22. Juni 1977



gez. Prof. Dr. K. H. Finger

Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission für Agrar-, Haushalts- und Ernährungswissenschaften

ANLAGE 1

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

 

(in der Fassung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 28./29.4.77)

Für die Veröffentlichung von Dissertationen sollen künftig folgende Grundsätze Anwendung finden:

"Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

entweder a) 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt
oder c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird
oder d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches,

in diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten; und eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.

In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."

ANLAGE 2

Text-Muster der Urkunde

Der Fachbereich ...................................

der Justus-Liebig-Universität Gießen

verleiht unter dem Dekanat

des Professors für ...................................

Dr. ..............................................

Frau

O................................... G................................

geboren am ...................... 19...... in S..........................

den Grad eines

Doktors der Haushalts- und

Ernährungswissenschaften

(Dr. oec. troph.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen

Promotionsverfahren

durch die Dissertation

"Untersuchungen zur .........................................

...........................................................

sowie durch die Disputation ihre wissenschaftliche

Befähigung erwiesen und dabei

das Gesamturteil "...................................................."

erhalten hat.

Gießen, den .......... F... 19.........................

L. S. Der Dekan

Erlaßgrundlage



GK Agrar., H. u. E.
22.6.1977
§ 22 Abs. 5 i. V.
mit § 25a Abs. 1
HUG 1978


Änderungsbeschlüsse

ABl. 1979, S. 524
ABl. 3.10.1979, S. 498/499; 1. Änderung vom 16. Mai 1979 - eingearbeitet